Statuten der Neuapostolischen Kirche International.

Praeambel

Die Neuapostolische Kirche ist die Kirche Jesu Christi, gleich den apostolischen
Gemeinden zur Zeit der ersten Apostel. Als das wiederaufgerichtete Erloesungswerk
des Herrn wird sie vom Heiligen Geist regiert. In dieser Kirche, die eine Gemein-
schaft der Apostel, der Amtstraeger und Glieder mit dem Herrn Jesu Christus ist,
sind Liebe und Glaubensgehorsam die tragenden Kraefte allen Handelns und Strebens.
Der Heilige Geist selbst ist die Lebenskraft der in Christo Wiedergeborenen. Das
durch den Heiligen Geist geoffenbarte Wort Gottes bewirkt den Glauben an den ewigen
Gott, seinen Sohn Jesus Christus, den Heiligen Geist und die Kirche des Herrn mit
ihren Sakramenten und Amtsgaben. Ziel der neuapostolischen Glaubenslehre ist die
Zubereitung glaeubiger Seelen auf die Wiederkunft Jesu Christi.

Jesus Christus ist das unsichtbare Haupt des wiederaufgerichteten Erloesungswerkes
Gottes; der Stammapostel ist das sichtbare Haupt der Kirche auf Erden. Er ist ober-
ste Instanz in allen Angelegenheiten und nimmt im Kreis der Apostel den ersten
Platz ein.

Die Apostel sind die naechsten Gehilfen des Stammapostels und tragen gleich ihm das
Amt, welches den Heiligen Geist spendet. Sie bekennen, dass sie ueber alle Ver-
fassungen, Statuten, Satzungen und sonstige Bindungen hinaus eine Gemeinschaft bil-
den, deren hoechste Pflicht der Gehorsam des Glaubens, deren hoechste Ehre die Treue
zu Gottes Werk, deren groesste Hoffnung die Vollendung in Christo ist.

Um die Einheit der Neuapostolischen Kirche zu dokumentieren, bekennen sich die Apos-
tel als eine einmuetige Apostelgemeinschaft zum Neuapostolischen Glaubensbekenntnis
und zu den nachstehenden Statuten.

I. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen

NEUAPOSTOLISCHE KIRCHE INTERNATIONAL

(nachstehend "NAKI" genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die NAKI hat ihren staendigen Sitz in Zuerich, Schweiz.


II. Zweck und Mittel

Artikel 2

2.1 Die NAKI schliesst alle Apostel der Neuapostolischen Kirchen aller Laender der
Erde unter dem Stammapostel zusammen, welcher der NAKI vorsteht.

Sie bezweckt, das geistige Einssein aller Apostel der Erde untereinander sowie mit
dem Stammapostel zu erhalten, die Einheit als Gesamtkirche zu foerdern und dem Wohl
aller Menschen in christlicher Naechstenliebe zu dienen.

2.2 Die NAKI erfuellt insbesondere die folgenden kirchlichen Aufgaben durch Er-
teilung von Impulsen und Weisungen mit folgenden Zielsetzungen:

a) die Erhaltung, die Pflege und das Wachstum der Neuapostolischen Kirche auf die
Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu gewaehrleisten;

b) Aemter und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit am Aufbau der Neuapostoli-
schen Kirche in allen Laendern zu verbinden und durch Wort und Schrift zu festigen;

c) die Lehre Christi bestaendig und gewissenhaft zu verkuendigen und reinzuhalten;

d) im Interesse der geistlichen, organisatorischen und internationalen Zusammen-
arbeit der Apostelbezirke Richtlinien und Anordnungen zu erarbeiten, zu beschliessen
und zu geben;

e) die Einheit der Neuapostolischen Kirchen gegen stoerende oder aufloesende Bestre-
bungen zu schuetzen;

f) auf die Kirchendisziplin innerhalb der Apostelbezirke zu achten und ueber ihre
Durchfuehrung zu wachen;

g) die Bildung von Neuapostolischen Gemeinden und Bezirken in weiteren Laendern zu
foerdern;

h) bei der finanziellen Unterstuetzung einzelner Apostelbezirke koordinierend mitzu-
wirken;

i) bei der Erlangung staatlicher Anerkennung oder sonstiger oeffentlicher oder anderer
Rechte zusammenzuarbeiten.

2.3 Die NAKI erfuellt darueber hinaus gemeinnuetzige Zwecke.

Sie kann insbesondere:

a) Entwicklungshilfe in ueberseeischen Apostelbezirken und Gebieten leisten;

b) Arme und Kranke unterstuetzen (Abgabe von Medikamenten, Zuwendung an Spitaeler
und Heime;

c) Katastrophenhilfe leisten (Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidern, usw.);

d) das Schulwesen in Missionsgebieten foerdern (Unterstuetzung durch Stipendien
und Zuwendungen);

e) die musikalische Bildung foerdern (Beitraege zur Anschaffung von Instrumenten,
Ausbildung und Schulung);

f) Zuwendungen an andere gemeinnuetzige Institutionen machen.


III. Mitgliedschaft

A. Mitglieder

Artikel 3

3.1 Mitglieder der NAKI sind der Stammapostel, die Bezirksapostel (Kirchenpraesi-
denten) und die Apostel.

3.2 Saemtliche Mitglieder unterliegen bezueglich ihres gesamten Dienstes fuer die
Neuapostolische Kirche der absoluten Schweigepflicht. Von ihrer Schweigepflicht
koennen sie nur aus wichtigen Gruenden durch den Stammapostel oder dessen
Vertreter entbunden werden.

Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

3.3 Im Verhaeltnis zum Staat befuerwortet die NAKI die Ausuebung der buergerlichen
Rechte und Pflichten. Die Mitglieder enthalten sich jedoch einer weitergehenden
politischen Taetigkeit.


B. Erwerb der Mitgliedschaft

Artikel 4

4.1 Die Mitgliedschaft wird mit der Ordination zum Bezirksapostel oder Apostel
erworben.

Die Bezirksapostel und Apostel werden durch den Stammapostel ordiniert. Ist der
Stammapostel an der persoenlichen Ordination verhindert, kann dies ein Bezirks-
apostel mit schriftlichem Auftrag des Stammapostels vornehmen.

Besteht die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels, schlaegt der betreffende
Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtstraeger aus seinem Bezirk vor. Der
Stammapostel orientiert die Bezirksapostel und erwartet aus diesem Kreis ent-
sprechende Reaktionen, wo dies notwendig erscheint. Den Bezirksaposteln ist es
anheim gestellt, ihre Mitapostel zu orientieren.

Fuer den Fall, dass ein Bezirksapostel keinen geeigneten Amtstraeger zur Empfang-
nahme des Apostelamtes vorschlagen kann, setzt sich der Stammapostel mit anderen
Bezirksaposteln in Verbindung, um den geeigneten Mann aus einem anderen Bezirk
als Traeger des Apostelamtes zu finden.

4.2 Neu zu ordinierende Apostel sind vor ihrer in einem Gottesdienst durchzu-
fuehrenden Einsetzung durch Abgabe des folgenden Geloebnisses dem Stammapostel
oder seinem Vertreter gegenueber feierlich zu verpflichten:

"Vor Gott, dem Allmaechtigen und Allwissenden gelobe ich, dem Stammapostel im
Gehorsam des Glaubens zu folgen und den von ihm im Namen Jesu erhaltenen Auftrag
sorgfaeltig und gewissenhaft auszufuehren, entsprechend dem Wort des Herrn. Ich
verpflichte mich, gemaess dem Inhalt des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses
zu lehren und zu leben und die Bestimmungen der Statuten der NAKI zu achten und
zu befolgen.

Ich bekenne, zusammen mit den mit dem Stammapostel verbundenen Aposteln der Neu-
apostolischen Kirche ueber alle Verfassungen, Statuten, Satzungen und sonstige
Bindungen hinaus eine Gemeinschaft zu bilden, deren hoechste Pflicht der Gehorsam
des Glaubens, deren hoechste Ehre die Treue zu Gottes Werk, deren groesste Hoffnung
die Vollendung in Christo ist.

Ich verpflichte mich hiermit, fuer dieses Bekenntnis stets unmissverstaendlich
einzustehen und allein meinem Glauben und als fuehrendes Amt der Kirche Christi
zu leben."

4.3 Erst nach Ablegung dieses Geloebnisses und der eigenhaendigen Unterschrift
unter die Statuten sowie der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Ver-
treters kann der Betreffende als Apostel eingesetzt werden. Die Statuten werden
in dreifacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar erhaelt der Stamm-
apostel, der zustaendige Bezirksapostel und der neu zu ordinierende Apostel.


C. Erloeschen der Mitgliedschaft

Artikel 5

5.1 Die Mitgliedschaft in der NAKI erlischt durch

a) Tod.

b) Eintritt in den Ruhestand; jedes Mitglied tritt mit Erreichen des 70. Lebens-
jahres in den Ruhestand. Der Stammapostel kann die Dienstzeit eines jeden Mit-
gliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlaengern. Jeder Bezirksapostel
hat die Pflicht, dem Stammapostel rechtzeitig seine Gedanken ueber seinen Nach-
folger einzureichen.

Jedes Mitglied kann vorzeitig, d.h. vor Erreichen der Dienstaltersgrenze in den
Ruhestand treten, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert.

Sofern ein Arbeitsvertrag zwischen der NAKI und dem Mitglied besteht, gelten die
dort festgehaltenen Ruhestandsbestimmungen.

c) Dauernde Amtsbehinderung; der Stammapostel trifft die notwendigen Mass-
nahmen zur Feststellung einer dauernden Amtsbehinderung. Nach Vorliegen einer
solchen Feststellung entscheidet der Stammapostel zusammen mit dem Apostelrat
ueber das Erloeschen der Mitgliedschaft.

d) Abberufung aus dem Amt; die Abberufung aus dem Amt erfolgt bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird Gelegen-
heit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gruenden seiner Abberufung Stellung
zu nehmen.

e) Amtsniederlegung; jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklaerung
an den Stammapostel jederzeit niederlegen.

Jedes Mitglied hat in den in diesem Artikel a) - e) erwaehnten Faellen in einer
rechtsverbindlichen Verfuegung Vorsorge zu treffen, dass das Eigentum der Neuapos-
tolischen Kirche dieser nicht zweckentfremdet wird.

5.2 Ausscheidende Bezirksapostel haben dem Stammapostel oder seinem Vertreter
jede auf die Amts- und Geschaeftsfuehrung bezuegliche Auskunft zu erteilen. Das
gilt sinngemaess auch fuer Apostel. Die Apostel haben die genannten Verpflicht-
ungen gegenueber ihrem Bezirksapostel. Es muss gewaehrleistet sein, dass alle die
Amts- und Geschaeftsfuehrung betreffenden Schriftstuecke, Urkunden, Akten, Buecher,
Inventare, Fahrnis, usw. sowie uebrige Vermoegensgegenstaende des jeweiligen Apos-
telbezirkes an einen zustaendigen Vertreter des entsprechenden Apostelbezirkes
uebergeben und nicht zweckentfremdet werden. Notfalls bestimmt der Stammapostel
den zustaendigen Vertreter des entsprechenden Apostelbezirkes. Alle bisher erteil-
ten Vollmachten sind mit dem Ausscheiden aus dem Amt erloschen.


IV. Organisation

Artikel 6

Die Organe der NAKI sind

- der Stammapostel;
- der Apostelrat (bestehend aus dem Stammapostel und 12 Mitgliedern);
- die Apostelversammlung (bestehend aus allen Mitgliedern der NAKI).


A. Der Stammapostel

Artikel 7

7.1 Der Stammapostel hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die
Statuten ihm einraeumen, die Angelegenheiten der NAKI zu besorgen und diese mit
Einzelunterschrift zu vertreten.

7.2 Der Stammapostel wird durch seinen jeweiligen Vorgaenger ernannt. Fehlt eine
solche Ernennung, so wird der Stammapostel durch den Apostelrat (Art. 8.6 lit. a])
oder die Apostelversammlung (Art. 9.5 lit a.]) gewaehlt. Sein Amt beginnt mit dem
Tod, der dauernden Amtsunfaehigkeit, der Amtsniederlegung oder dem Ruhestand
seines Vorgaengers oder mit der Wahl durch den Apostelrat oder die Apostelver-
sammlung.

Der Amtsantritt erfolgt in einem besonderen Gottesdienst und wird saemtlichen
Neuapostolischen Kirchen der Erde raschmoeglichst zur Kenntnis gebracht.

7.3 Der Stammapostel kann zur Erfuellung seiner saemtlichen Aufgaben jederzeit
Vertreter beiziehen, Vollmachten erteilen und widerrufen.

7.4 Der Stammapostel entscheidet ueber alle Angelegenheiten der NAKI, welche
nicht durch die Statuten oder zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen
Organ (Apostelrat oder Apostelversammlung) zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Zustaendigkeiten:

a) Ordination saemtlicher Bezirksapostel, Apostel und Bischoefe;

b) Abberufung von Bezirksaposteln, Aposteln und Bischoefen aus dem Amt;

c) Festsetzung und Aenderung der Grenzen der einzelnen Apostelbezirke sowie
Bildung neuer Bezirke und Neuzuteilung von Gebieten;

d) Entgegennahme der Jahresabschluesse der Apostelbezirke, die dem Stamm-
apostel von den Bezirksaposteln unaufgefordert innert sechs Monaten nach Ende
jeden Rechnungsjahres zuzustellen sind;

e) Festsetzung des Jahresbudgets der NAKI;

f) Verhandlungen mit den Apostelbezirken betreffend Leistungen von Opferbeitraegen;

g) Verwaltung des Vermoegens der NAKI;

h) Schlichtung allfaelliger Meinungsverschiedenheiten innerhalb der NAKI (Art. 14);

i) Ernennung seines Nachfolgers aus der Mitte der Mitglieder, wobei er ein dies-
bezuegliches Dokument bei einem Rechtsanwalt oder Notar am Sitz der NAKI hin-
terlegt;

j) Ernennung und Abberufung von Mitgliedern des Apostelrates;

k) Erlass von Reglementen und Weisungen in allen Angelegenheiten der NAKI.

7.5 Falls der Stammapostel an der Ausuebung seines Amts voruebergehend verhindert
ist und er keinen Vertreter ernannt hat, werden seine Befugnisse zur Einberufung
des Apostelrates und der Apostelversammlung durch den amtsaeltesten Bezirksapostel
im Apostelrat wahrgenommen.


B. Der Apostelrat

Artikel 8

8.1 Der Apostelrat setzt sich aus dem Stammapostel sowie 12 von ihm ernannten
Mitgliedern zusammen, wobei saemtliche Erdteile angemessen vertreten sein muessen.
Der Apostelrat beraet und unterstuetzt den Stammapostel in allen Angelegenheiten
der NAKI.

8.2 Der Apostelrat tagt jaehrlich mindestens einmal auf Einladung des Stamm-
apostels oder auf Einladung von mindestens sieben seiner Mitglieder am Sitz der
NAKI. Sitzungen des Apostelrates werden durch den Stammapostel geleitet und
durch ein von ihm bestimmtes Mitglied protokolliert.

8.3 Der Apostelrat ist beschlussfaehig, wenn mindestens neun seiner Mitglieder
anwesend oder gueltig vertreten sind. Jedes Mitglied des Apostelrates kann ein
anderes, der Stammapostel auch mehrere andere Mitglieder mit schriftlicher
Vollmacht vertreten.

8.4 Beschluesse des Apostelrates werden mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwe-
senden und gueltig vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied des Apostel-
rates hat eine Stimme, der Stammapostel zwei Stimmen.

8.5 Beschluesse des Apostelrates koennen auch auf dem Zirkularweg gefasst wer-
den, sofern nicht ein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt; Zirkular-
beschluesse beduerfen der Einstimmigkeit.

8.6 Der Apostelrat beschliesst ueber saemtliche ihm vom Stammapostel vorge-
legten Geschaefte und hat ueberdies die folgenden Kompetenzen:

a) Wahl des Stammapostels mit den Stimmen von mindestens neun Mitgliedern, so-
fern der Stammapostel seinen Nachfolger nicht selbst bestimmt hat (Art. 7.2);

b) Abnahme der Jahresrechnung der NAKI und des Revisionsberichtes (Art. 10.4);

c) Antrag auf Erlass von Reglementen und Weisungen in Angelegenheiten der NAKI;

d) Statutenaenderungen unter Vorbehalt der diesbezueglichen Rechte der
Apostelversammlung (Art. 13).


C. Apostelversammlung

Artikel 9

9.1 Apostelversammlungen finden im Bedarfsfall auf Einladung des Stammapostels
an einem von ihm festgelegten Ort statt.

9.2 Einladungen zu Apostelversammlungen erfolgen schriftlich einen Monat zum
voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.3 Die Apostelversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens 2/3 aller Mit-
glieder anwesend oder gueltig vertreten sind. Jedes Mitglied kann hoechstens 5,
der Stammapostel auch mehr andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht
vertreten.

Beschluesse der Apostelversammlung werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und
gueltig vertretenen Mitglieder gefasst.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, der Stammapostel zwei Stimmen.

9.4 Apostelversammlungen werden durch den Stammapostel geleitet und durch einen
von ihm bestimmten Proptokollfuehrer protokolliert.

9.5 Die Apostelversammlung beschliesst ueber alle ihr gueltig vorgelegten Geschaefte
und hat insbesondere die folgenden Kompetenzen:

a) Wahl des Stammapostels, sofern dieser seinen Nachfolger nicht selber bestimmt
hat (Art. 7.2) und sich im Apostelrat nicht das noetige Mehr fuer einen Kandi-
daten finden laesst (Art. 8.6 lit. a);

b) Abberufung des Stammapostels und der Mitglieder des Apostelrates aus wich-
tigem Grund wie Amtsunfaehigkeit oder willkuerliche Amtsfuehrung;

c) Statutenaenderungen (Art. 13);

d) Aufloesung der NAKI.


V. Vermoegen

Artikel 10

10.1 Die finanziellen Mittel zur Deckung der Administrations- und Missionskosten
sowie aller weiteren Taetigkeiten der NAKI moegen von den dafuer in Frage kom-
menden Apostelbezirken bereitgestellt werden, soweit ihnen dies gesetzlich erlaubt
ist. Diese gesetzlich erlaubten finanziellen Mittel sollen aus den bei ihnen eingehen-
den Opferbeitraegen in einem jeweils durch den Stammapostel in Absprache mit dem
zustaendigen Bezirksapostel festzulegenden Prozentsatz an die NAKI abgefuehrt
werden.

Die Mitglieder der NAKI leisten einen Jahresbeitrag von Fr. 10.-.

10.2 Die Mitglieder der NAKI haben keinen persoenlichen Anspruch auf das Vereins-
vermoegen.

10.3 Die Mittel der NAKI werden nach den Weisungen des Stammapostels verwaltet. Der
Stammapostel sorgt fuer eine geordnete Buchfuehrung ueber die gesamten finanziellen
Vorgaenge der NAKI sowie fuer einen fachgemaessen Abschluss der Buchhaltung auf
Ende jeden Kalenderjahres einschliesslich deren Revision durch eine in Fachkreisen
anerkannte Revisionsgesellschaft.

10.4 Der alljaehrliche Rechnungsabschluss der NAKI sowie der entsprechende Revi-
sionsbericht werden vom Apostelrat abgenommen.

10.5 Die Haftung der NAKI beschraenkt sich auf ihr Vereinsvermoegen. Eine per-
soenliche Haftung ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.


VI. Verhaeltnis zu den Apostelbezirken

Artikel 11

11.1 Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, beim Stammapostel ein Exemplar der
bestehenden Verfassungen, Statuten und Satzungen des von ihm verwalteten Apostel-
bezirkes (einschliesslich zugeteilter Missionsgebiete und Bezirke) zu hinterlegen.
Neue Verfassungen, Statuten und Satzungen sowie Aenderungen solcher Bestimmungen
sind vor allfaelliger Einreichung an eine Behoerde dem Stammapostel zur Begutachtung
vorzulegen.

11.2 Weichen die Verfassungen, Statuten und Satzungen eines Apostelbezirkes, eines
zugeteilten Missionsgebietes oder einzelner Bezirke infolge zwingender Verhaeltnisse
von den Statuten der NAKI ab, so gehen die Statuten der NAKI fuer die Stellung ihrer
Mitglieder (Bezirksapostel und Apostel) dennoch vor. Die Statuten der NAKI sind je-
doch nicht verbindlich fuer die in anderen Laendern rechtmaessig registrierten Wohl-
fahrtseinrichtungen.


VII. Massnahmen bei einem Notstand

Artikel 12

12.1 Bei Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Unruhen, behoerdliche, politische
oder wirtschaftliche Beschraenkungen, usw.) fasst der Apostelrat zusammen mit dem
Stammapostel die notwendigen Beschluesse zur Fuehrung der NAKI sowie zur Wahrung
des Bestandes und der Einheit der Neuapostolischen Kirche.

12.2 Der Apostelrat wird vom Stammapostel oder, falls der Stammapostel an der Aus-
uebung seines Amts verhindert ist, durch eines seiner Mitglieder einberufen.

12.3 Koennen infolge eines Notstandes nicht saemtliche Mitglieder an den Sitzungen
des Apostelrates teilnehmen, so beschliesst der Apostelrat die notwendigen Mass-
nahmen mit den Stimmen von 2/3 seiner anwesenden Mitglieder.

12.4 Nach Beendigung des Notstandes sind Beschluesse, denen nicht mindestens 3/4
aller Mitglieder des Apostelrates zugestimmt haben, einer ordentlich einberufenen
Sitzung des Apostelrates neu zu unterbreiten.


VIII. Statutenaenderungen

Artikel 13

13.1 Die Statuten koennen auf Antrag des Stammapostels durch den Apostelrat geaen-
dert werden. Solche Statutenaenderungen beduerfen der Zustimmung des Stammapostels
und von neun Mitgliedern des Apostelrates. Statutenaenderungen sind allen Mitglieder
der Apostelversammlung mitzuteilen.

13.2 Falls die Apostelversammlung mit einer Statutenaenderung des Apostelrates nicht
einverstanden ist oder von sich aus eine Statutenaenderung anregen will, findet fol-
gendes Verfahren Anwendung: Fuer die Einberufung der Apostelversammlung gilt das
gesetzliche Quorum. Im Falle der Ueberpruefung einer vom Apostelrat beschlossenen
Statutenaenderung muss das Begehren um Einberufung der Apostelversammlung inner-
halb von 30 Tagen seit Mitteilung gestellt werden. Die Apostelversammlung entscheidet
Statutenaenderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und gueltig vertretenen Mit-
glieder.

13.3 Statutenaenderungen treten 30 Tage nach Mitteilung des entsprechenden Be-
schlusses des Apostelrates bzw. mit dem entsprechenden Beschluss der Apostelversamm-
lung in Kraft. Sie sind dem Handelsregister am Sitz der NAKI durch den Stammapostel
und den Protokollfuehrer anzumelden.


XI. [sic! Anm. von Ricky Fair: Nummer falsch!] Organisation

Artikel 14

Alle sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Statuten ergebenden Meinungs-
verschiedenheiten unter den Mitgliedern (Bezirksaposteln und Aposteln) sind dem Stamm-
apostel zur Stellungnahme zu unterbreiten. Er kann alles tun, was im Interesse einer
guetlichen Erledigung der Differenz als zweckmaessig erscheint. Schiedsgerichtliche
Klagen sind vor der Entscheidung durch den Stammapostel ausgeschlossen.


X. Dauer, Aufloesung und Liquidation der NAKI

Artikel 15

15.1 Die Dauer der NAKI ist unbeschraenkt.

15.2 Mit Zustimmung des Stammapostels und 3/4 der Stimmen aller Mitglieder kann der
Apostelversammlung die Aufloesung der NAKI beschliessen.

15.3 Die Liquidation findet durch den Apostelrat statt. Dieser kann besondere Liqui-
datoren (auch Aussenstehende) beauftragen.

15.4 Bei der Liquidation ist das Vermoegen der NAKI an die Apostelbezirke im Ver-
haeltnis der von ihnen in den letzten drei Jahren an die NAKI geleisteten Beitraege
zu uebertragen.


XI. Schlussbestimmungen

Artikel 16

16.1 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen der Neuapostolischen Kirche
Internationaler Apostelbund vom 12. Juni 1977. Sie wurden an der Mitgliederver-
sammlung vom 1. Juni 1990 einer Totalrevision unterzogen und beschlossen. Die abge-
aenderten Statuten treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

16.2 Die Originalfassung dieser Statuten liegt in deutscher Sprache vor. Sie werden
in weitere Sprachen uebersetzt.

16.3 Ein vollstaendiges Exemplar dieser Statuten wird dem Handelsregisteramt des
Kantons Zuerich zwecks Eintragung eingereicht.

16.4 Alle sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Statuten ergebenden
Streitigkeiten unter den Mitgliedern (Bezirksaposteln und Aposteln) werden durch ein
Dreierschiedsgericht gemaess der Zivilprozessordnung des Kantons Zuerich sowie dem
Konkordat ueber die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. Maerz 1969 unter Ausschluss der
ordentlichen Gerichte entschieden. Jede Partei ernennt, wenn nicht mehr als zwei
Parteien am Verfahren beteiligt sind, einen Schiedsrichter. Sitz des Schiedsgerichts
ist Zuerich.

Wien, 1. Juni 1990

Der Stammapostel:

(gez.)R. Fehr


Der Protokollfuehrer:

(gez.)Rudolf Schneider


Zurueck zur NAKI-index.

Free Web Hosting