Satzung (13.11.1922) des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands
 
S a t z u n g

§ 1.

Name und Sitz des Vereins.

Der in das Vereinsregister eingetragene Verein fuehrt den Namen:
"APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS"
und hat seinen Sitz in Steinhagen in Westfalen, wo auch die Verwaltung gefuehrt wird.

§ 2.

Zweck des Vereins.

Der Verein hat den Zweck, durch eine gemeinschaftliche Kirchenordnung saemtliche Neuapostolische Gemeinden Deutschlands im Interesse der einheitlichen Organisation und Verwaltung sowohl in geistlicher als auch in geschaeftlicher Beziehung unter einander zu verbinden.

Das Apostelkollegium hat demnach
1.,der Erhaltung und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen;
2.,Verwaltung, Lehrstand und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch in einem gemeinschaftlichen Verlage erscheinende Buecher und Druckschriften zu befestigen;
3.,fuer Innehaltung der bestehenden Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltung zu sorgen und dementsprechend die Oberaufsicht ueber die Gemeinden, deren Leiter, die Religionsdiener, sowie die sonstigen in kirchlichen Berufsaemtern stehenden Personen auszuueben;
4.,fuer die priesterliche Pflege der Gemeinden zu sorgen;
5.,die geistige Leitung ueber saemtliche Gemeinden auszuueben;
6.,die Einheit der Kirche gegen aufloesende Bestrebungen zu wahren;
7.,der Selbststaendigkeit der sich selbst verwaltenden Einzelbezirke ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben zu schuetzen;
8.,die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu handhaben und die entsprechenden zur Aufrechterhaltung der aeusseren Ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen;
9.,Veraenderungen in bestehenden Gemeindebezirken oder Bildung neuer Bezirke vorzunehmen;
10.,bei Verfuegung ueber Vermoegen des einzelnen Bezirks durch Genehmigung mitzuwirken, namentlich bei dem Erwerb, der Veraeusserung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum die Bezirke zu unterstuetzen.

§ 3.

Erwerb der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen
1.,aus dem jeweiligen, aus der Mitte der vorhandenen Apostel gemaess § 6, in der Regel auf Lebenszeit zu waehlenden Stammapostel (Hauptleiter) als Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche,
2.,aus den Bezirksaposteln (Bezirksleitern)
3.,aus den Hilfsaposteln
4.,aus den mit der Leitung eines Apostelbezirks beauftragten Apostelhelfern.
Die zu 2, 3, u. 4 Genannten werden nach Anhoerung des Apostelkollegiums von dem Stammapostel auf Widerruf ernannt und in ihr Amt eingewiesen, wodurch sie die Mitgliedschaft im Apostelkollegium erlangen.

Das Amt als Stammapostel, Bezirksapostel, als Hilfsapostel und Apostelhelfer, ist mit der Mitgliedschaft dergestalt eng verknuepft, dass mit der Ernennung oder Abberufung die Mitgliedschaft entsteht oder erlischt.

Die Mitglieder des Apostelkollegiums sind nach ihrer Berufung in einem besonderen Gottesdienst vor dem versammelten Apostelkollegium einzufuehren und durch Abnahme des folgenden Geloebnisses feierlich zu verpflichten:
"Ich gelobe vor Gott, und dem Apostelkollegium, den mir befohlenen Dienst sorgfaeltig und treu dem Worte Gottes und den Lehren des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses gemaess zu warten, die Bestimmungen der Satzungen des Apostelkollegiums, sowie der mir unterstellten Gemeinden zu achten und auch die Hausregeln zu befolgen."

Erst mit Ablegung dieses Geloebnisses, dem noch die eigenhaendige Unterschrift unter die gegenwaertige Satzung, sowie unter die Satzung der betreffenden Gemeinden, die Hausregeln und unter das Glaubensbekenntnis in Gegenwart der Mitglieder des Apostelkollegiums die Mitunterschrift zweier Apostel zu folgen hat, gilt der Betreffende als in das Amt eingetreten und hat damit die Mitgliedschaft erlangt.

Ueber die Notwendigkeit der Ernennung eines neuen Mitgliedes entscheidet die Apostelversammlung ( § 5 ) bei drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 4.

Verlust der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft geht verloren
1.,durch Tod; 2.,durch Abberufung; 3.,durch Austritt oder Amtsniederlegung
zu 2): Die Abberufung geschieht durch den Stammapostel und zwar nach pflichtmaessigem Ermessen. Sie erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind ausser dem Stammapostel auch die uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Entscheidung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der vollen Apostelversammlung. Bei der Abstimmung hat sich der Abzuberufene seiner Stimme zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt geheim.
zu 3): Der Austritt oder die Amtsniederlegung geschieht durch schriftliche Erklaerung, die dem Stammapostel durch Einschreibebrief zuzustellen ist. Der Stammapostel hat in jedem Fall das Recht der Bekanntmachung des Ausscheidens.
Das ausscheidende Mitglied hat zunaechst die laufenden dringenden Geschaefte zu erledigen, dem Stammapostel oder der von diesem bestimmten Persoenlichkeit jede auf die Geschaeftsfuehrung bezuegliche Auskunft zu erteilen, auch auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was es zur oder durch die Geschaeftsfuehrung erlangt hat, namentlich die Amtsfuehrung bezueglichen Geschaeftspapiere, Urkunden, Akten, Buecher usw., ins besondere aber das Vermoegen, sowie die in seinem Besitz befindlichen Vereinssatzungen an den Stammapostel oder einen von ihm Beuaftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.

Die Mitglieder haben an dem vorhandenen Vereinsvermoegen keinen Anspruch.

§ 5.

Die Apostel- (Mitglieder -) Versammlung.

Mindestens alljaehrlich einmal findet eine Apostelversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand ( § 6 ). Sie ist durch schriftliche Ladung zu bewirken unter Angabe des Grundes und Zweckes. Die Ladungsfrist betraegt mindestens eine Woche. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Faellen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich beantragen.

Die Apostelversammlung ist beschlussfaehig, wenn drei Viertel der Mitglieder erschienen sind. Die Beschluesse benoetigen zu ihrer Gueltigkeit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenden Miglieder. Der Stammapostel hat in allen Versammlungen das Recht der Doppelstimme. Ueber die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel.

Ueber die Beschluesse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftfuehrer, dem Stammapostel und von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollfuehrer wird von dem Stammapostel fuer jedes Kalenderjahr ernannt.

§ 6.

Der Vorstand.

Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Vertreter zu ernennen und mit den noetigen Vollmachten zu versehen.

Verfuegungen ueber die Grundstuecke des Apostelkollegiums, Ankaeufe von solchen fuer den Verein beduerfen der Zustimmung der Apostelversammlung, welche hierueber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei Objekten ueber 10,000 Goldmark.

Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beitraegen bis zu 10,000 Goldmark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in § 2 der Vereinssatzung zu verfuegen.

Die Wahl zum Vorstand geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Sie erfolgt durch die Apostelversammlung und zwar bei drei Viertel Stimmenmehrheit der Versammlung. Die Uebernahme der Oberleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst.

Der Stammapostel hat das Recht, waehrend seiner Amtsdauer unter Zustimmung der Mitglieder des Apostelkollegiums einen Nachfolger oder Vertreter aus der Mitte der Apostel vorzuschlagen und auszusondern. Im Falle laengerer Krankheit oder beim Tode des Stammapostels tritt der auf diese Weise ausgesonderte Apostel ohne Weiteres an die Stelle des Vorsitzenden, jedoch nur provisorisch. Im Falle des Todes des Stammapostels bedarf es noch einer besonderen Bestaetigung durch die Apostelversammlung, die zu diesem Zwecke alsbald einzuberufen ist. Dieser Beschluss bedarf wie jeder andere der Protokolierung.

Hat der Stammapostel keinen Nachfolger ernannt, so hat der von ihm bestellte Protokollfuehrer sofort eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzueglich den Vorsitzenden (Stammaostel) zu waehlen hat.

Bei der Wahl entscheidet nicht der altersrang, sondern einzig und allein der Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen Faehigkeiten. Die vollzogene Wahl ist alsbald in der "Waechterstimme aus Zion" bekannt zu machen.

Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Verguetung aller aus seiner Geschaeftsfuehrung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Beruecksichtigung der jeweiligen Verhaeltnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.

§ 7.

Ausserdeutsche Apostel.

Ausserdeutsche Apostel koennen in das Apostelkollegium aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht nach Anhoerung der Apostelversammlung. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages beim Stammapostel. Sie ist abhaengig von der Ablegung obiges Geloebnisses.

§ 8.

Vereinskasse.

Zur Bestreitung der entstehenden Unkosten des Vereins wird eine Vereinskasse bestellt.

Jeder Apostelbezirk ist verpflichtet, einen den jeweiligen Verhaeltnissen entsprechenden, von dem Apostelkollegium festzusetzenden monatlichen Beitrag an die am Sitze des Stammapostels sich befindliche Vereinskasse des Apostelkollegiums abzufuehren. Die Verwaltung liegt dem Stammapostel ob; er kann jedoch eine geeignete Persoenlichkeit, die voll verantwortlich ist, mit der Fuehrung der Vereinskasse beauftragen.

Aus der Vereinskasse sind zu bestreiten:
1.,Das Gehalt des Stammapostels, sowie saemtliche mit seiner Geschaeftsfuehrung verbundene Unkosten,
2.,Darlehen fuer in Not geratene Bezirke,
3.,ausserordentliche Unterstuetzungen an im Ruhestand befindlichen Mitglieder des Apostelkollegiums,
4.,ausserordentliche Unterstuetzungen an beduerftige Witwen und Waisen der Apostel,
5.,Beihilfen zum Zweck der Widerherstellung der Gesundheit erkrankter Apostel,
6.,Beitrage fuer Missions- und Wohltaetigkeitszwecke innerhalb und ausserhalb des Vereins.

§ 9.

Aufloesung des Vereins.

bei Aufloesung des Vereins faellt das vorhandene Vereinsvermoegen prozentualiter den einzelnen Apostelbezirken zu.

 

Steinhagen (Westfalen), den 13. November 1922

Gez. Hermann Niehaus

Gez. Johann Gottfried Bischoff

Gez. Otto Steinweg

Gez. Wilhelm Oehlmann

Gez. Friedrich Stiegler

Gez. Christian Meuser

Gez. Karl Gutbrod

Gez. Karl Hartmann

Gez. Martin Lax

Gez. Edmund Bloecker

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