Gegenüberstellung

der Abschnitte aus den Richtlinien

von 1993

und den 20 Änderungen aus der Mitteilung

von 1997

1. Änderung

Als sichtbares Haupt der Kirche Christi bestimmte Gott damals den Apostel Petrus, heute den Stammapostel. Ihm übertrug Jesus Christus die Schlüssel des Himmelreiches. Sein Auftrag ist es, seine Brüder zu stärken (vgl. Lukas 22, 32) und die Lämmer und Schafe Christi zu weiden (vgl. Johannes 21, 15-17). Dadurch wird vor allem die von Jesu erbetene, gewünschte und gebotene Einheit innerhalb der Apostelschar geschaffen und erhalten (vgl. Johannes 15, 17; 17, 20. 21; Lukas 22, 32). Ferner hat der Stammapostel die Lehre Christi zu verkündigen, neue Offenbarungen des Heiligen Geistes zu fördern (vgl. Johannes 16, 12. 13), die Reinheit des Glaubens zu überwachen, die Aussonderung der zu Aposteln erwählten Amtsträger vorzunehmen sowie für die Ausbreitung der Jesu- und Apostellehre in einheitlicher Weise Sorge zu tragen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Haupt der Kirche Christi ist Jesus, der Sohn Gottes. Der Stammapostel ist das Haupt aller Apostel Jesu. Er ist mit gleichen Vollmachten ausgestattet wie sie Jesus Christus dem Apostel Petrus übertragen hatte; ihm gab der Herr die Schlüssel des Himmelreiches. Auftrag des Stammapostels ist, seine Brüder zu stärken (vgl. Lukas 22, 32), die Lämmer und Schafe Christi zu weiden (vgl. Johannes 21, 15-17), die Lehre Christi zu verkündigen, neue Offenbarungen des Heiligen Geistes zu fördern, die Einheit der Glaubenslehre zu überwachen sowie die Ordination der nach göttlicher Berufung zu Aposteln erwählten Amtsträger vorzunehmen. Dadurch wird die von Jesu erbetene, gewünschte und gebotene Einheit innerhalb der Apostelschar geschaffen und erhalten (vgl. Johannes 15, 17; 17, 20. 21; Lukas 22, 32).

2. Änderung

Amtsträger der Neuapostolischen Kirche üben ihren Amtsauftrag grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Amtsträger der Neuapostolischen Kirche üben ihren Amtsauftrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Vor der ersten Ordination als Amtsträger sollen die vorgesehenen Brüder rechtzeitig gefragt werden, ob sie bereit sind, das zugedachte Amt anzunehmen; dabei empfiehlt sich auch eine Information über die damit verbundenen Aufgaben. Bei nachfolgenden Ordinationen soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorher gefragt werden. Sofern dies geboten erscheint, kann in die Befragung auch die Ehefrau einbezogen werden, insbesondere dann, wenn z. B. mit dem Amt ein Auftrag in einer anderen Gemeinde verbunden ist.

Amtsträger und ihre Familienangehörigen dürfen keinerlei persönliche Vorteile aus der Amtstätigkeit ziehen.

3. Änderung

Eine Beurlaubung kann auf Antrag eines Amtsträgers aus beruflichen, familiären und sonstigen Gründen durch den zuständigen Bezirksapostel ausgesprochen werden. Der Bezirksapostel/ Apostel kann auch von sich aus die Beurlaubung eines Amtsträgers vornehmen.

Nach einer solchen, zeitlich festgelegten Beurlaubung, die nicht länger als ein halbes Jahr dauern soll, kann der Bezirksapostel die Beurlaubung wieder aufheben.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Eine Beurlaubung kann auf Antrag eines Amtsträgers aus beruflichen, familiären und sonstigen persönlichen Gründen durch den zuständigen Bezirksapostel/ Apostel ausgesprochen werden. Der Bezirksapostel/ Apostel kann auch von sich aus die Beurlaubung eines Amtsträgers vornehmen.

Nach einer solchen, zeitlich festgelegten Beurlaubung kann der Bezirksapostel/ Apostel die Beurlaubung wieder aufheben.

4. Änderung

Jeder Amtsträger der Neuapostolischen Kirche unterliegt der Schweigepflicht. Sie umfaßt alle Informationen und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden.

 

Diese Schweigepflicht ist zeitlich unbeschränkt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter. Sie besteht gegenüber allen Drittpersonen innerhalb und außerhalb der Kirche, einschließlich aller Familienangehörigen, es sei denn, daß der Amtsträger zu einer Unterrichtung Dritter ausdrücklich durch den Bezirksapostel ermächtigt worden ist.

Erfährt ein Amtsträger von behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen, die seine Schweigepflicht berühren, hat er unverzüglich seinen zuständigen Bezirksapostel zu unterrichten, der über das weitere Vorgehen befindet. Dies gilt insbesondere, wenn ihm gerichtliche Verfügungen zugehen, die sich auf einen der Schweigepflicht unterliegenden Vorgang beziehen.

Näheres - auch bezüglich der Unterrichtung übergeordneter Amtsträger - regeln die nationalen Rechtsordnungen sowie die in den Apostelbezirken herauszugebenden Richtlinien über die Schweigepflicht.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Jeder Amtsträger der Neuapostolischen Kirche unterliegt der Schweigepflicht. Sie umfaßt alle Informationen und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden. Diese Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter.

Näheres regeln die nationalen Rechtsordnungen sowie die ggf. in den Apostelbezirken herausgegebenen Hinweise über die Schweigepflicht.

5. Änderung

Glaubensgeschwister, die den Wunsch haben, eine Beichte abzulegen, teilen dies direkt dem Apostel mit, ohne daß ein weiterer Amtsträger eingeschaltet wird. In der Regel nimmt der Apostel selbst die Beichte ab.

Liegt jemand im Sterben und hat den Wunsch, eine Beichte abzulegen, kann in dieser Ausnahmesituation jedes priesterliche Amt diese annehmen und dem Sterbenden im Auftrag des Apostels Gnade und Vergebung verkündigen; der Apostel ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Wir bekennen unsere Sünden im bewußten Beten um die Vergebung unserer Schulden im "Unser Vater". Kraft des Opfers Jesu Christi können die Sünden vergeben werden. Eine spezielle Einzelbeichte im Rahmen eines Gottesdienstes gibt es nicht. Bei besonders belastenden Vorkommnissen, in denen jemand trotz des gläubigen Ergreifens der Freisprache keinen inneren Frieden findet, besteht die Möglichkeit, sich direkt an den Apostel zu wenden und ihm mündlich oder schriftlich zu beichten. Liegt jemand im Sterben und hat den Wunsch, eine Beichte abzulegen, kann ausnahmsweise jeder priesterliche Amtsträger die Beichte abnehmen und im Auftrag des Apostels und im Namen Jesu Christi Vergebung verkündigen. Dies gilt auch in anderen Fällen von besonderer Dringlichkeit, wenn ein Apostel nicht unmittelbar zur Verfügung steht.

6. Änderung

Steht kein priesterlicher Amtsträger zur Verfügung, hält ein anwesender Diakon einen kurzen Gottesdienst ohne Sündenvergebung und Feier des Heiligen Abendmahles. Er beginnt weder im dreieinigen Namen Gottes noch erteilt er den Schlußsegen. Steht kein Diakon zur Verfügung, gilt dies entsprechend für einen Unterdiakonen (gem. Kapitel 1.3.16).

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Steht kein priesterlicher Amtsträger zur Verfügung, hält ein Diakon einen kurzen Gottesdienst ohne Sündenvergebung und ohne Feier des Heiligen Abendmahles. Auch dieser Gottesdienst beginnt im Namen des dreieinigen Gottes und wird mit dem Schlußsegen beendet. Steht kein Diakon zur Verfügung, gilt dies entsprechend für einen Unterdiakonen (gem. Kapitel 1.3.16).

7. Änderung

Mütter mit ihrem Säugling empfangen nur eine Hostie mit den Worten:

"Der Leib und das Blut Jesu für euch gegeben!"

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Personen mit einem Säugling empfangen nur eine Hostie mit den Worten:

"Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben!"

8. Änderung

Einmal im Monat sollen die Kinder im Rahmen der Sonntagsschule die Feier des Heiligen Abendmahles erleben; bei dieser Gelegenheit wird die Sonntagsschule durch ein priesterliches Amt durchgeführt. Die Gemeindevorsteher werden es sich zur besonderen Aufgabe machen, von Zeit zu Zeit selbst die Sonntagsschule zu halten und mit den Kindern Heiliges Abendmahl zu feiern.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Einmal im Monat sollen die Sonntagsschulkinder im Rahmen der Sonntagsschule/ des Kindergottesdienstes, durchgeführt von einem priesterlichen Amtsträger, die Feier des Heiligen Abendmahles erleben. Die Gemeindevorsteher werden es sich zur besonderen Aufgabe machen, von Zeit zu Zeit selbst die Sonntagsschule/ den Kindergottesdienst zu halten und mit den Kindern Heiliges Abendmahl zu feiern.

9. Änderung

Von Zeit zu Zeit werden die Gemeindevorsteher nach Absprache mit dem Bezirksvorsteher einen Gemeindeabend anberaumen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Der Bezirksapostel/ Apostel kann bei Bedarf Gemeindeabende anberaumen. Die Anregung hierzu kann auch von den Gemeinde- /Bezirksvorstehern kommen.

10. Änderung

Entsprechend der Jesu- und Apostellehre werden drei Sakramente gespendet: die Heilige Wassertaufe, das Heilige Abendmahl und die Heilige Versiegelung.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Entsprechend der Jesu- und Apostellehre werden drei Sakramente gespendet: die Heilige Wassertaufe, das Heilige Abendmahl und die Heilige Versiegelung. Sollen Religionsunmündige aufgenommen bzw. an ihnen die Heilige Wassertaufe und Heilige Versiegelung vollzogen werden, ist hierzu - entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften - die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

11. Änderung

Ist der Täufling groß genug (ältere Kinder/ Erwachsene), wird ihm nun sowie den Eltern des Kindes das Heilige Abendmahl gereicht; bei Säuglingen empfängt der, der das Kind auf dem Arm hält, eine Hostie mit den Worten: "Der Leib und das Blut Jesu für euch gegeben." Anschließend spricht der Dienstleiter Glückwünsche aus; dann begeben sich die Eltern mit dem Täufling auf ihre Plätze in der Kirche.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Ist der Getaufte alt genug (ältere Kinder/ Erwachsene), wird ihm sowie den Eltern/ Stellvertretern des Kindes nun das Heilige Abendmahl gereicht; bei Säuglingen empfängt der, der das Kind auf dem Arm hält, eine Hostie mit den Worten: "Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben." Anschließend spricht der Dienstleiter Glückwünsche aus; dann begeben sich die Eltern/ Stellvertreter mit dem Getauften auf ihre Plätze in der Kirche.

12. Änderung

Ehemalige Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, die einmal aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ausgetreten waren, können nur mit Zustimmung des Bezirksapostels den Wiedereintritt erlangen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Ehemalige Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, die einmal aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ausgetreten waren, bedürfen für die erneute Mitgliedschaft (Wiedereintritt) der Zustimmung des zuständigen Bezirksapostels.

13. Änderung

Bei der Aussonderung der Hostien werden Kraft des Heiligen Geistes aus Brot und Wein Leib und Blut Jesu.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Durch die Aussonderung der Hostien werden aus Brot und Wein Leib und Blut Jesu.

14. Änderung

Der Konfirmationstag soll für unsere Konfirmanden ein Freuden- und Festtag sein, der nicht durch Ängste belastet werden darf, z. B. daß viel auswendig vorgetragen werden muß. Vielen Kindern fällt das "vor die Gemeinde treten" ohnehin schon schwer. Um es ihnen zu erleichtern, lädt man die Eltern je nach örtlichen Gegebenheiten einige Zeit vor dem Konfirmationstag ein, einer Vorbereitungsstunde beizuwohnen, die von einem Bezirksamt gehalten wird. Anläßlich dieser Zusammenkunft können sich auch die Eltern vom Glaubens- und Erkenntnisstand der angehenden Konfirmanden überzeugen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Lehrwerk für den Konfirmandenunterricht bzw., sofern es nicht vorhanden ist, auf regionale Regelungen verwiesen.

15. Änderung

Es ist einem Trauergottesdienst in der eigenen Kirche der Vorzug gegenüber einer Trauerfeier auf dem Friedhof zu geben. Allerdings ist der Sarg/die Urne nicht in unseren Kirchengebäuden aufzustellen, sofern nicht eine andere Regelung ortsüblich ist.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Trauerfeiern können - je nach den örtlichen Gegebenheiten - sowohl auf dem Friedhof als auch in unserem Kirchengebäude durchgeführt werden.

Bei einem Trauergottesdienst in der Kirche wird der Sarg/ die Urne nur dann in der Kirche aufgebahrt, wenn dies ortsüblich ist.

16. Änderung

Fühlt sich ein Amtsträger bei der Behandlung von Problemen überfordert, unterrichtet er unverzüglich seinen Vorangänger, der sich dann selber der Sache annehmen oder geeignete Ratschläge geben kann.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Fühlt sich ein Amtsträger bei der Behandlung von Problemen überfordert, wendet er sich an seinen Vorangänger.

17. Änderung

Waren sie jedoch offiziell aus der Kirche ausgetreten, entscheidet der Bezirksapostel über die Wiederzulassung zum Heiligen Abendmahl (vgl. Kap. 3.2.7).

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Waren sie jedoch offiziell aus der Kirche ausgetreten, entscheidet der Bezirksapostel über die Wiederaufnahme als Mitglied (vgl. Kap. 3.2.7).

18. Änderung

Zu Familienbesuchen darf die Ehefrau nicht mitgenommen werden. Dies ist schon aus Gründen der dem Amtsträger obliegenden Schweigepflicht zwingend geboten.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Zu Familienbesuchen darf die Ehefrau nur in begründeten Ausnahmefällen mitgenommen werden. Dies ist schon aus Gründen der dem Amtsträger obliegenden Schweigepflicht geboten.

19. Änderung

6.9 Verhalten der Ehefrau

Es gehört zur Weisheit der Ehefrau eines Amtsträgers, ihren von einem Familienbesuch heimkehrenden Mann nicht über die persönlichen Verhältnisse der besuchten Geschwister auszufragen. Wenn sie ihm bei der Rückkehr mit liebevollem Herzen und fröhlichem Gemüt begegnet, ist sie ihm eine Stütze bei seiner verantwortungsvollen Seelenarbeit.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Verhalten des Amtsträgers gegenüber seiner Ehefrau

Es gehört zur Schweigepflicht eines Amtsträgers, daß er auch gegenüber seiner Ehefrau/ Familie keinerlei Informationen über persönliche Verhältnisse von Glaubensgeschwistern und Gästen gibt, die ihm in Ausübung seines Amtsauftrags bekanntgeworden sind.

20. Änderung

Mit ihrer Organisation sollen aktive Amtsträger nur dann beauftragt werden, wenn sie nicht mehr im Berufsleben stehen. Ansonsten soll auf geeignete, im Ruhestand befindliche Amtsträger zurückgegriffen werden.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Mit der Organisation solcher Zusammenkünfte sollen aktive Amtsträger nur dann beauftragt werden, wenn sie nicht mehr im Berufsleben stehen. Ansonsten soll auf geeignete Amtsträger im Ruhestand oder sonstige geeignete Glaubensgeschwister zurückgegriffen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorbemerkung:

Die Seiten 10, 12, 34, 68, 94, 100, 110, 112, 116, 120, 122 zu Beginn der einzelnen Kapitel sind Blanko – Seiten!

 

Richtlinien

für die Amtsträger

der

Neuapostolischen Kirche

 

 

 

Herausgeber: Neuapostolische Kirche International, Zürich

Eigentum der Neuapostolischen Kirche.

Auf Verlangen ist das Buch zurückzugeben.

Herausgeber: Neuapostolische Kirche International, Zürich

Verlag Friedrich Bischoff GmbH, Frankfurt am Main

Druck: Friedrich Bischoff Druckerei GmbH, Frankfurt am Main

Alle Rechte, einschließlich der Übersetzung vorbehalten

Ausgabe 1993

46803093

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

Kapitel Titel Seite

Vorwort 11

1 Grundsätze zum Seelsorgeauftrag 13

1.1 Einleitung 13

1.2 Grundsätze zum Ausüben des Amtsauftrags 15

1.2.1 Allgemeines 15

1.2.2 Pflege der Amtsträger 18

1.3 Weitere Grundsätze 18

1.3.1 Ehrenamtliche Amtsausübung 18

1.3.2 Amtsführung 19

1.3.3 Verantwortlichkeit 19

1.3.4 Altersgrenze 20

1.3.5 Zurruhesetzung 20

1.3.6 Amtsniederlegung 20

1.3.7 Amtsbeurlaubung 20

1.3.8 Amtsenthebung 21

1.3.9 Amtsverlust 21

1.3.10 Amtsbestätigung 21

1.3.11 Erneute Ordination 22

1.3.12 Beauftragung 22

1.3.13 Schweigepflicht 22

1.3.14 Beichtgeheimnis 23

1.3.15 Übertragung von Tätigkeiten an Nicht-Amtsträger 24

1.3.16 Übersicht über die Aufgaben der verschiedenen 25

Amtsstufen

Tabellen 1 – 4 26ff

2 Der Gottesdienst 35

2.1 Allgemeines 35

2.2 Vorbereitung 36

5

 

Kapitel Titel Seite

2.2.1 Seelische Vorbereitung 36

2.2.1.1 Außerhalb der Kirche 36

2.2.1.2 Vor Gottesdienstbeginn 36

2.2.2 Organisatorische Vorbereitung 37

2.2.2.1 Gottesdiensteinteilung 37

2.2.2.2 Vorsorge für den Ausfall des Dienstleiters 37

2.2.2.3 Herrichten der Versammlungsstätte 38

2.3 Organisatorisches 38

2.3.1 Ausfallen der Gottesdienste 38

2.3.2 Bekanntmachungen 39

2.4 Ablauf des Gottesdienstes 40

2.4.1 Eingangsgebet 40

2.4.2 Textwort 41

2.4.3 Wortverkündigung 41

2.4.4 Mitdienen 45

2.4.5 Mitdienen von Diakonen und Unterdiakonen 46

2.4.6 Abendmahlsordnung 46

2.4.6.1 Vorbereitung auf die Feier des Heiligen Abendmahls 46

2.4.6.2 Feier des Heiligen Abendmahls allgemein 47

2.4.6.3 Ablauf der Feier des Heiligen Abendmahles 47

2.4.6.4 Feier des Heiligen Abendmahles durch einen Apostel 50

2.4.7 Schlußgebet 50

2.4.8 Schlußsegen 50

2.4.9 Ende des Gottesdienstes 51

2.4.10 Verabschiedung/ Verlassen der Kirche 51

2.4.11 Zeitdauer der Gottesdienste 51

2.4.12 Festgottesdienste 52

2.5 Gottesdienste für Entschlafene 52

2.5.1 Allgemeines 52

6

 

Kapitel Titel Seite

2.5.2 Durchführung 53

2.5.2.1 Durch den Stammapostel/ Bezirksapostel/ Apostel 53

2.5.2.2 Durch sonstige Dienstleiter 53

2.6.1 Allgemeines 54

2.6.2 Kinderpflege 54

2.6.2.1 Vorsonntagsschule 54

2.6.2.2 Sonntagsschule 54

2.6.2.3 Religionsunterricht 55

2.6.2.4 Konfirmandenunterricht 56

2.6.2.5 Gottesdienste für Kinder 56

2.6.3 Jugendpflege 56

2.6.3.1 Jugendabende 56

2.6.3.2 Gottesdienste für die Jugend 57

2.6.4 Hinweise für die Auswahl von Lehrkräften und 57

Jugendleitern

2.7 Gemeindeabende 58

2.8 Orgel, Gesang und Orchester 59

2.9 Übersicht über den Ablauf von Gottesdiensten 59

Tabellen 1 – 6 60ff

3 Die sakramentalen Handlungen 69

3.1 Vorbereitung durch Belehrung 69

3.2 Die Heilige Wassertaufe 69

3.2.1 Wesen der Heiligen Taufe 69

3.2.2 Taufberechtigung 70

3.2.3 Vorbereitung zur Heiligen Wassertaufe 70

3.2.4 Taufhandlung 71

3.2.5 Nottaufe 74

3.2.6 Die Aufnahme 74

3.2.6.1 Die Vorbereitung 74

7

 

Kapitel Titel Seite

 

3.2.6.2 Die Aufnahmehandlung 75

3.2.7 Der Wiedereintritt 76

3.3 Das Heilige Abendmahl 76

3.3.1 Sündenvergebung (Freisprache) 76

3.3.2 Wesen des Heiligen Abendmahles 77

3.3.3 Aussonderung des Heiligen Abendmahles 77

3.4 Die Heilige Versiegelung 78

3.4.1 Wesen der Heiligen Versiegelung 78

3.4.2 Vorbereitung auf die Heilige Versiegelung 78

3.4.3 Voraussetzungen für die Heilige Versiegelung 80

3.4.4 Handlung der Heiligen Versiegelung 81

 

4 Die Segenshandlungen 83

4.1 Vorgeburtssegen 83

4.1.1 Vorgeburtliche Erziehung 83

4.1.2 Wesen des Vorgeburtssegens 83

4.2 Konfirmation 85

4.2.1 Vorbereitung auf die Konfirmation 85

4.2.2 Voraussetzungen für die Konfirmation 85

4.2.3 Konfirmationsgottesdienst 86

4.3 Verlobungssegen 88

4.4 Trausegen 89

4.5 Hochzeitsjubiläen 91

4.6 Weihe von Kirchengebäuden 92

4.7 Sonstigs Segensspendungen 93

5 Die Trauerfeier 95

5.1 Allgemeines 95

5.2 Vorbereitung 95

5.3 Trauerfeier 96

5.3.1 Ablauf 96

5.3.2 Übergabe 97

5.3.3 Übergabe am Grab 98

8

 

Kapitel Titel Seite

5.3.4 Feuerbestattung 98

5.4 Dauer der Trauerfeier 98

5.5 Örtliche Sitten und Bräuche 99

5.6 Besonderheiten 99

6 Familienbesuche 101

6.1 Allgemeines 101

6.2 Art der Seelenpflege 101

6.3 Häufigkeit der Besuche 101

6.4 Durchführung von Hausbesuchen 102

6.5 Zuteilung des Hauspriesters 103

6.6 Verhalten des Hauspriesters 104

6.7 Betreuung von Fernbleibenden 106

6.8 Familienbesuche in Begleitung der Ehefrau 107

6.9 Verhalten der Ehefrau 108

6.10 Pflege der eigenen Familie 108

6.11 Eigenverantwortlichkeit 109

7 Krankenbesuche 111

8 Gemeinschaftspflege 113

8.1 Allgemeines 113

8.2 Kinderbetreuung 113

8.3 Jugendbetreuung 114

8.4 Gemeindeaktivitäten 114

8.5 Seniorenbetreuung 115

9 Missionsarbeit (Weinbergsarbeit) 117

9.1 Allgemeines 117

9.2 Unterweisung der Amtsträger 118

10 Öffentlichkeitsarbeit 119

11 Administration 121

12 Stichwortverzeichnis 123

9

 

Vorwort

Im bisherigen Richtlinienbuch schrieb der Stammapostel Schmidt: "Sollten sich bei der Anwendung der Richtlinien Verbesserungen oder Änderungen als notwendig erweisen, so werden diese von Fall zu Fall bekanntgegeben." Inzwischen sind fast drei Jahrzehnte vergangen. Das Werk Gottes ist in dieser Zeit sehr gewachsen. In allen Erdteilen wurden viele neue Amtsträger eingesetzt. Es ergab sich nun die Notwendigkeit, das bestehende Richtlinienbuch zu überarbeiten und den heutigen Verhältnissen anzupassen. Ich habe einige Apostel beauftragt, sich dieser Aufgabe anzunehmen.

Die nun vorliegenden Richtlinien haben den Zweck, Einheitlichkeit bei der Durchführung von Amtshandlungen zu gewährleisten und aufzuzeigen, unter welchen Bedingungen an unsterblichen Seelen gottwohlgefällige Arbeit verrichtet werden kann.

Diese Richtlinien sind für alle Amtsträger der Neuapostolischen Kirche verbindlich und bilden den Rahmen für ihre Arbeit. Es sind keine eng gefaßten Gebote. Wir vergessen nicht, daß es in erster Linie der Heilige Geist sein muß, der sich als wirkende Kraft offenbaren soll.

Um den verschiedenen lokalen Verhältnissen, in denen die Amtsträger wirken, Rechnung zu tragen, sind die Bezirksapostel dafür verantwortlich, ergänzende Weisungen zu erlassen.

So lege ich nun dieses Buch vertrauensvoll in die Hände meiner Mitarbeiter und Brüder. Möge der Inhalt die Arbeit erleichtern und dem Volke Gottes zum Segen gereichen.

 

Zürich, im September 1993

 

R. Fehr

11

 

1 Grundsätze zum Seelsorgeauftrag

1.1 Einleitung

Es ist der Wille Gottes, den in Sünde gefallenen Menschen das verlorengegangene göttliche Ebenbild wiederzugeben. Dazu sandte der himmlische Vater seinen Sohn Jesus auf die Erde, der ein Mensch wurde wie wir. Er offenbarte den Ratschluß und Willen seines Vaters und brachte als Opferlamm das Versöhnungsopfer für die Sünden der Welt. Nach seiner Auferstehung kam der von ihm verheißene Tröster, der Heilige Geist. So war der Grund für eine vollkommene Befreiung der Menschen von den Sünden und allen ihren Folgen gelegt und den Sündern die Möglichkeit gegeben, wiederum ein Ebenbild Gottes zu werden.

"Gott will, daß allen Menschen geholfen werde und sie zur Erkenntnis der Wahrheit kommen" (vgl. 1. Timotheus 2, 4).

Dazu hat der Herr Jesus das Apostelamt gegeben und dieses mit besonderen Vollmachten ausgerüstet, insbesondere der Löse- und Bindegewalt (vgl. Matthäus 18, 18 und Johannes 20, 23). Er gab den Aposteln gemäß Matthäus 28, 18-20 auch den speziellen Auftrag, zu lehren und zu taufen:

"Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.

13

 

Als sichtbares Haupt der Kirche Christi bestimmte Gott damals den Apostel Petrus, heute den Stammapostel. Ihm übertrug Jesus Christus die Schlüssel des Himmelreiches. Sein Auftrag ist es, seine Brüder zu stärken (vgl. Lukas 22, 32) und die Lämmer und Schafe Christi zu weiden (vgl. Johannes 21, 15-17). Dadurch wird vor allem die von Jesu erbetene, gewünschte und gebotene Einheit innerhalb der Apostelschar geschaffen und erhalten (vgl. Johannes 15, 17; 17, 20. 21; Lukas 22, 32). Ferner hat der Stammapostel die Lehre Christi zu verkündigen, neue Offenbarungen des Heiligen Geistes zu fördern (vgl. Johannes 16, 12. 13), die Reinheit des Glaubens zu überwachen, die Aussonderung der zu Aposteln erwählten Amtsträger vorzunehmen sowie für die Ausbreitung der Jesu- und Apostellehre in einheitlicher Weise Sorge zu tragen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Haupt der Kirche Christi ist Jesus, der Sohn Gottes. Der Stammapostel ist das Haupt aller Apostel Jesu. Er ist mit gleichen Vollmachten ausgestattet wie sie Jesus Christus dem Apostel Petrus übertragen hatte; ihm gab der Herr die Schlüssel des Himmelreiches. Auftrag des Stammapostels ist, seine Brüder zu stärken (vgl. Lukas 22, 32), die Lämmer und Schafe Christi zu weiden (vgl. Johannes 21, 15-17), die Lehre Christi zu verkündigen, neue Offenbarungen des Heiligen Geistes zu fördern, die Einheit der Glaubenslehre zu überwachen sowie die Ordination der nach göttlicher Berufung zu Aposteln erwählten Amtsträger vorzunehmen. Dadurch wird die von Jesu erbetene, gewünschte und gebotene Einheit innerhalb der Apostelschar geschaffen und erhalten (vgl. Johannes 15, 17; 17, 20. 21; Lukas 22, 32).

Die Apostel Jesu arbeiten in engster Verbindung zum Stammapostel. Der Apostel Paulus nennt sie zum Beispiel "Gottes Mitarbeiter" (1. Korinther 3, 9), "Christi Diener und Haushalter über Gottes Geheimnisse" (1. Korinther 4, 1) sowie "Botschafter an Christi Statt" (2. Korinther 5, 20). Sie haben die Aufgabe, die Gemeinde der Erstgeborenen (Hebräer 12, 23) zu sammeln, zu pflegen und zuzubereiten auf die verheißene Wiederkunft Jesu Christi.

Zu dieser Arbeit sind den Aposteln Mitarbeiter gegeben, die in ihrem Auftrag helfen, damit das Werk Gottes vollendet werde.

Die Apostel rüsten die Amtsträger mit den erforderlichen geistlichen Gaben aus. Um den unsterblichen Seelen in gottwohlgefälliger Weise dienen zu können, ist das von Jesu Christo in Johannes 17, 21 beschriebene Einssein unabdingbare Voraussetzung.

14

 

1. 2 Grundsätze zur Ausübung des Amtsauftrags

1.2.1 Allgemeines

Jeder Amtsträger ist ein Diener Gottes, der mit Hingabe den anvertrauten Seelen dienen soll.

"Nicht daß wir Herren seien über euren Glauben, sondern wir sind Gehilfen eurer Freude; denn ihr stehet im Glauben" (2. Korinther 1, 24).

Wahres Dienen ist nur möglich, wenn der Dienende von wahrer Jesuliebe erfüllt ist.

Um glaubwürdig zu sein, muß ein Amtsträger Vorbild sein, insbesondere in

- Glaube und Glaubensgehorsam

- Liebe zu Gott und Liebe zum Nächsten

- Hoffnung

- Opferbereitschaft

- Nachfolge

- Treue

- Erkenntnis

- Demut und Gottesfurcht.

"Ein Beispiel habe ich euch gegeben, daß ihr tut, wie ich euch getan habe" (Johannes 13, 15).

Unerläßlich ist eine innige Geistes- und Herzensverbindung mit den Segensträgern.

15

 

Das Erfüllen eines Amtsauftrages, gleichgültig in welcher Amtsstufe, ist ohne regelmäßige und intensive Gebete, bestehend aus Anbetung, Dank, Bitte und Fürbitte, undenkbar.

Zur gesegneten Pflege der anvertrauten Seelen muß der Amtsträger ein Vertrauensverhältnis zu ihnen aufbauen, das von Seelenliebe geprägt ist. Dies bedingt, daß er für die Anliegen der Anvertrauten großes Einfühlungsvermögen hat, daß er zuhören kann und die Anvertrauten zu Wort kommen läßt, damit Sorgen, Fragen, Belastungen und ähnliches eingehend besprochen werden können.

Jeder Amtsträger muß sich jedoch auch bewußt sein, daß er den Anvertrauten nichts zu befehlen hat; er erteilt lediglich Ratschläge, die durch inniges Verbundensein mit seinem Sender erweckt werden und auf deren Beachtung der Segen Gottes ruht.

Dabei muß sich jeder Amtsträger darüber im klaren sein, daß seine Aufgabe in der Seelenpflege besteht, nicht aber im Erteilen wirtschaftlicher, ärztlicher oder sonstiger Ratschläge, die das irdische Leben betreffen. Selbst wenn hierfür eine fachliche Qualifikation vorliegen würde, verbietet es sich, im Rahmen der Ausübung des Seelsorgeauftrags geschäftlich tätig zu werden. Es ist dringend angeraten, eine eindeutige Trennung zwischen Amt und Beruf einzuhalten. Es möge jedoch stets die Aufgabe eines gewissenhaften Amtsträgers sein, die Überlegungen des einzelnen mit seinen Fürbitten zu begleiten, damit die Entscheidung verantwortungsbewußt im Sinne unseres Glaubens getroffen wird. Wird jedoch ein Rat erteilt, muß sich jeder Amtsträger darüber im klaren sein, daß nie seine persönliche Meinung zum Ausdruck kommen, sondern der Rat nur auf Drängen des Heiligen Geistes erfolgen darf. Es ist

16

 

zu bedenken, daß der Amtsträger auch an seinen Ratschlägen gemessen wird.

Unabdingbare Voraussetzung für ein gesegnetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Amtsträger und den anvertrauten Seelen ist dessen absolute Verschwiegenheit. Hiervon ist er lediglich seinen jeweiligen Segensträgern gegenüber entbunden. Handelt es sich um ein Beichtgeheimnis, das ihm anvertraut wurde, hat er dieses umgehend direkt seinem Apostel zu melden, ohne weitere Amtsträger einzuschalten.

Zur Wahrung des unabdingbaren Vertrauensverhältnisses gehört auch, daß ein Amtsträger niemals bei Gemeindemitgliedern Geld borgen darf und auch diesen keines leihen soll (vgl. Sirach 29, 4-9).

Jeder Amtsträger muß sich bewußt sein, daß er selbst der Gnade Gottes bedarf. Er wird sich daher hüten, anderen Vorwürfe zu machen, sie zu richten oder gar zu verurteilen.

In allen seelsorgerischen Belangen ist um viel göttliche Weisheit zu bitten.

Gottesfurcht ist der Weisheit Anfang

(vgl. Sprüche 9, 10).

17

 

1.2.2 Pflege der Amtsträger

Der regelmäßigen und intensiven Pflege der Amtsträger ist eine besondere Beachtung zu schenken. Diese soll insbesondere geschehen durch regelmäßige Zusammenkünfte in Form von

- Hausbesuchen durch den Segensträger

- Ämterbesprechungen auf Gemeindeebene

- Ämterversammlungen auf Bezirksebene

- Ämtergottesdiensten.

Besonders segensreich wirkt sich auch aus, wenn einmal im Jahr die Ehefrauen der Amtsträger zu einem Ämtergottesdienst eingeladen werden, damit sie eine zusätzliche Stärkung für ihre nicht immer leichte Aufgabe an der Seite eines Amtsträgers erfahren. Dieser Gottesdienst wird in der Regel durch den Bezirksapostel gehalten.

1.3 Weitere Grundsätze

1.3.1 Ehrenamtliche Amtsausübung

Amtsträger der Neuapostolischen Kirche üben ihren Amtsauftrag grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Amtsträger der Neuapostolischen Kirche üben ihren Amtsauftrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Vor der ersten Ordination als Amtsträger sollen die vorgesehenen Brüder rechtzeitig gefragt werden, ob sie bereit sind, das zugedachte Amt anzunehmen; dabei empfiehlt sich auch eine Information über die damit verbundenen Aufgaben. Bei nachfolgenden Ordinationen soll nur noch

in begründeten Ausnahmefällen vorher gefragt werden. Sofern dies geboten erscheint, kann in die Befragung auch die Ehefrau einbezogen werden, insbesondere dann, wenn z. B. mit dem Amt ein Auftrag in einer anderen Gemeinde verbunden ist.

Amtsträger und ihre Familienangehörigen dürfen keinerlei persönliche Vorteile aus der Amtstätigkeit ziehen.

18

 

1.3.2 Amtsführung

"Wir dürfen nicht außer acht lassen, daß der Geist, mit dem wir uns beschäftigen, sich auch auf die Seelen überträgt, die uns anvertraut sind. Wenn wir von ganzem Herzen suchen, im Sinn und Geist Christi zu leben und unsere irdischen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, dann kann nicht - dann wird nicht -dann muß der Segen Gottes auf unserem Tun und Lassen ruhen. Denn das hat der liebe Gott verheißen, und was er verheißen hat, das hält er auch. Dessen dürfen wir sicher sein" (J. G. Bischoff).

Die seelsorgerische Tätigkeit erfordert absolute persönliche Neutralität gegenüber irdischen Verhältnissen und setzt voraus, daß keine Unterschiede gemacht werden in der Betreuung der Anvertrauten nach sozialer Herkunft, Hautfarbe, Stammeszugehörigkeit, Volksgruppe oder Gesinnung.

"Nun erfahre ich mit der Wahrheit, daß Gott die Person nicht ansieht; sondern in allerlei Volk, wer ihn fürchtet und recht tut, der ist ihm angenehm" (Apostelgeschichte 10, 34. 35).

Die Beeinflussung der anvertrauten Seelen durch eigene Ansichten und Meinungen wäre der reinen Apostellehre abträglich und würde die Amtserfüllung im Sinne Jesu Christi unmöglich machen.

1.3.3 Verantwortlichkeit

Jeder Amtsträger trägt die uneingeschränkte Verantwortung über seinen Amtsauftrag. Über alle wesentlichen Vorgänge in seinem Arbeitsbereich informiert er seinen Vorangänger.

19

 

1.3.4 Altersgrenze

Die Amtsträger treten grundsätzlich nach vollendetem 65. Lebensjahr in den Ruhestand.

1.3.5 Zurruhesetzung

In der Regel erfolgt die Zurruhesetzung durch den zuständigen Apostel im Rahmen eines Gottesdienstes, wobei dem in den Ruhestand tretenden Amtsträger für seine im Sinn und Geist der Jesu- und Apostellehre geleistete Arbeit gedankt wird.

1.3.6 Amtsniederlegung

Jeder Amtsträger hat das Recht, sein Amt freiwillig niederzulegen.

1.3.7 Amtsbeurlaubung

Eine Beurlaubung kann auf Antrag eines Amtsträgers aus beruflichen, familiären und sonstigen Gründen durch den zuständigen Bezirksapostel ausgesprochen werden. Der Bezirksapostel/ Apostel kann auch von sich aus die Beurlaubung eines Amtsträgers vornehmen.

Nach einer solchen, zeitlich festgelegten Beurlaubung, die nicht länger als ein halbes Jahr dauern soll, kann der Bezirksapostel die Beurlaubung wieder aufheben.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Eine Beurlaubung kann auf Antrag eines Amtsträgers aus beruflichen, familiären und sonstigen persönlichen Gründen durch den zuständigen Bezirksapostel/ Apostel ausgesprochen werden. Der Bezirksapostel/ Apostel kann auch von sich aus die Beurlaubung eines Amtsträgers vornehmen.

Nach einer solchen, zeitlich festgelegten Beurlaubung kann der Bezirksapostel/ Apostel die Beurlaubung wieder aufheben.

Bei der Beurlaubung und Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt lediglich eine Mitteilung an die Amtsträger und die Gemeinde.

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1.3.8 Amtsenthebung

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann der Stammapostel oder der zuständige Bezirksapostel einen Amtsträger jederzeit seines Amtes entheben.

1.3.9 Amtsverlust

Kann ein Amtsträger aus Krankheits- oder sonstigen Gründen sein Amt länger als ein Jahr nicht mehr ausüben, ist mit ihm über eine Amtsrückgabe oder vorzeitige krankheitsbedingte Zurruhesetzung zu sprechen.

1.3.10 Amtsbestätigung

Der Amtsauftrag gilt grundsätzlich nur für den zugewiesenen Bereich. Wechselt daher ein Amtsträger seinen Wohnort und dadurch die Gemeinde oder den Bezirk, erlischt sein Amtsauftrag. Wenn er in der neuen Gemeinde Verwendung finden soll, bedarf es der Bestätigung durch den Bezirksapostel. Es erfolgt keine neue Ordination.

Eine Amtsbestätigung muß nicht unbedingt durch den Apostel persönlich erfolgen, sondern kann an einen Amtsträger delegiert werden, der die Bestätigung im Auftrag des Bezirksapostels vornimmt. (In der Regel wird dies der Bischof oder ein Bezirksamt sein.)

Für die Amtsbestätigung kann im wesentlichen folgende Formulierung gewählt werden:

21

 

"Bruder (Name) ist in die hiesige Gemeinde zugezogen. Unser Bezirksapostel hat ihn nunmehr für die hiesige Gemeinde in seinem Amt als (Amt) bestätigt. Ich gebe Euch dies mit Freuden bekannt. (Amt, Name) wünschen wir Gottes reichen Segen zur Erfüllung der großen Aufgaben im Erlösungswerk Gottes."

Wird ein Amtsträger aus bestimmten Gründen am neuen Wohnort nicht bestätigt, obwohl er wieder als Amtsträger tätig sein möchte, soll mit ihm über den Grund der Nichtbestätigung gesprochen werden.

1.3.11 Erneute Ordination

Amtsträger, die aus irgendeinem Grund ihr Amt verloren haben, jedoch nach Jahren wiederum in einem Amtsauftrag wirken könnten, müssen neu ordiniert werden.

1.3.12 Beauftragung

Eine Beauftragung, z. B. als Gemeinde- oder Bezirksvorsteher, ist grundsätzlich nicht an die Amtszeit gebunden, sie kann auch vorher enden.

Eine Beauftragung ist nicht gleichzusetzen mit einer Ordination; sie erfolgt somit nicht durch Handauflegung des Apostels, sondern durch Bekanntgabe und damit verbundenen Segenswünschen für den Auftrag.

1.3.13 Schweigepflicht

Jeder Amtsträger der Neuapostolischen Kirche unterliegt der Schweigepflicht. Sie umfaßt alle Informationen und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden.

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Diese Schweigepflicht ist zeitlich unbeschränkt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter. Sie besteht gegenüber allen Drittpersonen innerhalb und außerhalb der Kirche, einschließlich aller Familienangehörigen, es sei denn, daß der Amtsträger zu einer Unterrichtung Dritter ausdrücklich durch den Bezirksapostel ermächtigt worden ist.

Erfährt ein Amtsträger von behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen, die seine Schweigepflicht berühren, hat er unverzüglich seinen zuständigen Bezirksapostel zu unterrichten, der über das weitere Vorgehen befindet. Dies gilt insbesondere, wenn ihm gerichtliche Verfügungen zugehen, die sich auf einen der Schweigepflicht unterliegenden Vorgang beziehen.

Näheres - auch bezüglich der Unterrichtung übergeordneter Amtsträger - regeln die nationalen Rechtsordnungen sowie die in den Apostelbezirken herauszugebenden Richtlinien über die Schweigepflicht.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Jeder Amtsträger der Neuapostolischen Kirche unterliegt der Schweigepflicht. Sie umfaßt alle Informationen und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden. Diese Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter.

Näheres regeln die nationalen Rechtsordnungen sowie die ggf. in den Apostelbezirken herausgegebenen Hinweise über die Schweigepflicht.

1.3.14 Beichtgeheimnis

Glaubensgeschwister, die den Wunsch haben, eine Beichte abzulegen, teilen dies direkt dem Apostel mit, ohne daß ein weiterer Amtsträger eingeschaltet wird. In der Regel nimmt der Apostel selbst die Beichte ab.

Liegt jemand im Sterben und hat den Wunsch, eine Beichte abzulegen, kann in dieser Ausnahmesituation jedes priesterliche Amt diese annehmen und dem Sterbenden im Auftrag des Apostels Gnade und Vergebung verkündigen; der Apostel ist hierüber unverzüglich zu informieren.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Wir bekennen unsere Sünden im bewußten Beten um die Vergebung unserer Schulden im "Unser Vater". Kraft des Opfers Jesu Christi können die Sünden vergeben werden. Eine spezielle Einzelbeichte im Rahmen eines Gottesdienstes gibt es nicht. Bei besonders belastenden Vorkommnissen, in denen jemand trotz des gläubigen Ergreifens der Freisprache keinen inneren Frieden findet, besteht die Möglichkeit, sich direkt an den Apostel zu wenden und ihm mündlich oder schriftlich zu beichten. Liegt jemand im Sterben und hat den Wunsch, eine Beichte abzulegen, kann ausnahmsweise jeder priesterliche Amtsträger die Beichte abnehmen und im Auftrag des Apostels und im Namen Jesu Christi Vergebung verkündigen. Dies gilt auch in anderen Fällen von besonderer Dringlichkeit, wenn ein Apostel nicht unmittelbar zur Verfügung steht.

23

 

1.3.15 Übertragung von Tätigkeiten an Nicht - Amtsträger

Im Vordergrund der Tätigkeit der Amtsträger aller Amtsstufen steht die Seelenpflege. Zu ihrer Entlastung von anderen Aufgaben, insbesondere solcher administrativer Art, können geeignete Glaubensbrüder und -schwestern eingesetzt werden, sofern es sich nicht um die Wortverkündigung vom Altar und die Durchführung von sakramentalen und sonstigen Segenshandlungen (Ausnahme: Nottaufe, siehe Kapitel 3.2.5) handelt.

Dies können insbesondere folgende Tätigkeiten sein:

- Unterweisung von Kindern

- Hilfsdienste zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung vor, während und nach dem Gottesdienst

- Chor- und Orchesterleitung

- Missionsarbeit (Weinbergsarbeit)

- Herrichten und Pflege der Versammlungsstätte

- Führen des Kirchenbuches

- Verlagsbeauftragter.

Weitere Einzelheiten regelt der jeweilige Bezirksapostel unter Berücksichtigung der örtlichen Belange.

24

 

1.3.16 Übersicht über die Aufgaben

der verschiedenen Amts stufen

Tabellen 1-4

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

 

25

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Amt/ Funktion

Unterdiakon/ Diakon

Priester

Gottesdienst

Mitdienen

Mitdienen bei/ Durchführung von

  • Gottesdiensten

Amtshandlungen

 

Mitdienen bei/ Durchführung von

  • Vorgeburtssegen
  • Heiliger Wassertaufe
  • Konfirmation
  • Verlobung
  • Trauung
  • Hochzeitsjubiläen
  • Trauerfeier

Unterweisung

Durchführen von/ Mitwirken bei

  • Vorsonntagsschule
  • Sonntagsschule
  • Religionsunterricht
  • örtlichen Jugendabenden

Durchführen von/ Mitwirken bei

  • Sonntagsschule
  • Religionsunterricht
  • Konfirmanden – Unterricht
  • örtliche Jugendabenden

Musik

 

   

 

Tabelle 1

26

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Gemeindeevangelist/ Hirte/ Gemeindevorsteher

Bezirksevangelist

Bezirksältester/ Bezirksvorsteher

s. Priester

s. Priester

Durchführung von

  • Kinder – GD, regional
  • Jugend – GC, regional
  • Ämter – GD, regional

s. Bezirksevangelist

  • s. Priester
  • Vorbereitung auf Aufnahme
  • s. Gemeindevorsteher
  • Vorbereitung auf Heilige Versiegelung
  • s. Bezirksevangelist
  • Vorbereitung auf Ordination
  • Durchführung von Jugendzusammen-künften regional;
  • örtlichen Ämterversammlungen

Betreuung und Pflege der Jugendarbeit im Unterbezirk

Unterweisung und Pflege von

  • Dirigenten
  • Organisten
  • Sängern
  • Orchesterspielern
  • Lehrkräften
  • Türhütern

s. Bezirksevangelist

Förderung des Glaubens und der Erkenntnis der Amtsträger des Unterbezirks

Pflege und Förderung von

  • Dirigenten
  • Organisten
  • Chören
  • Orchestern

in der Gemeinde

Unterstützung der Gemeindevorsteher bei der Pflege und Förderung von

  • Dirigenten
  • Organisten
  • Chören
  • Orchestern

Unterstützung der Fachberater und Schulungsdirigenten

s. Bezirksevangelist

Tabelle 1a

27

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Amt/ Funktion

Unterdiakon/ Diakon

Priester

Seelsorge allgemein

  • Gewinnung und Pflege von Gästen
  • Mitwirken/ Durchführung von Familienbesuchen, Krankenbesuchen
  • Pflege der eigenen Familie
  • s. Unterdiakon/ Diakon
  • Durchführen von Familienabenden zur Förderung der Gemeinschaft
  • Arbeitsbesprechungen mit Diakonen/ Diakonen

Ordnungs- und Hilfsaufgaben

  • Vorbereitung der Versammlungsstätte
  • Begrüßen der Gottesdienstbesucher
  • Sicherstellen der Ordnung vor, während und nach dem Gottesdienst
  • Erfassen der Gottesdienstteilnehmer
  • Mitwirken beim Opferzählen
  • Pflege und Unterhaltung des Kirchenanwesens
  • Hilfsleistungen bei Hilfsbedürftigen
  • Opfererfassung
  • Pflege und Unterhaltung des Kirchenanwesens
  • Hilfeleistung bei Hilfsbedürftigen

Hinweis:

Tabelle 2

28

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Gemeindeevangelist/ Hirte, Gemeindevorsteher

Bezirksevangelist

Bezirksältester/ Bezirksvorsteher

  • Durchführen von Familienbesuchen

- bei den Amtsträgern der Gemeinde

- in besonderen Fällen (in Begleitung des zuständigen Priesters)

bei Gemeindeevangelisten in besonderer Weise:

  • Pflege und Förderung der Missionsarbeit (Weinbergsarbeit) in der Gemeinde
  • Durchführen von Familienbesuchen

- bei den Gemeindevorstehern

- in besonderen Fällen

  • Förderung der Missionsarbeit (Weinbergsarbeit) im Unterbezirk (regional)
  • Durchführen von Familienbesuchen

- bei Hirten, Gemeindeevangelisten und Priestern (als Vorsteher)

- in besonderen Fällen

  • Arbeitsbesprechungen mit priesterlichen Amtsträgern
  • Problembesprechungen mit den einzelnen Gemeindevorstehern
  • Hilfeleistung bei Hilfsbedürftigen
  • s. Gemeindeevangelist/ Hirte
  • s. Bezirksevangelist

Tabelle 2a

29

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Amt/ Funktion

Unterdiakon/ Diakon

Priester

Administration

  • Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit

- Kirchenbuchführung

- Personalblatt – Verwaltung

- Erstellung von Tauf- und Konfirmations- Zeugnissen

- Gemeindechronik

- Statistiken

  • Verlagsbeauftragter
  • Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit

- Gemeindeabrechnung

- Gottesdiensteinteilung

  • Ausstellen von Ausweisen über Abendmahlsberechtigung

Allgemein

   

 

Hinweis:

Tabelle 3

30

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Gemeindeevangelist/ Hirte Gemeindevorsteher

Bezirksevangelist

Bezirksältester/

Bezirksvorsteher

  • Monatlich Gottesdiensteinteilung
  • Monatsbericht für den Bezirksvorsteher
  • Unverzügliche Weitergabe bedeutender Informationen an die Vorangänger
  • Unterstützung des Bezirksvorstehers
  • Planung und Organisation besonderer Veranstaltungen im Unterbezirk
  • Monatliche Gottesdiensteinteilung
  • Monatsbericht für Bischof/ Apostel
  • Monatliche Bezirksabrechnung
  • Unverzügliche Information des Bischofs/ Apostels über bedeutende Ereignisse
  • Information des Bischofs/ Apostels über anstehende Ereignisse
  • evtl. Mitwirken bei Bau- und Investitionsentschei- dungen, den Unterbezirk betreffend

als Gemeindevorsteher:

  • Gesamte Verantwortung für die Gemeinde in seelsorgerischer und administrativer Hinsicht
  • Erstellen von Anträgen an den Bezirksvorsteher bzgl. Beauftragung von Dirigenten, Organisten, Lehrkräften (in Rücksprache mit den Fachberatern oder Schulungsdirigenten) und Amtshandlungen
 

als Bezirksvorsteher:

  • Gesamte Verantwortung für den Unterbezirk in seelsorgerischer und administrativer Hinsicht

 

Tabelle 3a

31

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Amt/ Funktion

Bischof

Gottesdienst

Durchführen von

  • Gottesdiensten, regional/ überregional
  • Kindergottesdiensten, regional/ überregional
  • Jugendgottesdiensten, regional/ überregional
  • Ämtergottesdiensten, regional/ überregional
  • Gottesdiensten für Dirigenten/ Organisten/ Orchesterspielern, regional/ überregional
  • Gottesdiensten für Lehrkräfte für Lehrkräfte, regional/ überregional

Amtshandlungen

Durchführen von

  • Heiliger Wassertaufe
  • Aufnahme
  • Konfirmation
  • Verlobung
  • Trauung
  • Hochzeitsjubiläen
  • Trauerfeiern

- für Amtsträger im Ruhestand

- in besonderen Fällen

Musik

Pflege und Förderung von (jeweils im Bischofsbereich)

  • Dirigenten
  • Chören
  • Orchestern
  • Organisten

Unterstützung der Fachberater und Schulungsdirigenten

Seelsorge allgemein

Familienbesuche

  • bei Bezirksämtern
  • in besonderen Fällen

Krankenbesuche

Pflege und Förderung der Missions- (Weinbergs-) arbeit im Bischofsbereich

Administration

Erstellen der monatlichen Gottesdiensteinteilung

Mitwirken bei Bau- und Investitionsentscheidungen im Bischofsbereich

Allgemein

 

Hinweis: Nach einer Ordination in eine dieser Amtsstufen ist grundsätzlich die Einweisung in die o.g. Aufgaben durch den zuständigen Bezirksapostel durchzuführen.

Tabelle 4

32

 

Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Amtsstufen

Apostel

s. Bischof

Durchführen von

  • Heiliger Versiegelung
  • Ordination
  • Konfirmation
  • Trauerfeiern

- für Amtsträger im aktiven Dienst

- in besonderen Fällen

In besonderen Fällen:

Durchführen von

- Heiliger Wassertaufe

- Verlobung

- Trauung

- Hochzeitsjubiläen

s. Bischof

(jedoch für den Arbeitsbereich des Apostels)

Familienbesuche

- beim Bischof

- bei Bezirksämtern

- in besonderen Fällen

Krankenbesuche

s. Bischof

(jedoch für den Arbeitsbereich des Apostels)

Gesamte Verantwortung für den Arbeitsbereich in seelsorgerischer und administrativer Hinsicht.

 

Tabelle 4a

33

 

2 Der Gottesdienst

2.1 Allgemeines

Jeder Gottesdienst ist eine heilige Handlung, bei der sich sowohl jeder Amtsträger als auch jedes Gemeindemitglied bewußt sein muß, daß nicht wir dabei Gott dienen, sondern daß Gott in seiner Gnade uns bedient.

Schon vor Beginn des Gottesdienstes, wenn sich die Gemeinde versammelt, soll heilige Stille und ehrfürchtiges Erwarten herrschen, die jedem Gottesdienstbesucher die erforderliche innere Vorbereitung, Einkehr und Andacht ermöglichen.

"Gott ist gegenwärtig! Lasset uns anbeten und in Ehrfurcht vor ihn treten! Gott ist in der Mitte; alles in uns schweige und sich innigst vor ihn beuge! Wer ihn kennt, wer ihn nennt, schlagt die Augen nieder; kommt, ergebt euch wieder! (deutsches GB 202)

Die vornehme Festlichkeit jedes Gottesdienstes soll sich auch im äußeren Erscheinungsbild der Amtsträger und Glaubensgeschwister widerspiegeln. Die Amtsträger tragen einen schwarzen Anzug, ein weißes Hemd Lind eine schwarze Krawatte. In warmen Lindern kann auf das Tragen der schwarzen Anzugsjacke verzichtet werden.

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2.2 Vorbereitung

2.2.1 Seelische Vorbereitung

2.2.1.1 Außerhalb der Kirche

Jeder Gottesdienst bedarf einer intensiven seelischen Vorbereitung.

Keinesfalls darf jedoch eine Vorbereitung erfolgen, bei der nach bestimmten Grundsätzen und Festlegungen stilgerechte Ausführungen erarbeitet werden. Erforderlich ist vielmehr eine stille innere Sammlung und ein intensives Befassen mit dem für den jeweiligen Gottesdienst vorgesehenen Textwort und den Gedanken aus den "Leitgedanken" oder sonstigen vom Bezirksapostel zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Zur rechten Vorbereitung gehört nebst dem Befassen mit diesen Gedanken ein inniges Verbinden mit den vorangehenden Amtsträgern sowie herzliches Bitten um den Segen des Allerhöchsten. Nur so besteht die Gewähr, daß das, was der Gemeinde gesagt werden muß, durch den Heiligen Geist zeitgemäß erweckt wird.

Jeder, der Gottes Wort verkündigt, muß sich vorher heiligen und dazu seine eigenen Belastungen im Gebet vor Gott bringen; nur dann wird er dem Herrn ein brauchbares Werkzeug sein können.

2.2.1.2 Vor Gottesdienstbeginn

Sind außer dem Dienstleiter weitere priesterliche Ämter anwesend, treffen sie sich - wo möglich - im Amtszimmer. Dieses Zusammensein dient insbesondere

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- der inneren Erbauung

- der gegenseitigen Stärkung im Glauben

- der gemeinsamen Heiligung

- der freudigen Erwartung des bevorstehenden Dienens Gottes.

Alles, was die innere Sammlung beeinträchtigen könnte, ist zu unterlassen (z. B. Besprechen organisatorischer Maßnahmen, Führen von Streitgesprächen).

Kurz vor Beginn des Gottesdienstes verrichtet der Dienstleiter mit den im Amtszimmer anwesenden Amtsträgern ein kurzes Gebet, das der weiteren Heiligung dient und in dem er nochmals den besonderen Segen des Allerhöchsten erfleht.

"Sorget nicht, wie oder was ihr reden sollt, denn es soll euch zu der Stunde gegeben werden, was ihr reden sollt. Denn ihr seid es nicht, die da reden, sondern eures Vaters Geist [der Heilige Geist] ist es, der durch euch redet"

(Matthäus 10, 19. 20; Markus 13, 11).

2.2.2 Organisatorische Vorbereitung

2.2.2.1 Gottesdiensteinteilung

Für die Gottesdiensteinteilung in den Gemeinden ist der Bezirksvorsteher zuständig, der in der Regel ein Monatsprogramm im voraus erstellt.

2.2.2.2 Vorsorge für den Ausfall des Dienstleiters

Wenn immer möglich, soll für alle kirchlichen Handlungen ein zweiter priesterlicher Amtsträger als Stellvertreter des Dienstleiters bestimmt werden.

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Ist der Dienstleiter bis Dienstbeginn nicht eingetroffen, übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben.

Ist kein Stellvertreter bestimmt, hat der amtshöchste bzw. dienstälteste Amtsträger einzuspringen.

Dies gilt sinngemäß auch bei Sendeausfall während Gottesdienstübertragungen.

Steht kein priesterlicher Amtsträger zur Verfügung, hält ein anwesender Diakon einen kurzen Gottesdienst ohne Sündenvergebung und Feier des Heiligen Abendmahles. Er beginnt weder im dreieinigen Namen Gottes noch erteilt er den Schlußsegen. Steht kein Diakon zur Verfügung, gilt dies entsprechend für einen Unterdiakonen (gem. Kapitel 1.3.16).

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Steht kein priesterlicher Amtsträger zur Verfügung, hält ein Diakon einen kurzen Gottesdienst ohne Sündenvergebung und ohne Feier des Heiligen Abendmahles. Auch dieser Gottesdienst beginnt im Namen des dreieinigen Gottes und wird mit dem Schlußsegen beendet. Steht kein Diakon zur Verfügung, gilt dies entsprechend für einen Unterdiakonen (gem. Kapitel 1.3.16).

2.2.2.3 Herrichten der Versammlungsstätte

Der Gemeindevorsteher bestimmt, welcher Amtsträger, ggf. auch Nichtamtsträger jeweils für das Herrichten der Versammlungsstätte verantwortlich ist (siehe im einzelnen Aufgabenbeschreibung gern. Kapitel 1.3.15 und für Diakone/ Unterdiakone 1.3.16).

 

2.3 Organisatorisches

2.3.1 Ausfallen der Gottesdienste

In Gemeinden, die sonntags zwei Gottesdienste haben, entfällt der zweite Gottesdienst grundsätzlich aus folgenden Anlässen:

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- Stammapostelgottesdienst

- Apostelgottesdienst

- Gottesdienst für Entschlafene

- an den kirchlichen Festtagen:

- Neujahr

- Palmsonntag

- Konfirmation

- Ostern

- Pfingsten

- Weihnachten.

Ferner findet jeweils ein Gottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahles an folgenden kirchlichen Feiertagen statt:

- Karfreitag

- Himmeifahrtstag

- Buß- und Bettag.

Handelt es sich dabei um arbeitsfreie Tage, ist der Gottesdienst für Vormittag anzuberaumen.

2.3.2 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen an die Gemeinde haben kurz gefaßt zu erfolgen und sollen zuvor schriftlich festgelegt worden sein. Ggf. ist auf das Anschlagsbrett zu verweisen.

Bekanntmachungen sollen stets vor dem Gottesdienst erfolgen. Gleiches gilt für Rundschreiben des Stammapostels oder der Apostel, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Mitteilungen über Todesfälle werden ebenfalls grundsätzlich vor dem Gottesdienst bekanntgegeben.

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2.4 Ablauf des Gottesdienstes

2.4.1 Eingangsgebet

Unmittelbar nach Betreten des Altars anbefiehlt sich der Dienstleiter in einem kurzen, stillen Gebet mit geschlossenen Augen nochmals der besonderen Hilfe Gottes.

Der Dienstleiter beginnt den Gottesdienst mit dem Eingangsgebet:

In dem Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes" (ohne "Amen!").

Das Gebet muß aus der Tiefe eines priesterlichen Herzens kommen und soll folgenden Inhalt haben:

- Anbetung: Weil wir Gott über alles lieben, beten wir ihn von ganzem Herzen an. In Demut beugen wir uns vor ihm, dem allmächtigen, ewigen, treuen himmlischen Vater. Wir sollen ihn im Geist und in der Wahrheit anbeten (vgl. Johannes 4, 24).

- Dank: Wir danken für die gnadenreiche Erwählung, seine Liebe, Güte und Gnade sowie seine Führung und Bewahrung und daß wir als seine Kinder erneut vor ihn treten dürfen, um sein Wort zu hören. Ganz besonderer Dank gilt auch dafür, daß er die Herrlichkeit für die Treuen bereitet.

- Bitte: Der himmlische Vater möge alle Herzen der Zuhörer aufschließen für sein Wort und Anteil nehmen an den Anliegen der Gotteskinder. Ferner bitten wir um Gnade und Vollendung des Werkes Gottes nach innen und außen.

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- Fürbitte: Für die Kranken und Behinderten, für alle Mühseligen und Beladenen, für die Seelen, die im Glauben schwach geworden sind, und für solche, die noch herzugeführt werden sollen aus dem Diesseits und Jenseits.

Jeder Amtsträger muß sich bewußt sein, daß nicht alles, was ihm durchs Herz geht, ausgesprochen werden kann. Darum soll das Gebet kurz, dafür gehalt-- und kraftvoll sein. Der Herr wird auch das Unausgesprochene wahrnehmen und, wenn dies zum Segen dient, erhören.

Das Eingangsgebet endet sinngemäß mit den Worten:

"Um Jesu (deines geliebten Sohnes) willen" oder: "In Jesu Namen. Amen!"

2.4.2 Textwort

Als Grundlage für den Gottesdienst dient das in den "Leitgedanken" genannte oder das vom Bezirksapostel an die Hand gegebene Bibelwort.

Es wird unmittelbar nach dem Eingangsgebet laut und deutlich vorgelesen.

2.4.3 Wortverkündigung

Im Gottesdienst wird durch die Predigt der zeitgemäße Wille Gottes verkündigt. Dies ist eine verantwortungsvolle und segensreiche Aufgabe, deren Tragweite sich jeder Amtsträger bewußt sein muß.

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Je mehr der Dienende ein williges Werkzeug in der Hand Gottes ist, das sich völlig von den Anregungen des Heiligen Geistes leiten läßt, desto segensreicher wird sein Dienen.

Aus dem Dienen sollen die Gottesdienstteilnehmer das Verantwortungsbewußtsein und die Seelenliebe des Amtsträgers fühlen können. Dadurch können alle Seelen in ihren unterschiedlichen Verfassungen angesprochen werden.

Voraussetzung ist, daß viel um die erforderliche Weisheit gebetet wird, die Gedanken, die zum Textwort gegeben sind, zu erkennen und zu verstehen. Jeder muß wissen, daß die uns an die Hand gegebenen Textbeiträge nur Anregungen und Erkenntnisse vermitteln können, jedoch der Geist Gottes der Wirkende und Schaffende sein muß.

Jeder Amtsträger soll sich im Dienen vom Bewußtsein leiten lassen:

Wir stehen an Gottes Werk und haben in jedem Gottesdienst des Herrn Eigentum vor uns, das auf den Tag der Ersten Auferstehung zubereitet werden muß.

Zu bedenken ist stets, daß nur die Worte dessen, der im lebendigen Glauben und Glaubensgehorsam steht, in den Herzen der Zuhörer den Glauben zu bewirken vermögen. Ist der Sprechende nicht überzeugt von dem, was er redet, ist er ein "tönend Erz und eine klingende Schelle" (vgl. 1. Korinther 13, 1).

Das Wirken des Heiligen Geistes darf nicht in menschlicher Weise beeinträchtigt werden. Grundsätzlich dürfen

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weder die "Leitgedanken" noch andere Notizen als Hilfsmittel für die Predigt am Altar verwendet werden. Um jedoch Textworte oder besondere Ausdrücke und Erläuterungen nicht zu vergessen oder zu verwechseln oder wichtige Zitate von Stammaposteln und Aposteln im genauen Wortlaut wiederzugeben, kann vom Dienstleiter in Ausnahmefällen eine Gedankenstütze in Form eines kleinen Zettels auf den Altar gelegt werden.

Die Bezirksapostel können für Gebiete, in denen jung im Glauben stehende Amtsträger dienen, Ausnahmen zulassen.

Im Bewußtsein, daß der Glaube aus der Predigt kommt (vgl. Römer 10, 17), muß sich jeder Amtsträger hüten, aus fremden Quellen zu schöpfen.

Auf keinen Fall dürfen die Schafe Jesu durch das Dienen geschlagen werden. Selbst wenn sich einmal ein Gemeindemitglied etwas Unrechtes oder Unwürdiges hat zu Schulden kommen lassen, soll ihm nach dem Rat des Apostels Paulus mit sanftmütigem Geist zurechtgeholfen werden (vgl. Galater 6, 1). Nie darf in der Predigt mit ungeistlichem und ungöttlichem Eifer oder einem fremden Feuer gedient werden.

"Des Menschen Sohn ist nicht gekommen, der Menschen Seelen zu verderben, sondern zu erhalten" (Lukas 9, 56).

Das Ziel göttlicher Predigt ist, in den Herzen nur den Glauben zu schaffen und zu erhalten, den der Herr bei seiner Wiederkunft erwartet.

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Menschliche Meinung oder persönliche Ansichten sowie Von – sich – selbst - reden gehören nicht zur Wortverkündigung. Hingegen sind nach Jesu Vorbild schlüssige Gleichnisse und Bilder aus dem Leben der Erkenntnis förderlich. Doch soll sich die Predigt nicht aus allerlei Geschichten und Erzählungen zusammensetzen.

Es können Erlebnisse eingefügt werden, wenn sie verbürgt sind. Allerdings sind Hinweise über Geschehnisse aus dem Kreis der Geschwister zu vermeiden.

Es ist davon abzusehen, Vergleiche anzustellen mit Vorgängen, die man nicht genau kennt. Solche Reden machen den Dienenden u. U. lächerlich und die Predigt unglaubwürdig.

Wird von Andersgläubigen gesprochen, so darf dies nur voller Achtung und Verständnis erfolgen. Abfälliges und verächtliches Reden über andere Glaubensüberzeugungen entwürdigt den Sprecher selbst. Das Vertreten der Wahrheit und Göttlichkeit der Lehre Jesu genügt, suchende Seelen auf den Weg des Lebens zu führen.

Die Neuapostolische Kirche betreibt keine Politik. jeder Amtsträger soll sich daher davor hüten, sich zu politischen Äußerungen hinreißen zu lassen oder die Geschwister in irgendeiner Weise beeinflussen zu wollen.

Die Predigt soll kurz, aber inhaltsreich sein.

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2.4.4 Mitdienen

Sind mehrere Amtsträger anwesend, läßt der Dienstleitende weitere mitdienen.

Der Dienstleiter hat jedoch den Gottesdienst zu leiten; dies schließt aus, daß er bereits nach dem Vorlesen des Textwortes und ein paar Sätzen einen Mitbruder zum Dienen auffordert.

Für das Verhalten der Mitdienenden ist von besonderer Bedeutung:

- Am Altar kein Gebet mit geschlossenen Augen sprechen, vielmehr kann sich der Mitdienende in einem stillen Seufzer der Hilfe Gottes anbefehlen.

- Keine eigene, gesonderte Predigt halten, sondern sich an das anschließen, was vom Dienstleiter gesagt wurde.

- Berührte Themen oder Gedanken aufgreifen, ausbauen und ergänzen.

Wer sich nicht an das Vorausgegangene hält und in allgemeines Gerede verfällt, schwächt und verwischt die Predigt des Dienstleiters, ermüdet die Zuhörer und kann keinen Segen wirken.

- Die Zeit des Mitdienens ist so zu bemessen, daß die übliche Dauer des Gottesdienstes nicht verlängert wird.

- Jegliches Kritisieren und Korrigieren der bisherigen Predigt ist fehl am Platz und ließe nur erkennen, daß das Mitdienen nicht aus dem Geist Christi kommt. Ober unterschiedliche Ansichten kann man sich außerhalb

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des Gottesdienstes in brüderlichem Einvernehmen aussprechen oder die Angelegenheit gemeinsam einem Vorangänger unterbreiten. Auch im Gottesdienst soll alles zu Lob und Ehre Gottes gereichen; unangebracht sind deshalb Lobsprüche über das bisher Gesagte und die Dienenden.

2.4.5 Mitdienen von Diakonen und Unterdiakonen

Diakone und Unterdiakone können gelegentlich zum Mitdienen herangezogen werden, auch wenn weitere priesterliche Ämter anwesend sind.

2.4.6 Abendmahlsordnung

Es bietet sich auch an, daß Diakone und Unterdiakone von Zeit zu Zeit einen Priester in eine kleinere Gemeinde begleiten, wenn dieser dort als Dienstleiter eingeteilt ist.

2.4.6.1 Vorbereitung auf die Feier des Heiligen Abendmahles

Von großer Wichtigkeit ist, daß der Dienstleiter die Gemeinde auf den würdigen Genuß des Heiligen Abendmahles vorbereitet (vgl. 1. Korinther 11, 27) und immer wieder auf die Bedeutung dieses Sakramentes hinweist.

Auch ist es empfehlenswert, immer wieder auf die einzelnen Aussagen des "Unser Vater" hinzuweisen.

Ferner soll den Gottesdienstteilnehmern immer wieder der Unterschied zwischen der Sündenvergebung und der Feier des Heiligen Abendmahles aufgezeigt werden.

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2.4.6.2 Feier des Heiligen Abendmahles allgemein

Das Heilige Abendmahl wird gefeiert

2.4.6.3 Ablauf der Feier des Heiligen Abendmahles

In den unter Ziff. 2.4.6.2 genannten Gottesdiensten betet die Gemeinde nach der Predigt das "Unser Vater" (Matthäus 6, 9-13). In diesem Gebet Jesu, das alles beinhaltet, offenbaren wir als Gotteskinder unser Inneres dem Herrn.

Danach verkündigt der Dienstleiter die Sündenvergebung mit den Worten:

„Im Auftrag meines Senders und Apostels verkündige ich euch die frohe Botschaft: In dem Namen unseres Herrn Jesus Christus, dem Sohn des lebendigen Gottes, sind euch die Sünden vergeben, und der Friede des Auferstandenen sei mit euch. Amen."

Während der Dienstleiter nach der Sündenvergebung das Gebet spricht, decken die dazu bestimmten Amtsträger die Abendmahlsgefäße ab.

Das anschließende Gebet soll Lob und Dank sowie Bitte und Fürbitte enthalten. Ganz besonders wird jeder Dienstleiter dabei um den Segen für die Opfer bitten.

Danach sondert der Dienstleiter die Hostien aus mit den Worten:

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"Nun sondere ich aus Brot und Wein zum Heiligen Abendmahl und lege auf das Dargebrachte das einmal gebrachte und ewig gültige Opfer Jesu Christi mit den Worten: Das ist mein Leib, für euch gebrochen und in den Tod gegeben, mein Blut, für euch vergossen zur Vergebung der Sünden. Sooft ihr davon genießt, tut es zu meinem Gedächtnis. Amen."

Nun nimmt der Dienstleiter das Heilige Abendmahl mit den Worten:

"Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben."

Die Hinnahme bestätigt er mit "Amen".

Danach setzt sich die Gemeinde. Sind in einem Gottesdienst, den der Stammapostel oder Bezirksapostel hält, mehrere Apostel anwesend, setzt sich die Gemeinde erst, nachdem diese das Heilige Abendmahl empfangen haben.

In der Regel wird nach der Ansage des Gemeindeliedes das Heilige Abendmahl den weiteren Amtsträgern und der Gemeinde gespendet, was in größter Ordnung und Andacht vonstatten gehen soll.

Der Amtsträger, der das Heilige Abendmahl spendet, spricht mit gedämpfter Stimme, aber für den Empfangenden gut verständlich die Worte:

 

"Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben."

Der Empfangende bestätigt mit "Amen" und bekundet damit den Glauben an alles, was mit diesem Sakrament zusammenhängt.

Mütter mit ihrem Säugling empfangen nur eine Hostie mit den Worten:

"Der Leib und das Blut Jesu für euch gegeben!"

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Personen mit einem Säugling empfangen nur eine Hostie mit den Worten:

"Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben!"

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Der Gang zum Altar und zurück soll schweigend mit gefalteten Händen und in stiller Einkehr erfolgen.

Während das Heilige Abendmahl ausgeteilt wird, singt die Gemeinde sitzend das vom Dienstleiter bestimmte Lied. Beauftragt er den Chor, bestimmt der Dirigent das Lied.

Nach Empfangnahme des Heiligen Abendmahles begibt sich jeder ruhig auf seinen Platz zurück und verrichtet sitzend ein kurzes, stilles Dankgebet.

Zur Feier des Heiligen Abendmahles sind alle Mitglieder, Getaufte und Aufgenommene eingeladen. Die Apostel können darüber hinaus Ausnahmen zulassen (vgl. aber letzten Absatz der Ziff. 2.4.6.3).

Wichtig ist, daß immer wieder auf die Bedeutung des Heiligen Abendmahles hingewiesen wird, damit dieses würdig genossen werden kann. Trotz sonntäglichem Genuß darf es nicht zur Gewohnheit werden oder zur Oberflächlichkeit kommen.

Ist außer dem Dienstleiter kein weiterer priesterlicher Amtsträger zugegen, reicht er der Gemeinde selbst das Heilige Abendmahl. Der Altar muß währenddessen nicht besetzt sein. Diakone und Unterdiakone sollen zum Austeilen des Heiligen Abendmahles nicht herangezogen werden.

An christlichen Feiertagen werden alle verlangenden Gottesdienstteilnehmer - also auch Gäste - zum Genuß des Heiligen Abendmahles eingeladen. Es ist dabei besonders auf die Bedeutung und Wichtigkeit dieses Sakramentes hinzuweisen.

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2.4.6.4 Feier des Heiligen Abendmahles durch einen Apostel

Spricht ein Apostel die Sündenvergebung aus, so entfällt die Wendung:

"Im Auftrag meines Senders und Apostels."

Der Bezirksapostel feiert jeden Sonntagvormittag und an den kirchlichen Feiertagen das Heilige Abendmahl für die Entschlafenen, indem er es ihnen durch zwei von ihm bestimmten Amtsträgern reicht.

2.4.7 Schlußgebet

Zum Schluß des Gottesdienstes tritt die Gemeinde nochmals vor den Herrn. Als sprechender Mund bringt der Dienstleiter mit herzlichen Worten Gott Dank dafür, daß sein Volk aufs neue bedient und gesegnet wurde. Die Gemeinde wird dem Schutz des Allmächtigen anbefohlen, sowohl für den Heimweg als auch für die fernere Zeit, damit alle nach Geist, Seele und Leib bewahrt bleiben. Der Dienstleiter beschließt das Gebet mit "Amen".

2.4.8 Schlußsegen

Unmittelbar nach dem Schlußgebet folgt der Schlußsegen:

"Die Gnade unsers Herrn Jesu Christi und die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen! Amen"

(2. Korinther 13, 13).

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2.4.9 Ende des Gottesdienstes

Mit einem Chorlied oder einem vom Dienstleiter bestimmten Schlußlied, das die Gemeinde singt, endet der Gottesdienst.

2.4.10 Verabschiedung/ Verlassen der Kirche

Der Dienstleiter verabschiedet die Gemeinde mit herzlichen Worten.

Entsprechend den örtlichen Gebräuchen stehen die Amtsträger den Geschwistern zur Verfügung, die sich persönlich von ihnen verabschieden möchten.

Orgel- und/ oder Orchesterspiel; bei Festgottesdiensten auch Chorgesang, erfreuen die Zuhörer während der Verabschiedung.

2.4.11 Zeitdauer der Gottesdienste

Die Dauer des Gottesdienstes soll vom Beginn mit dem gemeinsamen Eingangslied bis zum Ende des Schlußliedes folgenden Zeitrahmen nicht überschreiten:

- Sonntagsgottesdienst einschließlich

der Feier des Heiligen Abendmahles 75 Minuten

- Zweiter Gottesdienst am Sonntag

einschließlich der Feier

des Heiligen Abendmahles 50 Minuten

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- Gottesdienst mit Handlungen 90 Minuten

(z. B. Aufnahme, Heilige Wassertaufe,

Heilige Versiegelung, Konfirmation,

Ordination, Ruhesetzung, Hochzeit,

Hochzeitsjubiläen)

- Wochengottesdienst 50 Minuten

- Mitdienen ca. 5 Minuten

 

2.4.12 Festgottesdienste

Festgottesdienste sind insbesondere

- Gottesdienste des Stammapostels, der Bezirksapostel und der Apostel.

- Gottesdienste mit Handlungen.

Festgottesdiensten sollte eine sorgfältige Vorbereitung vorausgehen, damit die Gottesdienstteilnehmer über die Bedeutung hinreichend unterwiesen sind und den zugedachten Segen im Vollmaß ergreifen können.

2.5 Gottesdienste für Entschlafene

2.5.1 Allgemeines

Außer den üblichen Gottesdiensten finden besondere Gottesdienste für die Entschlafenen statt. Es ist eine heilige Pflicht der Amtsträger, die Geschwister im voraus auf sie entsprechend vorzubereiten.

Obwohl Seelen aus jenseitigen Bereichen zu jedem Gottesdienst eingeladen sind und anwesend sein können, soll den Gottesdiensten für die Entschlafenen eine besondere

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Heiligung vorausgehen. Dies setzt eine ständige Fürbitte für die unerlösten Seelen voraus.

Der Herr Jesus übergab dem Apostel Petrus die Schlüssel des Himmelreichs. Von dieser Schlüsselgewalt macht der Stammapostel jeweils Gebrauch, damit die Seelen zum Gnadenaltar im Stammapostel- und Apostelamt geleitet werden können, wo sie entsprechend ihrem seelischen Zustand die Segnungen des Hauses Gottes in der Heiligen Wassertaufe, der Heiligen Versiegelung und beim Heiligen Abendmahl empfangen.

2.5.2 Durchführung

2.5.2.1 Durch den Stammapostel/ Bezirksapostel/ Apostel

Nach der Feier des Heiligen Abendmahles mit der Gemeinde spendet der Stammapostel/ Bezirksapostel/ Apostel zwei dazu bestimmten Amtsträgern stellvertretend für die bereiteten Seelen aus dem Jenseits die Sakramente:

- die Heilige Wassertaufe

- die Heilige Versiegelung

- das Heilige Abendmahl.

Anschließend singen die Gemeinde oder der Chor ein geeignetes Lied.

Danach erfolgt das Schlußgebet mit dem Schlußsegen.

2.5.2.2 Durch sonstige Dienstleiter

Nach der Feier des Heiligen Abendmahles und kurzen erläuternden Worten anempfiehlt der Dienstleiter im Gebet die Seelen der Entschlafenen, die durch der Engel Dienste

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zum Gnaden- und Apostelaltar geleitet werden, der Barmherzigkeit Christi.

Anschließend singen die Gemeinde oder der Chor ein geeignetes Lied.

Danach erfolgt das Schlußgebet mit dem Schlußsegen.

2.6 Kinder- und Jugendpflege

2.6.1 Allgemeines

Der seelsorgerischen Betreuung und Pflege unserer Kinder und Jugendlichen müssen wir eine besondere Bedeutung beimessen. Neben den regelmäßigen Gottesdiensten sind dazu besondere Segensstunden vorgesehen.

2.6.2 Kinderpflege

2.6.2.1 Vorsonntagsschule

Wo dies möglich ist, findet für die Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr eine kindgerecht gestaltete Vorsonntagsschule statt, in der die Kinder ihrem Lebensalter entsprechend in die Reichsgottesgeschichte eingeführt werden.

Für diesen Unterricht eignen sich in besonderer Weise Glaubensschwestern, die im Umgang mit Kleinkindern erfahren sind.

2.6.2.2 Sonntagsschule

Mit Eintritt in die Grundschule besuchen die Kinder die Sonntagsschule, die in der Regel sonntags - entsprechend

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den örtlichen Gegebenheiten - während oder nach dem Gottesdienst durchgeführt wird. Sie erstreckt sich über vier Jahre.

Die Sonntagsschule kann insbesondere von Diakonen und Unterdiakonen, jedoch auch von geeigneten Geschwistern durchgeführt werden.

Einmal im Monat sollen die Kinder im Rahmen der Sonntagsschule die Feier des Heiligen Abendmahles erleben; bei dieser Gelegenheit wird die Sonntagsschule durch ein priesterliches Amt durchgeführt. Die Gemeindevorsteher werden es sich zur besonderen Aufgabe machen, von Zeit zu Zeit selbst die Sonntagsschule zu halten und mit den Kindern Heiliges Abendmahl zu feiern.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Einmal im Monat sollen die Sonntagsschulkinder im Rahmen der Sonntagsschule/ des Kindergottesdienstes, durchgeführt von einem priesterlichen Amtsträger, die Feier des Heiligen Abendmahles erleben. Die Gemeindevorsteher werden es sich zur besonderen Aufgabe machen, von Zeit zu Zeit selbst die Sonntagsschule/ den Kindergottesdienst zu halten und mit den Kindern Heiliges Abendmahl zu feiern.

Findet die Sonntagsschule während des Sonntagsgottesdienstes statt, regeln die Bezirksapostel entsprechend den örtlichen Belangen die Teilnahme der Kinder am Heiligen Abendmahl in der Gemeinde.

Wird die Sonntagsschule während eines Sonntagsgottesdienstes durchgeführt, darf sie nicht länger dauern als der Gottesdienst. Wird sie außerhalb des Gottesdienstes durchgeführt, soll sie 50 Minuten Dauer nicht übersteigen.

2.6.2.3 Religionsunterricht

Zur weiteren Vertiefung des den Kindern bis dahin in der Vorsonntagsschule und Sonntagsschule vermittelten Geistesguts erfolgt vom 10. Lebensjahr an der Religionsunterricht. Er wird nach den dafür gegebenen Unterlagen gehalten und umfaßt vier Jahre.

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Die Bezirksapostel regeln entsprechend den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Ort und Zeit des Religionsunterrichts.

2.6.2.4 Konfirmandenunterricht

Der Konfirmandenunterricht dauert ein Jahr vor der Konfirmation. Dafür bestimmte Unterlagen sind zu verwenden.

Der Konfirmandenunterricht soll ausschließlich von priesterlichen Ämtern durchgeführt werden.

2.6.2.5 Gottesdienste für Kinder

Zusätzlich zu den vorgenannten Unterrichtsstunden können die Apostel, Bischöfe und Bezirksämter von Zeit zu Zeit entsprechend den örtlichen Gegebenheiten Kindergottesdienste mit Feier des Heiligen Abendmahles durchführen, um auch den Kindern ein besonderes Gemeinschaftserleben zu ermöglichen. In diesem Rahmen empfiehlt es sich, soweit vorhanden, Kinderchöre und Kinderorchester einzusetzen, um damit den Kindern eine zusätzliche Motivation zur Mitarbeit zu geben.

2.6.3 Jugendpflege

2.6.3.1 Jugendabende

Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten soll wenigstens einmal im Monat ein Jugendabend in aufgelockerter Form unter Leitung des zuständigen Jugendleiters durchgeführt werden. Hierzu können Jugendliche mehrerer Gemeinden zusammengefaßt werden.

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Anläßlich dieser Jugendabende, die nicht den Charakter eines Gottesdienstes haben dürfen, können insbesondere die Jugend berührende glaubensbezogene Themen besprochen werden. Die Bezirksapostel regeln die näheren Einzelheiten.

Es ist darauf zu achten, daß diese Zusammenkünfte nicht in Diskussionsabende ausarten und auch keine Themen behandelt werden, die zu unserem Glauben und Glaubensleben keinen erkennbaren Bezug haben. Von der Erörterung politischer und tagesaktueller Themen ist abzusehen, da dadurch nicht die Pflege der Gemeinschaft, sondern vielmehr die Herausbildung unterschiedlicher Meinungsgruppen gefördert würde.

2.6.3.2 Gottesdienste für die Jugend

Einmal im Monat sollen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten bezirksweise Jugendgottesdienste - mindestens durch ein Bezirksamt - gehalten werden. In diesen Jugendgottesdiensten sollen - soweit vorhanden – Jugendchöre und Jugendorchester zum Einsatz kommen, um der Jugend zusätzliche Motivation zur Mitarbeit zu geben. Jugendgottesdienste sind lebendig und abwechslungsreich zu gestalten, ohne daß ihre Heiligkeit darunter leidet.

2.6.4 Hinweise für die Auswahl von Lehrkräften und Jugendleitern

Der Auswahl der Lehrkräfte und Jugendleiter kommt eine besondere Bedeutung zu, da diese Schwestern und Brüder in einer entscheidenden Lebensphase an der Seele des jungen neuapostolischen Christen arbeiten.

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Sind sie zu theoretisch veranlagt, werden sie ebensowenig zum Herzen der Kinder und Jugendlichen finden, wie wenn sie sich kumpelhaft anbiedern und dadurch keine Achtung bei den heranwachsenden neuapostolischen Christen erlangen können.

Insbesondere für Jugendleiter und deren Helfer gilt, daß sie für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Jugend Verständnis und Zeit haben, jedoch gleichzeitig über eine klare Glaubenserkenntnis sowie über einen vorbildlichen Lebenswandel verfügen müssen. Nur so können sie diese wichtige Aufgabe im Segen erfüllen. Sie müssen sich stets bewußt sein, daß das Reden von Glaube, Gottesfurcht und lebendiger Erwartung nur dann Früchte zeitigt, wenn man dies selbst lebt. Insbesondere die Jugend erkennt rasch, ob das Wort mit Geist und Leben erfüllt ist, oder ob es sich um "tönend Erz und klingende Schelle" handelt.

2.7 Gemeindeabende

Von Zeit zu Zeit werden die Gemeindevorsteher nach Absprache mit dem Bezirksvorsteher einen Gemeindeabend anberaumen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Der Bezirksapostel/ Apostel kann bei Bedarf Gemeindeabende anberaumen. Die Anregung hierzu kann auch von den Gemeinde- /Bezirksvorstehern kommen.

Anläßlich eines Gemeindeabends, der mit Gebet begonnen und beendet wird, soll in neuapostolischer Weise mit viel Verständnis und Feingefühl auf die Probleme eingegangen werden. Es ist zwingend darauf zu achten, daß solche Abende nicht zu Diskussionsveranstaltungen ausarten. Erbittet der Durchführende zu derartigen Zusammenkünften viel Weisheit und Erkenntnis und verfügt er über ein gutes Maß an Besonnenheit und Taktgefühl, wirken

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sich solche Gemeindeabende sehr segensreich und klärend aus.

2.8 Orgel, Gesang und Orchester

Den örtlichen Gegebenheiten entsprechend, sollen Orgel-, Harmonium- oder Orchesterspiel sowie Chor- und Gemeindegesang dazu beitragen, den Weg zu den Herzen der Zuhörer zu bahnen und sie zu erfreuen. Die Wahl der Vorträge und Lieder sollen erbeten werden, damit die Herzen auf das Dienen Gottes eingestimmt werden können.

Die Regelungen über den Einsatz von Musik im einzelnen obliegen dem jeweiligen Bezirksapostel.

2.9 Übersicht über den Ablauf von Gottesdiensten

Tabellen 1-6

Ablauf des Gottesdienstes

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Ablauf des Gottesdienstes

Kurzablauf

Beschreibung/ Text

Gemeinde

Orgel- oder Orchesterspiel (wo vorhanden) und Chorgesang

 

 

Bekanntmachungen

 

 

Gottesdienstbeginn

 

 

 

 

 

Eingangsgebet

 

 

 

 

 

 

 

Vorlesen des Textwortes

 

 

Chorgesang (wenn möglich)

 

 

Predigt

Gedämpftes, nicht zu lautes Spielen von Kirchenliedern, Liedvortrag des Chores. Ab ca. 5 Minuten vor Gottesdienstbeginn soll andächtige Stille herrschen.

 

 

Diese sind kurz gefaßt mitzuteilen. Ggfs. auf Informationstafel verweisen.

 

Der Dienstleiter betritt mit den priesterlichen Amtsträgern den Kirchensaal und verrichtet am Altar ein kurzes, stilles Gebet; die priesterlichen Amtsträger handeln an ihrem Platz seitlich des Altars ebenso.

„In dem Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes" (ohne „Amen").

Das Gebet soll umfassen:

Anbetung, Dank, Bitte, Fürbitte und endet mit den Worten: „Um Jesu (deines geliebten Sohnes willen" oder: „In Jesu Namen. Amen"!"

Als Textwort wird das in den „Leitgedanken angegebene oder vom Bezirksapostel übermittelte Bibelwort verwendet.

Das vom Dirigenten ausgewählte Lied soll auf das vorgelesene Textwort eingehen und das Dienen des Dienstleiters vorbereiten.

Leitend muß das Verantwortungsgefühl sein, die Kinder Gottes recht zu speisen und zu führen. Dies erreicht man durch kindlichen, demütigen Glauben, wahre Gottesfurcht und ein Dienen, das dem Heiligen Geist volle Entfaltungsmöglichkeit läßt. Die Zuversicht „Unser Herr kommt!" muß im Dienen lebendig sein. Der Dienstleiter beendet sein Dienen mit „Amen".

Die Gottesdienstbesucher nehmen ihren Platz ein und verrichten sitzend ein stilles Gebet.

Die Gemeinde sitzt. Bei Trauermitteilungen erhebt sie sich.

Die Gemeinde erhebt sich und singt das Eingangslied.

 

 

 

Die Gemeinde betet stehend mit.

 

 

 

 

 

 

Anschließend setzt sich die Gemeinde.

 

 

Ist kein Chor vorhanden, kann die Gemeinde singen.

 

Die Gemeinde antwortet auf das „Amen" des Dienstleiters ebenso mit „Amen".

Tabelle 1

60

 

Ablauf des Gottesdienstes (2)

Kurzablauf

Beschreibung/ Text

Gemeinde

Chorgesang

 

 

Mitdienen

 

 

 

 

Abendmahl

 

 

Freisprache

 

 

 

 

 

 

 

Opfergebet

 

 

 

 

Abdecken der Kelche

 

Aussonderung der Hostien

 

 

Das Mitdienen weiterer Amtsträger wird (wenn möglich) durch ein passendes Chorlied vorbereitet (eine Strophe).

Weitere Amtsträger unterstützen durch ihr Mitdienen die Predigt des Dienstleiters, damit die Gemeinde von einer Seligkeit zur anderen geführt wird.

Dauer des Mitdienens: ca. 5 Minuten!

Die Feier des Heiligen Abendmahles wird eingeleitet durch das Gebet des „Unser Vater".

Der Dienstleiter verkündigt die Freisprache (Sündenvergebung): „Im Auftrag meines Senders und Apostels verkündige ich euch die frohe Botschaft: In dem Namen unseres Herrn Jesus Christus sind euch die Sünden vergeben, und der Friede des Auferstandenen sei mit euch. Amen."

Es schließt sich das Opfergebet durch den Dienstleiter an, das insbesondere umfassen soll: Lob- und Dankopfer und Fürbitten, Bitten um die Verkürzung der Zeit sowie um den Segen für das Opfer.

Zuvor bestimmte Amtsträger decken die Abendmahlskelche ab.

Die Aussonderung durch den Dienstleiter mit den Worten: „Nun sondere ich aus Brot und Wein zum Heiligen Abendmahl und lege auf das Dargebrachte das einmal gebrachte und ewig gültige Opfer Jesu mit den Worten: Das ist mein Leib, für euch gebrochen und in den Tod gegeben, mein Blut, für euch vergossen zur Vergebung der Sünden. Sooft ihr davon genießt, tut es zu meinem Gedächtnis. Amen."

Sofern kein Chorgesang möglich ist, kann die Gemeinde singen.

 

 

 

 

 

Die Gemeinde betet gemeinsam stehend laut mit.

Tabelle 2

61

 

Ablauf des Gottesdienstes (3)

Kurzablauf

Beschreibung/ Text

Gemeinde

Darreichen des Heiligen Abendmahles an die priesterlichen Amtsträger und ggfs. Orgelspieler

 

 

(Handlungen

 

 

 

Spenden des Heiligen Abendmahles an die Berechtigten

 

 

 

 

 

 

 

Chorgesang

 

 

 

(Handlungen)

 

 

Schlußgebet

 

 

Der Dienstleiter nimmt zunächst selbst das Heilige Abendmahl und reicht es anschließend den priesterlichen Amtsträgern, jeweils mit den Worten: „Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben." Der Empfangende bestätigt mit „Amen".

 

Es schließen sich ggfs. folgende Handlungen an: Heilige Wassertaufe, Aufnahme, Heilige Versiegelung, Konfirmation

Nachdem der Dienstleiter das von der Gemeinde zu singende Abendmahlslied bekanntgegeben hat, überreicht er den priesterlichen Amtsträgern die Abendmahlsgefäße, und die Gemeinde empfängt das Heilige Abendmahl.

 

 

 

 

 

An das gemeinsame Abendmahlslied der Gemeinde kann sich nach Ermessen des Dienstleiters noch ein Chorlied anschließen.

Es schließen sich ggfs. folgende Handlungen an: Amtshandlungen, Verlobung, Hochzeit, Hochzeitsjubiläen.

Der Dienstleiter beendet den Gottesdienst mit dem Schlußgebet, in dem insbesondere folgendes zum Ausdruck kommen kann:

Dank für das erlebte Geisteswirken; anbefehlen der Gemeinde dem Schutz Gottes auf dem Heimweg und für die fernere Zeit, damit alle bewahrt bleiben nach Leib, Seele und Geist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde singt sitzend das angegebene Abendmahlslied. Reihenweise gehen nun die Berechtigten in würdiger Weise mit gefalteten Händen zum Altar, um das Heilige Abendmahl zu empfangen, und wieder an den Platz zurück, wo ein kurzes stilles Dankgebet sitzend gesprochen wird.

 

 

 

 

Die Gemeinde betet stehend im stillen mit.

Tabelle 3

62

Ablauf des Gottesdienstes (4)

Kurzablauf

Beschreibung/ Text

Gemeinde

Schlußsegen

 

 

 

 

 

Dreifaches Amen

 

Schlußlied

 

 

 

Verabschiedung

Nach dem Schlußgebet folgt der Schlußsegen:

„Die Gnade unseres Herrn Jesu Christi und die Liebe Gottes und die Gemeindschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen! Amen."

Es schließt sich das Singen des dreifachen „Amens" an.

Es können sich nach Ermessen des Dienstleiters Chorgesang oder ein gemeinsames Gemeindelied anschließen.

Der Dienstleiter und ggf. weitere priesterliche Amtsträger können sich an geeigneter Stelle (vor dem Altar oder an einem anderen Platz in der Kirche) durch Handschlag von den Gottesdienstbesuchern verabschieden.

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeinde singt gemeinsam.

Bei Chorgesang sitzt die Gemeinde, bei gemeinsamem Gemeindegesang steht sie.

Zeidauer

 

Sonntagsgottesdienst mit Heiligem Abendmahl

Zweiter Sonntagsgottesdienst mit Heiligem Abendmahl

Gottesdienst mit Handlungen (z.B. Heilige Wassertaufe, Heilige Versiegelung, Konfirmation, Verlobung, Hochzeit, Hochzeitsjubiläen, Ordination, Ruhesetzung)

Wochengottesdienst

Mitdienen.

75 Minuten

 

50 Minuten

 

 

90 Minuten

 

 

 

50 Minuten

ca. 5 Minuten

Tabelle 4

63

 

Ablauf der Gottesdienste

Art/ Ablauf

GD an Sonntagen und kirchlichen Festtagen

Apostel - GD

Wochen - GD

Vor dem GD

 

 

 

 

 

 

 

GD – Beginn

GD – Ablauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heiliges Abendmahl

 

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

 

 

 

 

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

„Unser Vater"

Freisprache

Opfergebet

Abdecken der Kelche

Aussonderung der Hostien

Darreichen des Heiligen Abendmahles an priesterlichen Amtsträger und ggf. Organist

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

 

 

 

 

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

„Unser Vater"

Freisprache

Opfergebet

Abdecken der Kelche

Aussonderung der Hostien

Darreichen des Heiligen Abendmahles an priesterlichen Amtsträger und ggf. Organist

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

 

 

 

 

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

 

 

Tabelle 5

64

 

Ablauf der Gottesdienste

Gottesdienste mit Handlungen

Heilige Wassertaufe, Aufnahme, Heilige Versiegelung, Konfirmation

Amtshandlungen, Verlobung, Hochzeit, Hochzeitsjubiläen

Gottesdienst mit Weihe

Gottesdienst für Entschlafene

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

„Unser Vater"

Freisprache

Opfergebet

Abdecken der Kelche

Aussonderung der Hostien

Darreichen des Heiligen Abendmahles an priesterlichen Amtsträger und ggf. Organist

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

„Unser Vater"

Freisprache

Opfergebet

Abdecken der Kelche

Aussonderung der Hostien

Darreichen des Heiligen Abendmahles an priesterlichen Amtsträger und ggf. Organist

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

Kurze Predigt

Vorlesen d. Chronik

Weihegebet

Chorgesang

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

„Unser Vater"

Freisprache

Opfergebet

Abdecken der Kelche

Aussonderung der Hostien

Darreichen des Heiligen Abendmahles an priesterlichen Amtsträger und ggf. Organist

Orgel-/ Orchesterspiel

Chorgesang

Bekanntmachungen

5 Min. vor GD – Beginn andächtige Stille

Gem. Eingangslied

Eingangsgebet

Vorlesen d. Textwortes

Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

Predigt

Chor- od. Gem. gesang

Mitdienen ggf. mit weiteren Choreinlagen

„Unser Vater"

Freisprache

Opfergebet

Abdecken der Kelche

Aussonderung der Hostien

Darreichen des Heiligen Abendmahles an priesterlichen Amtsträger und ggf. Organist

Tabelle 5a

65

 

Ablauf der Gottesdienste (Fortsetzung)

Art/ Ablauf

GD an Sonntagen und kirchlichen Festtagen

Apostel - GD

Wochen – GD

(Handlungen)

 

 

 

Fortsetzung

Hl. Abendmahl

 

 

 

 

 

 

Handlungen/ Heiliges Abendmahl für Entschlafene

 

 

 

 

 

(Handlungen)

GD – Ende

 

 

 

 

Bekanntgabe d. gem. Abendmahlsliedes

Darreichen d. Hostie an die Gemeinde

ggf. Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

 

 

 

 

 

 

Bekanntgabe d. gem. Abendmahlsliedes

Darreichen d. Hostie an die Gemeinde

ggf. Chorgesang

sofern Abendmahl f. Entschlafenen:

Darreichen d. Hostie

 

 

 

 

Ordination

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

 

 

Tabelle 6

66

 

Ablauf der Gottesdienste (Fortsetzung)

Gottesdienste mit Handlungen

Heilige Wassertaufe, Aufnahme, Heilige Versiegelung, Konfirmation

Amtshandlungen, Verlobung, Hochzeit, Hochzeitsjubiläen

Gottesdienst mit Weihe

Gottesdienst für Entschlafene

ggf. Chorgesang

Ansprache

Segensspendung

Glückwünsche

 

 

 

 

 

Darreichen der Hostie

Bekanntgabe d. gem. Abendmahlsliedes

Darreichen der Hostie an die Gemeinde

ggf. Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

(Finden Verlobungen, Hochzeiten oder Hochzeitsjubiläen in einem Wochengottesdienst statt, der nicht von einem Apostel gehalten wird, feiert die Gemeinde kein Hl. Abendmahl!)

 

Darreichen der Hostie

Bekanntgabe d. gem. Abendmahlsliedes

Darreichen der Hostie an die Gemeinde

ggf. Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ansprache

Segensspendung

Glückwünsche

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntgabe d. gem. Abendmahlsliedes

Darreichen der Hostie an die Gemeinde

ggf. Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntgabe d. gem. Abendmahlsliedes

Darreichen der Hostie an die Gemeinde

ggf. Chorgesang

Bei EGD durch St.Ap/ BAp../ Ap.:

- Hl. Wassertaufe

- Hl. Verseigelung

- Hl. Abendmahl

Bei sonst. Dienstleitern:

Besonderes Gebet,

vgl. Ziff. 2.5.2.2

Geeignetes Lied durch Gemeinde oder Chor

 

 

Schlußgebet

Schlußsegen

dreifaches Amen

Schlußlied der Gem. od. Chor od. Orchester

Verabschiedung

Orgel-/ Orchesterspiel/ Chorgesang

 

Tabelle 6a

67

 

3 Die sakramentalen Handlungen

3.1 Vorbereitung durch Belehrung

Sakramente sind heilige Handlungen, durch die Gott mit dem Menschen einen Bund schließt, der ihn mit seinem von ihm erwählten Volk verbindet. Sie werden von den Gesandten Gottes vollzogen und bilden die unentbehrlichen Grundlagen, Kinder Gottes zu sein.

Entsprechend der Jesu- und Apostellehre werden drei Sakramente gespendet: die Heilige Wassertaufe, das Heilige Abendmahl und die Heilige Versiegelung.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Entsprechend der Jesu- und Apostellehre werden drei Sakramente gespendet: die Heilige Wassertaufe, das Heilige Abendmahl und die Heilige Versiegelung. Sollen Religionsunmündige aufgenommen bzw. an ihnen die Heilige Wassertaufe und Heilige Versiegelung vollzogen werden, ist hierzu - entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften - die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten

erforderlich.

Die Heiligkeit dieser Handlungen erfordert unbedingt eine rechtzeitige und eingehende Belehrung über die Bedeutung der Sakramente.

Die sakramentalen Handlungen der Heiligen Wassertaufe (Ausnahme: Nottaufe gem. Kapitel 3.2.5) und des Heiligen Abendmahles können nur von den Aposteln und priesterlichen Ämtern, die Heilige Versiegelung ausschließlich von den Aposteln durchgeführt werden.

3.2 Die Heilige Wassertaufe

3.2.1 Wesen der Heiligen Wassertaufe

Die Heilige Wassertaufe ist erster Bestandteil der Wiedergeburt und die notwendige Voraussetzung zur Hinnahme des Heiligen Geistes. Sie ist ferner der Bund eines guten Gewissens mit Gott (Johannes 3, 5; 1. Petrus 3, 21). Mit ihr

69

 

verbunden ist die Abwaschung der Erbsünde - die durch den Sündenfall Adams und Evas bewirkte Sündhaftigkeit des Menschengeschlechtes. In der Taufhandlung öffnet Gott dem Menschen den Weg zur völligen Erlösung durch das Verdienst Jesu Christi. Der Mensch bekennt sich zu der göttlichen Erwählung und gelobt Gott, daß er dem Teufel und allem ungöttlichen Wesen entsagen und den Gesandten Gottes auf dem Weg zur Erlösung nachfolgen will.

3.2.2 Taufberechtigung

Gemäß dem Auftrag Jesu an seine Apostel sollen alle Völker getauft werden (Matthäus 28, 19). Danach gibt es keine von Jesu angeordneten Einschränkungen. Die Voraussetzungen des einzelnen sind sein Glaube und seine Bußfertigkeit.

Unter Beachtung der Worte Jesu: "Lasset die Kindlein zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solcher ist das Reich Gottes" (Markus 10, 14) wird die Heilige Wassertaufe auch Kindern und Säuglingen gespendet. Bei diesen übernehmen bis zur Konfirmation die Eltern oder deren Stellvertreter die sich aus dem Taufgelöbnis ergebenden Pflichten und versprechen, die Seele des Kindes nach besten Kräften in der Jesulehre zu erziehen und zu bewahren.

3.2.3 Vorbereitung zur Heiligen Wassertaufe

Anläßlich eines Hausbesuches weisen die Brüder auf die große Bedeutung der Heiligen Wassertaufe hin. Kinder sind eine Gabe Gottes und der Pflege der Eltern anvertraut. Dabei bedarf nicht nur der Leib der liebevollen Zu-

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wendung, sondern auch die Seele. Bei der Taufhandlung legen die Eltern das Gelöbnis ab, das Kind nach besten Kräften dem Herrn zu bewahren. Jesus Christus will, daß die Kindlein zu ihm kommen. Deshalb wird es den Eltern ein Anliegen sein, sie in das Haus Gottes zu bringen. Dort ist der Heilige Geist der Lehrende, aber auch der Ziehende, daß die Liebe Gottes am Tag der Heiligen Versiegelung in die Seele des Kindes ausgegossen werden kann.

Entsprechend erfolgt die Vorbereitung zur Heiligen Wassertaufe, wenn der Täufling bereits selbst für sein Glaubensleben verantwortlich ist.

3.2.4 Taufhandlung

Die Taufhandlung erfolgt, nachdem die Hostien ausgesondert wurden und die priesterlichen Ämter das Heilige Abendmahl empfangen haben, also bevor die Gemeinde zum Tisch des Herrn eingeladen wird.

Bei der Ansprache, die kurz sein soll, wird nochmals auf die große Bedeutung der Heiligen Wassertaufe hingewiesen. Bei der Taufe von Kindern sollen die Eltern oder Stellvertreter auf die Verantwortung für die Kinderseele im Hinblick auf den Glauben hingewiesen werden, die sie bis zur Konfirmation des Kindes haben.

Bei der Ansprache an Erwachsene empfiehlt es sich, die Bedeutung und Heiligkeit der Wassertaufe erneut zu betonen.

Nach der Ansprache wird den Erwachsenen bzw. Eltern/ Stellvertretern der Täuflinge die Frage vorgelegt, ob sie geloben wollen:

71

 

Erwachsene:

- im neuapostolischen Glauben zu wandeln

- in der Treue zum Herrn und seinen Boten nachzufolgen.

Eltern:

- ihr Kind im neuapostolischen Glauben zu erziehen und

- in der Treue zum Herrn zu bewahren.

Diese Frage soll mit einem deutlichen und von Herzen kommenden "Ja" beantwortet werden. Dabei erhebt sich die Gemeinde und bleibt bis zum Abschluß der Taufhandlung stehen.

Nach der Bestätigung durch das "Ja" bringt der Dienstleiter in einem kurzen Gebet das Gelöbnis der Erwachsenen/ Eltern Gott dar und erfleht dessen besondere Hilfe und Kraft, damit das Gelübde gehalten werden kann.

Danach erfolgt die Aussonderung des Wassers, das in einem geeigneten Gefäß (Taufschale) bereitgehalten wird, mit den Worten:

"Nun sondere ich dieses Wasser aus in dem Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und weihe es zur heiligen Handlung der Wassertaufe. Amen."

Danach benetzt der Dienstleiter mit dem ausgesonderten Wasser dreimal die Stirn des Täuflings, wobei er das Zeichen des Kreuzes macht, und spricht:

"Ich taufe dich in dem Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen."

Bei Kindern kann dabei zuvor der Vorname genannt werden.

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Unmittelbar daran segnet der Dienstleitende den Täufling durch Auflegung der Hand auf die Stirn des Täuflings und bringt sinngemäß zum Ausdruck:

Die Spendung des Sakramentes wird beendet mit den Worten:

"Darauf ruhe der Segen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen."

Ist der Täufling groß genug (ältere Kinder/ Erwachsene), wird ihm nun sowie den Eltern des Kindes das Heilige Abendmahl gereicht; bei Säuglingen empfängt der, der das Kind auf dem Arm hält, eine Hostie mit den Worten: "Der Leib und das Blut Jesu für euch gegeben." Anschließend spricht der Dienstleiter Glückwünsche aus; dann

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begeben sich die Eltern mit dem Täufling auf ihre Plätze in der Kirche.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Ist der Getaufte alt genug (ältere Kinder/ Erwachsene), wird ihm sowie den Eltern/ Stellvertretern des Kindes nun das Heilige Abendmahl gereicht; bei Säuglingen empfängt der, der das Kind auf dem Arm hält, eine Hostie mit den Worten: "Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben." Anschließend spricht der Dienstleiter Glückwünsche aus; dann begeben sich die Eltern/ Stellvertreter mit dem Getauften auf ihre Plätze in der Kirche.

Danach empfängt die Gemeinde das Heilige Abendmahl.

3.2.5 Nottaufe

Soll ein Kind oder ein Erwachsener kurz vor seinem Tode noch getauft werden und ist ein priesterlicher Amtsträger nicht erreichbar, so kann jeder gläubige neuapostolische Christ die Nottaufe im Auftrag des Apostels - jedoch ohne vorangehende Sündenvergebung und Feier des Heiligen Abendmahles - spenden.

Die Aussonderung des Wassers und die Durchführung der Taufhandlung erfolgt gemäß den Worten nach Kap. 3.2.4.

Unverzüglich nach durchgeführter Nottaufe ist der zuständige Vorsteher hierüber zu informieren, der diese kraft seines Amtsvermögens bestätigt.

3.2.6 Die Aufnahme

Die Wassertaufe, die in einer anderen christlichen Gemeinschaft oder Kirche im dreieinigen Namen Gottes empfangen wurde, wird von der Neuapostolischen Kirche als ein für diese Gemeinschaft gültiges Sakrament anerkannt. Zur Erlangung der Wiedergeburt aus Wasser und Geist ist die Bestätigung dieser Taufe durch den Apostel oder einen von ihm beauftragten Amtsträger Voraussetzung.

3.2.6.1 Die Vorbereitung

Hat ein Gast eine Zeitlang regelmäßig die Gottesdienste besucht und den Wunsch geäußert, in die Neuapostoli-

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sche Kirche aufgenommen zu werden, wird anläßlich eines Hausbesuches über die Bedeutung dieses Schrittes gesprochen. Dabei ist sowohl der Sinn der Heiligen Wassertaufe als auch des Heiligen Abendmahles ausführlich darzulegen. Der Aufzunehmende soll erkannt haben, daß es sich bei der Neuapostolischen Kirche um Gottes Werk handelt, worin Apostel Jesu wirken. Das Gebetsleben ist ebenso anzusprechen wie das Opfer.

3.2.6.2 Die Aufnahmehandlung

Im Rahmen eines Gottesdienstes erfolgt die Aufnahme durch den Bezirksvorsteher oder seinen Vertreter. Die Handlung ist durchzuführen, nachdem die priesterlichen Ämter, jedoch bevor die Gemeinde das Heilige Abendmahl empfangen haben.

Der Aufzunehmende ist an den Altar zu bitten, wo ihm nochmals in wenigen Worten die Bedeutung der Handlung erklärt wird. Danach ist er zu fragen, ob er sein Leben nach der Jesu- und Apostellehre einstellen und dem Herrn in seinem Werk treu bleiben will. Nach dem ja" folgt ein Gebet, in dem die Seele dem Schutz und der Hilfe des Herrn anbefohlen wird. Sodann bestätigt der Amtsträger im Namen des dreieinigen Gottes die Wassertaufe, nimmt die Seele in die Gemeinde auf, erteilt ihr die Berechtigung zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl und spendet es anschließend.

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Nach dem Aussprechen der Glückwünsche nimmt der Aufgenommene Platz, und die Gemeinde wird zum Heiligen Abendmahl eingeladen.

3.2.7 Der Wiedereintritt

Ehemalige Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, die einmal aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ausgetreten waren, können nur mit Zustimmung des Bezirksapostels den Wiedereintritt erlangen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Ehemalige Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, die einmal aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ausgetreten waren, bedürfen für die erneute Mitgliedschaft (Wiedereintritt) der Zustimmung des zuständigen Bezirksapostels.

3. 3 Das Heilige Abendmahl

3.3.1 Sündenvergebung (Freisprache)

Der Hinnahme des Heiligen Abendmahles geht die Vergebung der Sünden, die Freisprache, voraus. Diese bewirkt die Tilgung der Sünden. Die Verwaltung des durch sein Opfer geschaffenen Gnadenmittels übertrug Jesus Christus seinen Aposteln (Johannes 20, 23; Matthäus 18, 18). Die priesterlichen Ämter verkündigen die Freisprache im Auftrage des Apostels (siehe auch Kap. 2.4.6.3).

Um der Freisprache teilhaftig zu werden, sind notwendig

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3.3.2 Wesen des Heiligen Abendmahles

Das Heilige Abendmahl ist jenes Sakrament, das von Jesu Christo selbst zum Gedächtnis an sein bitteres Leiden und Sterben und an das von ihm gebrachte vollgültige Opfer gestiftet worden ist (Matthäus 26, 26-28; Lukas 22, 19. 20).

Sein würdiger Genuß erhält der Seele ewiges Leben und gibt ihr die Sicherheit, in Jesu Christo zu bleiben, wie auch er in ihr bleiben will, um innigste Lebensgemeinschaft mit ihm zu behalten (Johannes 6, 51-58). Die durch das Heilige Abendmahl empfangenen Kräfte verhelfen dazu, alles zu überwinden, was dem ewigen Heil der Seele hinderlich sein könnte (vgl. Offenbarung 12,11).

Es muß jedem Amtsträger ein herzliches Bedürfnis sein daß er selbst zuerst und dann die Anvertrauten bemüht sind, das Heilige Abendmahl würdig zu genießen.

3.3.3 Aussonderung des Heiligen Abendmahles

Bei der Aussonderung der Hostien werden Kraft des Heiligen Geistes aus Brot und Wein Leib und Blut Jesu.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Durch die Aussonderung der Hostien werden aus Brot und Wein Leib und Blut Jesu.

Auf das gläubig dargebrachte Bekenntnis der Sünden, Schwachheiten, Fehler oder Begierden wird das einmal gebrachte, vollgültige Opfer Jesu Christi gelegt, wodurch eine vollständige Versöhnung mit Gott bewirkt wird.

Zum Ablauf des Heiligen Abendmahles wird auf Kapitel 2.4.6 verwiesen.

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3.4 Die Heilige Versiegelung

3.4.1 Wesen der Heiligen Versiegelung

Die Heilige Versiegelung ist die Spendung des Heiligen Geistes (Apostelgeschichte 8, 14-17; Epheser 1, 13. 14; 4, 30) und damit die Grundlage einer völligen Erneuerung des inneren Menschen (Römer 8, 9; 2. Korinther 5, 17; 1. Petrus 1, 23).

Sie macht den Menschen zu einem Kind Gottes; dadurch hat er ein Anrecht auf das Erbe Christi (Römer 8, 17). Somit ist der Besitz des Heiligen Geistes das Unterpfand zur ewigen Herrlichkeit (Johannes 3, 5; Epheser 2, 17-20).

3.4.2 Vorbereitung auf die Heilige Versiegelung

Es ist Aufgabe aller Amtsträger, die Verlangenden zu pflegen und auf die Heilige Versiegelung intensiv vorzubereiten. Durch dieses Sakrament, das - wie in der Urkirche nur von einem Apostel gespendet werden kann, empfängt der Getaufte den Heiligen Geist und dadurch göttliches Leben, wird also wiedergeboren zu einer neuen Kreatur.

Bei der Vorbereitung sind insbesondere folgende Glaubensgrundlagen zu festigen:

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Wird diese Vorbereitung mit großer Hingabe und Liebe als eine Arbeit der Seele ausgeführt, werden die besten Voraussetzungen geschaffen für die würdige Empfangnahme des Heiligen Geistes.

Es ist darauf zu achten, daß keine Seele ohne eine derartige Belehrung versiegelt wird. Der Bezirksvorsteher ist daher laufend über die Pflege solcher Seelen zu informieren. Es wird darüber hinaus den Bezirksämtern eine besondere Aufgabe sein, diese Seelen persönlich vor der Heiligen Versiegelung zu einer derartigen Belehrungsstunde zusammenzunehmen.

Für diese Belehrung bieten sich folgende Punkte an:

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Zur Heiligen Versiegelung dürfen in der Regel nur Seelen zugelassen werden, die ihre Mitgliedschaft zu ihrer früheren Glaubensgemeinschaft beendet haben und in der Neuapostolischen Kirche aufgenommen sind. Ausnahmen kann nur der Bezirksapostel zulassen.

In der letzten Belehrungsstunde vor der Heiligen Versiegelung sollen die Personalienblätter erklärt und unterschrieben werden.

Mit der Empfangnahme der Heiligen Versiegelung wird die Mitgliedschaft zur Neuapostolischen Kirche begründet.

3.4.3 Voraussetzungen für die Heilige Versiegelung

Für die Empfangnahme des Heiligen Geistes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Auch Kinder können durch Handauflegung und Gebet eines Apostels den Heiligen Geist empfangen. Bei ihnen

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wird das Gelöbnis ersetzt durch das Versprechen der Eltern, das Kind in der Apostellehre zu erziehen.

3.4.4 Handlung der Heiligen Versiegelung

Die Heilige Versiegelung wird durchgeführt, nachdem die priesterlichen Ämter das Heilige Abendmahl empfangen haben.

Die zur Heiligen Versiegelung kommenden Seelen treten vor den Altar und werden in einer kurzen Ansprache nochmals auf die Bedeutung dieser heiligen Handlung hingewiesen.

Mit der Heiligen Versiegelung werden die Seelen Bürger mit den Heiligen und Gottes Hausgenossen. Sie erhalten das Erbrecht zur ewigen Herrlichkeit (vgl. Epheser 2, 19; Galater 3, 29; Titus 3, 5-7).

Mit ihrem Ja bekunden die zu Versiegelnden ernst und verantwortungsbewußt, daß sie den Aposteln Jesu in der Treue nachfolgen, das Wort göttlicher Predigt aufnehmen und die Gnadenzeit zum ewigen Heil und Segen nutzen wollen.

Der Apostel erbittet hierzu das Gelöbnis der bereiteten Seelen, die dies mit einem hörbaren und herzlichen "Ja" bekennen sollen, und bringt dieses im Gebet dem Herrn dar.

Danach spendet der Apostel unter Auflegung seiner Hände auf das Haupt der bereiteten Seelen und Gebet den Heiligen Geist unter den Worten:

"So nehmet nun hin den Heiligen Geist in dem Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes."

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Es schließen sich weitere Segensworte an. Diese Handlung wird mit "Amen" beendet. Danach empfangen die versiegelten Seelen das Heilige Abendmahl. Anschließend werden sie vom Apostel beglückwünscht und in der Gemeinde willkommen geheißen. Sodann begeben sie sich wieder auf ihren Platz.

Danach empfängt die Gemeinde das Heilige Abendmahl.

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4 Die Segenshandlungen

Im Segen wendet sich Gott dem aufrichtig bittenden Menschen zu und schenkt ihm sein Wohlgefallen, seine Hilfe, Gnade und Barmherzigkeit (vgl. 4. Mose 6, 24-26). Dazu bedient er sich der von ihm erwählten Segensträger.

4.1 Vorgeburtssegen

4.1.1 Vorgeburtliche Erziehung

Bei der Zeugung erfüllt Gott das neue Leben mit einer Seele. Auch wenn die äußere Form des Embryos noch nicht die körperliche Form eines Kindes zeigt, trägt die Menschenseele das Ewigkeitsleben in sich und wird sich selbständig weiterentwickeln. Solange das Kind im Mutterleib heranwächst, ist es in allem mit der Mutter verbunden. Es nimmt nicht nur die Nahrung auf, die die Mutter ihrem Leib zuführt, sondern die Kinderseele wird auch beeinflußt vom Seelenzustand der Mutter. Das bewußte Einbeziehen des heranwachsenden Kindleins in das Glaubens- und Gebetsleben der Mutter gewährleistet eine gottwohlgefällige vorgeburtliche Seelenpflege.

Dazu wird einer Mutter auf deren Wunsch hin der Vorgeburtssegen gespendet.

4.1.2 Wesen des Vorgeburtssegens

Die Empfangnahme des Vorgeburtssegens setzt eine entsprechende Unterweisung voraus, die folgenden Inhalt haben soll:

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Will die Mutter diesen Segen für sich und das Kind erlangen, wird ihr die Frage vorgelegt, ob sie im vorerwähnten Sinn im Glauben handeln und gläubig den Segen ergreifen will. Auf ihr "Ja" legt der priesterliche Amtsträger die Hände auf das Haupt der Mutter und spendet den vorgeburtlichen Segen. Dabei kann folgendes zum Ausdruck kommen:

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4.2 Konfirmation

Die Konfirmation ist jene Segenshandlung, in der die von den Eltern bei der Taufe und Versiegelung eingegangenen Verpflichtungen von dem Konfirmanden selbst übernommen werden. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Konfirmand Gott gegenüber die uneingeschränkte Verantwortung für sein Tun und Lassen.

4.2.1 Vorbereitung auf die Konfirmation

Der Konfirmationstag soll für unsere Konfirmanden ein Freuden- und Festtag sein, der nicht durch Ängste belastet werden darf, z. B. daß viel auswendig vorgetragen werden muß. Vielen Kindern fällt das "vor die Gemeinde treten" ohnehin schon schwer. Um es ihnen zu erleichtern, lädt man die Eltern je nach örtlichen Gegebenheiten einige Zeit vor dem Konfirmationstag ein, einer Vorbereitungsstunde beizuwohnen, die von einem Bezirksamt gehalten wird. Anläßlich dieser Zusammenkunft können sich auch die Eltern vom Glaubens- und Erkenntnisstand der angehenden Konfirmanden überzeugen.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Lehrwerk für den Konfirmandenunterricht bzw., sofern es nicht vorhanden ist, auf regionale Regelungen verwiesen.

4.2.2 Voraussetzungen für die Konfirmation

Der Konfirmand soll ein lebendiges Wissen aufweisen über die Grundzüge des göttlichen Erlösungsplanes. Er muß wissen, daß er zum Volke Gottes zählt und damit berufen ist, an der Ersten Auferstehung teilzunehmen. Er muß in der neuapostolischen Glaubenslehre unterwiesen und von ganzem Herzen bestrebt sein, sein Leben nach ihr einzurichten. All das zu fördern, dient in besonderer Weise der regelmäßige Besuch des Konfirmandenunterrichts.

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Das Konfirrnationsalter richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Religionsmündigkeit des jeweiligen Landes.

Es können nur versiegelte Jugendliche konfirmiert werden!

4.2.3 Konfirmationsgottesdienst

Die Feier der Konfirmation wird im Rahmen eines Gottesdienstes durchgeführt. Die Handlung erfolgt, nachdem die priesterlichen Ämter das Heilige Abendmahl empfangen haben.

Zunächst wird das vom Stammapostel verfaßte Geleitwort ("Konfirmandenbrief") vorgelesen.

Es schließt sich die Ansprache an die Konfirmanden an, wobei

Danach werden die Konfirmanden gefragt, ob sie in diesem Sinne ihren zukünftigen Weg als neuapostolische Christen in der Treue zu Gott zurücklegen wollen. Hierzu werden sie um ihr "Ja" gebeten und aufgefordert, dies zu bekräftigen durch das Aufsagen des "Konfirmationsgelübdes":

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"Ich entsage dem Teufel und all seinem Werk und Wesen und übergebe mich Dir, o dreieiniger Gott Vater, Sohn und Heiliger Geist, im Glauben, Gehorsam und ernstlichen Vorsatz: Dir treu zu sein bis an mein Ende. Amen."

Nunmehr empfangen die Konfirmanden, nachdem sie zuvor als mündige neuapostolische Christen bezeichnet worden sind, unter Handauflegung den Segen des dreieinigen Gottes.

Der Segen kann folgendes umfassen:

 

Das Gebet wird beendet mit dem Segen in dem dreieinigen Namen Gottes und abschließenden "Amen".

Anschließend wird den Konfirmanden das Heilige Abendmahl gereicht. Nachdem die Glückwünsche ausgesprochen wurden, erhalten sie den Konfirmandenbrief des Stammapostels. Danach empfängt die Gemeinde das Heilige Abendmahl.

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4.3 Verlobungssegen

Der Verlobungssegen kann gespendet werden, wenn

Der Verlobungssegen wird in der Regel im Rahmen eines Sonntagsgottesdienstes nach der Feier des Heiligen Abendmahles gespendet.

In einer kurzen Ansprache weist der Dienstleiter auf den Sinn des Verlobungssegens hin, durch den das Brautpaar auf den zukünftigen gemeinsamen Lebens- und Glaubensweg vorbereitet wird.

Er legt dem Verlobungspaar die Frage vor, ob sie die Verlobungszeit in gottwohlgefälliger Weise verbringen wollen. Die Gemeinde erhebt sich dabei.

Auf das "Ja" des Paares betet er um den Segen Gottes.

Danach bittet er das Paar, sich die rechten Hände zu reichen und spendet ihnen den Verlobungssegen, indem er seine Hand auf die gereichten Hände des Brautpaares legt. Dabei erbittet er in besonderer Weise von Gott die Kraft für die beiden, den Verlobungsbund gottwohlgefällig zu durchleben. Die Segenshandlung schließt mit "Amen".

Danach beglückwünscht der Dienstleiter das Verlobungspaar. Nachdem dieses wieder Platz genommen hat, beendet er den Gottesdienst mit Schlußgebet und Schlußsegen.

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4.4 Trausegen

Die kirchliche Trauung wird entsprechend den ortsüblichen Verhältnissen durchgeführt. Die Handlung kann sowohl während als auch außerhalb eines üblichen Gottesdienstes vorgenommen werden. In jedem Fall sollen

ein Vollmaß göttlichen Segens bereiten und bei dem Hochzeitspaar wie auch bei seinen Gästen einen bleibenden freudigen Eindruck hinterlassen.

Findet die Spendung des Trausegens außerhalb eines üblichen Gottesdienstes statt, kann die Gemeinde eingeladen werden.

Wo immer möglich, soll die Feier durch Chorgesang, Orgel- oder Orchesterspiel umrahmt werden.

Der kirchliche Segen darf gemäß den örtlichen Bestimmungen erst nach der standesamtlich vollzogenen Trauung gespendet werden. Je nach den geltenden Gesetzen ist der Dienstleiter verpflichtet, sich den behördlichen Trauschein vorlegen zu lassen, damit er keinen Gesetzesverstoß begeht.

Findet die Trauung während eines Gottesdienstes statt, in dem Heiliges Abendmahl gefeiert wird, erfolgt die Handlung erst, nachdem die Gemeinde zum Tisch des Herrn gekommen war.

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In anderen Wochengottesdiensten wird das Heilige Abendmahl nicht gefeiert. Das gilt auch, wenn ein besonderer Gottesdienst für die Trauung anberaumt wurde; dieser soll die Dauer von insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten.

Dem Brautpaar soll bei der Ansprache eine dem Glauben entsprechende Ausrüstung für das zukünftige Leben mitgegeben werden. Hierbei sollte darauf hingewiesen werden, daß das Leben nicht nur Freuden, sondern auch Zeiten der Sorge, Not und Trübsal bringt. Die Treue zu Gott und zum Partner ist unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Segen in der Ehe bleibt und das gemeinsame Leben gemeistert werden kann. Wichtigste Aufgabe für neuapostolische Ehepaare möge sein, daß einer dem anderen behilflich ist, das Ziel des Glaubens zu erreichen.

Dann wird den beiden die Frage vorgelegt, ob sie in gegenseitiger Treue zueinander halten und in Liebe miteinander den Weg des Lebens gehen möchten. Die Gemeinde erhebt sich dabei. Das Ehepaar wird um sein "Ja" gebeten.

Nach dem "Ja" empfängt es den Segen des dreieinigen Gottes. Dieser wird gespendet, indem der Dienstleiter seine Hand auf die gereichten rechten Hände des Brautpaares legt und sinngemäß zum Ausdruck bringt:

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Darauf wird der Segen des dreieinigen Gottes und der Friede von Christo Jesu gelegt. Die Segenshandlung schließt mit "Amen".

Der Dienstleiter beglückwünscht nun das Ehepaar und überreicht eine Bibel als Geschenk der Kirche. Anschließend beendet er den Gottesdienst mit Schlußgebet und Schlußsegen.

Es ist allgemein üblich, daß die Gemeinde anschließend dem Ehepaar gratuliert.

4.5 Hochzeitsjubiläen

Die Segensspendung zur silbernen (25 Jahre), goldenen (50 Jahre), diamantenen (60 Jahre), eisernen (65 Jahre) oder Gnadenhochzeit (70 Jahre) gleicht derjenigen Handlung anläßlich der "grünen" Hochzeit (siehe Kap. 4.4).

Bei solchen Handlungen ist es angebracht, daß der Dienstleiter auf die persönlichen Verhältnisse des Ehepaares eingeht. Dies erhöht die Freude des Jubelpaares und der Familienangehörigen.

Waren die Verhältnisse schwierig, muß man sich von feinem Taktgefühl leiten lassen, damit nicht Dinge berührt werden, die auch nachträglich noch verletzen könnten, selbst wenn sie den Tatsachen entsprächen.

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In allem gilt, die Herzen zum Danken und Loben anzuregen, sie mit neuem Gottvertrauen zu erfüllen, ihnen Trost und Freudigkeit für den weiteren gemeinsamen Pilgerlauf mitzugeben.

Nach der kurzen Ansprache betet der Dienstleiter und spendet den Segen, indem er - wie beim Trausegen (Kap. 4.4) - seine Hand auf die gereichten rechten Hände des Jubelpaares legt. Es wird zuvor nicht das "Ja" des Jubelpaares erfragt.

Danach beendet er den Gottesdienst mit Schlußgebet und Schlußsegen.

Anschließend kann die Gemeinde dem Jubelpaar gratulieren.

4.6 Weihe von Kirchengebäuden

Anläßlich des ersten Gottesdienstes in einem neuen Kirchengebäude wird seine Weihe vorgenommen.

Nach dem Verlesen des Textwortes und einigen einleitenden Worten durch den Dienstleiter kann ein Einblick in die Chronik der Gemeinde gegeben werden. Anschließend erhebt sich die Gemeinde, und der Dienstleiter spricht das Weihegebet in dem dreieinigen Namen Gottes. Es kann vor allem zum Ausdruck gebracht werden, daß

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Die Weihehandlung kann - soweit vorhanden - durch Chorgesang oder Instrumentalspiel feierlich umrahmt werden.

4.7 Sonstige Segensspendungen

Darüber hinaus werden keine Segenshandlungen durchgeführt. Wünschen Geschwister anläßlich des Bezugs einer neuen Wohnung oder eines Hauses oder vor Antritt einer größeren Reise oder aus sonstigen Gründen einen besonderen Segen, kann mit ihnen gebetet werden, wobei sie dem besonderen Schutz und Segen Gottes anzubefehlen sind.

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5 Die Trauerfeier

5.1 Allgemeines

An einer Trauerfeier nehmen regelmäßig außer Glaubensgeschwistern auch Andersgläubige teil. Der die Trauerfeier leitende Amtsträger hat in seinem Verhalten und Auftreten Würde auszustrahlen und alles zu vermeiden, was in irgendeiner Weise Anstoß erregen könnte. Dies gilt auch für die weiteren Amtsträger, die an der Trauerfeier teilnehmen.

Es ist einem Trauergottesdienst in der eigenen Kirche der Vorzug gegenüber einer Trauerfeier auf dem Friedhof zu geben. Allerdings ist der Sarg/die Urne nicht in unseren Kirchengebäuden aufzustellen, sofern nicht eine andere Regelung ortsüblich ist.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Trauerfeiern können - je nach den örtlichen Gegebenheiten - sowohl auf dem Friedhof als auch in unserem Kirchengebäude durchgeführt werden.

Bei einem Trauergottesdienst in der Kirche wird der Sarg/ die Urne nur dann in der Kirche aufgebahrt, wenn dies ortsüblich ist.

Die eigentliche Beisetzung auf dem Friedhof nimmt der Dienstleiter in diesem Fall im engen Familienkreis vor wenn möglich, in unmittelbarem Anschluß an den Trauergottesdienst.

5.2 Vorbereitung

Erhält ein Amtsträger Kenntnis vom Tod von Glaubensgeschwistern, hat er unverzüglich seinen Vorsteher zu informieren.

Dem Vorsteher obliegt es, insbesondere folgende Maßnahmen zu veranlassen:

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5.3 Trauerfeier

5.3.1 Ablauf

Der Ablauf einer Trauerfeier entspricht in der Regel der eines Gottesdienstes, wobei beim Gebet und der Ansprache dem besonderen Anlaß Rechnung getragen werden soll.

Einzelheiten richten sich grundsätzlich nach den ortsüblichen Bräuchen und werden vom Bezirksapostel für den jeweiligen Apostelbezirk festgelegt.

Nach dem Vorlesen des Textwortes wendet sich der Dienstleiter an die Versammelten mit den Worten:

"Liebe Leidtragende, verehrte Trauerversammlung."

Bei der Ansprache ist folgendes zu beachten:

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wirklich Lobens- und Rühmenswertes kurz zu erwähnen. Über allem gilt jedoch:

"Von Gottes Gnade bin ich, was ich bin. Und seine Gnade an mir ist nicht vergeblich gewesen..." (aus 1. Korinther 15, 10);

5.3.2 Übergabe

Nachdem sich nach der Ansprache die Trauerversammlung erhoben hat, erfolgt die Übergabe des Leibes etwa mit folgenden Worten:

"Erde zu Erde, Staub zu Staub, Asche zu Asche. So übergeben wir den Leib der Erde. Seele und Geist aber anbefehlen wir der Liebe Jesu Christi, die sie bewahren möge auf die Auferstehung zum ewigen Leben. Amen."

Es folgt das Schlußgebet mit dem Schlußsegen.

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Ist ein Chor vorhanden, kann dieser durch den Vortrag geeigneter Lieder die Trauerfeier umrahmen.

5.3.3 Übergabe am Grab

Begibt sich die Trauerversammlung ans Grab, erfolgt die Übergabe dort.

Der Dienstleiter wird mit einigen weiteren Worten des Trostes die Übergabe vornehmen und dann die Feier mit einem kurzen Gebet und Schlußsegen beenden.

Es ist darauf zu achten, daß der Dienstleiter so Aufstellung nimmt, daß er die Trauerversammlung gut überblicken und möglichst von allen gehört werden kann.

5.3.4 Feuerbestattung

Bei der Übergabe anläßlich einer Feuerbestattung ist die Redewendung "Erde zu Erde" wegzulassen.

Ansonsten ist der Ablauf wie in den vorgeschilderten Fällen.

5.4 Dauer der Trauerfeier

Die Dauer der Trauerfeier richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Findet sie in unserer Kirche statt, soll sie 45 Minuten nicht überschreiten.

98

 

5.5 Örtliche Sitten und Bräuche

Sofern örtliche Sitten und Bräuche nicht im Widerspruch zur Apostellehre stehen, passen wir uns diesen Gegebenheiten an. Wir führen nichts Neues ein und vermeiden es, Anstoß zu erregen.

Dies gilt auch dann, wenn Nachrufe (z. B. durch die Firma) erfolgen sollen.

5.6 Besonderheiten

Hin und wieder werden wir gebeten, Trauerfeiern für solche zu halten, die nicht Mitglied der Neuapostolischen Kirche waren. Diesen Wünschen soll nur ausnahmsweise entsprochen werden und nur, sofern ein gewisser Bezug zu unserer Kirche gegeben ist und der Verstorbene unserer Kirche gegenüber wohlwollend eingestellt war, vielleicht sogar zu Lebzeiten eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat.

In diesen Fällen ist jedoch sehr wichtig, daß man sich versichert, ob nicht ein Geistlicher einer anderer Kirche einen Anspruch auf die Durchführung der Beisetzung erhebt.

Inwieweit ein Chor bei einer solchen Trauerfeier teilnimmt, ist örtlich zu bestimmen.

Bestehen gesetzliche Vorschriften, muß der Dienstleiter sich vor der Trauerfeier die amtliche Sterbeurkunde vorlegen lassen.

99

 

6 Familienbesuche

6.1 Allgemeines

Die wichtigste Arbeit der Diener Gottes ist und bleibt die Seelenpflege! Jeder neuapostolische Christ hat ein Anrecht auf seelsorgerische Betreuung.

Allgemein sollen im Rahmen der Familienbesuche die Erkenntnis unseres Glaubens gefördert, Unklarheiten beseitigt und die Verbindung zu unserem Erlöser Jesus Christus vertieft werden.

6.2 Art der Seelenpflege

Die Pflege der anvertrauten Seelen erfolgt in den Gottesdiensten und durch regelmäßige Familienbesuche, vornehmlich durch die priesterlichen Ämter.

Es können hierzu nach Auftrag durch die priesterlichen Ämter jedoch auch Diakone und Unterdiakone eingesetzt werden.

Alleinstehende Schwestern oder solche, die alleine zu Hause sind, dürfen nicht alleine, sondern müssen in Begleitung eines weiteren Amtsträgers besucht werden.

6.3 Häufigkeit der Besuche

Um das notwendige Vertrauensverhältnis aufzubauen und aufrechtzuerhalten, sind regelmäßige Besuche erforderlich.

101

 

Der Besuchsturnus richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.

Familienbesuche sind keine Gottesdienste; d. h. der Amtsträger soll nicht predigen, sondern die Anvertrauten zu Wort kommen lassen, um so mit ihnen die Anliegen zu besprechen.

Familienbesuche sind grundsätzlich im voraus anzumelden.

Die regelmäßigen Besuche schließen spontane Kontakte mit den zu betreuenden Glaubensgeschwistern nicht aus. Solche können sich u. a. ergeben durch Kurzbesuch (im Vorbeigehen) oder ein Ansprechen nach dem Gottesdienst.

Amtsträger, die sich im Herzen mit ihren Anvertrauten beschäftigen und sich mit deren Anliegen und Verhältnissen auseinandersetzen, wird es ein Bedürfnis sein, laufend Verbindung mit ihnen zu halten.

6.4 Durchführung von Hausbesuchen

Familienbesuche werden normalerweise abends während der Woche durchgeführt.

Bei Familien mit Kleinkindern ist es empfehlenswert, den Besuch so zeitlich anzusetzen, daß die Kinder zumindest zu Beginn des Besuches noch zugegen sein können.

Ein Familienbesuch soll in der Regel nicht länger als höchstens 1 1/2 Stunden dauern.

102

Die Hausbesuche werden mit einem herzlichen Gebet beendet. Läßt es der Gesundheitszustand der Besuchten zu, soll dieses Gebet kniend vor Gott durchgeführt werden.

Vor dem Gebet kann die Bibel aufgeschlagen werden, wenn man sich dazu vom Heiligen Geist getrieben fühlt.

Zu Beginn eines Familienbesuches wird in der Regel nicht gebetet. Eine Ausnahme kann dort erfolgen, wo besondere, bereits bekannte Anliegen und Probleme besprochen werden müssen.

Sind Andersgläubige anwesend, muß besonders taktvoll vorgegangen werden, insbesondere auch hinsichtlich des gemeinsamen Schlußgebetes.

6.5 Zuteilung des Hauspriesters

Jedes Gotteskind muß wissen, wer sein zuständiger Hauspriester ist.

Wird eine Seele versiegelt oder kommt eine solche durch Zuzug in eine neue Gemeinde, ist es besondere Pflicht des Vorstehers, den Hauspriester möglichst bald persönlich bei solchen Seelen einzuführen.

Es ist segensreich, wenn der Vorsteher von Zeit zu Zeit den Hauspriester bei Familienbesuchen begleitet, auch dann, wenn keine besonderen Probleme anstehen.

Für jeden Gemeindevorsteher ist es von größter Bedeutung, daß er die Amtsträger seiner Gemeinde und deren Familien laufend seelsorgerisch betreut.

103

 

Darüber hinaus soll er sich bereit halten, auftretende Sonderfälle im Einvernehmen oder im Auftrag der Bezirksämter zu behandeln.

6.6 Verhalten des Hauspriesters

Die Mahnung des Apostels Paulus: "Kaufet die Zeit aus" (Kolosser 4, 5. 6) ist besonders in der Seelenpflege zu beachten. In den Familienbesuchen sollen deshalb Belanglosigkeiten hintengestellt werden.

Die Anvertrauten sollen mit dem Ziel besucht werden, diese auf dem oft nicht einfachen Lebens- und Glaubensweg zu begleiten, sie geistig zu stärken und zu beraten, besondere Anliegen zu behandeln und dies im gemeinsamen Gebet dem Herrn darzubringen.

Hierzu ist erforderlich, alle besprochenen Probleme und Anliegen vertraulich zu behandeln.

Wir hüten uns davor, abschätzig über andere Personen, Glaubensgeschwister oder Kirchen und Religionsgemeinschaften zu reden.

Ist das Vertrauensverhältnis hergestellt, werden die Besuchten von sich aus auch ihre Sorgen und Anliegen dem Hauspriester anvertrauen.

Familienbesuche sind keine Freundschaftsbesuche!

Alle Anvertrauten sollen dem Amtsträger gleich lieb sein!

104

 

Sollten einmal Mißverständnisse, vielleicht sogar Unversöhnlichkeit zwischen Geschwistern auftreten, gilt es, sehr vorsichtig und taktvoll vorzugehen.

Wird einem Amtsträger eine Klage über einen Bruder oder eine Schwester vorgetragen, soll er nicht gleich alles akzeptieren, wie es dargestellt wird. Er soll sich vielmehr einen eigenen Einblick verschaffen; es ist deshalb Pflicht jeden Amtsträgers, den Kläger anzuhören, ihn aber auch darauf hinzuweisen, daß ebenfalls der Beklagte gehört werden muß. Jegliche einseitige Parteinahme ist falsch!

Der Amtsträger soll versuchen, Zwistigkeiten im Geist der Liebe Christi zu schlichten und anzustreben, daß die Herzen versöhnlich werden und durch gegenseitiges Verständnis wieder zusammenfinden. Wir dürfen nicht vergessen, daß jeder Seele noch Unvollkommenheiten anhaften.

In gleicher Weise sind Eheschwierigkeiten anzugehen, wenn solche vorgetragen werden. Ziel muß immer die Versöhnung, die Wiederherstellung des Friedens und das Erwecken der Bereitschaft der Beteiligten sein, einander zu verstehen und aus begangenen Fehlern zu lernen.

Es ist eine wichtige Aufgabe der Amtsträger, bei den Besuchten alles zu beseitigen, was sich trennend zwischen den Seelen aufgebaut hat. Frieden stiften und erhalten sowie versöhnende Liebe erwecken und pflegen, ist bedeutsam.

Wird oder fühlt sich ein Amtsträger im Laufe eines Gespräches mit den Anvertrauten getadelt oder angegriffen, darf er unter keinen Umständen sich beleidigt fühlen. Er soll

105

 

sich vielmehr zuerst selbst prüfen. Entbehrt die Anschuldigung der Berechtigung, soll er bemüht sein, die Differenzen "unter vier Augen" zu beseitigen, ohne jedoch auf dem eigenen Recht zu beharren.

Fühlt sich ein Amtsträger bei der Behandlung von Problemen überfordert, unterrichtet er unverzüglich seinen Vorangänger, der sich dann selber der Sache annehmen oder geeignete Ratschläge geben kann.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Fühlt sich ein Amtsträger bei der Behandlung von Problemen überfordert, wendet er sich an seinen Vorangänger.

Es ist im übrigen selbstverständliche Pflicht für jeden Amtsträger, daß er seinen Segensträger unaufgefordert über die Entwicklung der anvertrauten Seelen informiert.

In großen Gemeinden ist dabei empfehlenswert, daß sich der Vorsteher hin und wieder einen Gesamtüberblick über den Wirkungskreis der Priester geben läßt.

6.7 Betreuung von Fernbleibenden

Seelen, die die Gottesdienste nur noch gelegentlich oder gar nicht mehr besuchen, sind uns zur besonderen Pflege anvertraut.

Der Kontakt mit ihnen soll nicht abgebrochen, sondern gefördert werden.

Hierbei ist mit viel Liebe der Weg zu ebnen und mit großem Feingefühl vorzugehen.

Fernbleibenden darf nicht mit Drohreden begegnet werden und nicht mit Verurteilung. Wichtig ist vielmehr, solche Seelen liebevoll und mit Taktgefühl auf die Bedeutung

106

 

des Seelenheils aufmerksam zu machen und ihnen den Weg zum Gnadenstuhl zu weisen.

Wird bei solchen Gesprächen der Grund des Fernbleibens offenbar, kann mit viel Weisheit gearbeitet werden, wie es der Apostel Paulus in Philipper 3, 13. 14 beschreibt: "Ich vergesse, was dahinten ist, und strecke mich zu dem, das da vorne ist, und jage nach dem vorgesteckten Ziel, nach dem Kleinod, welches vorhält die himmlische Berufung Gottes in Christo Jesu."

Kommen solche Seelen wieder in den Gottesdienst, dürfen sie, sofern sie dies wünschen, am Heiligen Abendmahl teilnehmen.

Waren sie jedoch offiziell aus der Kirche ausgetreten, entscheidet der Bezirksapostel über die Wiederzulassung zum Heiligen Abendmahl (vgl. Kap. 3.2.7).

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Waren sie jedoch offiziell aus der Kirche ausgetreten, entscheidet der Bezirksapostel über die Wiederaufnahme als Mitglied (vgl. Kap. 3.2.7).

Ziel unserer Kontaktaufnahmen mit solchen Seelen ist nicht der Austritt, sondern deren Rückkehr ins Haus Gottes. Dies gilt selbst dann, wenn die Angesprochenen keinerlei Kontakte mehr zu uns wünschen.

6.8 Familienbesuche in Begleitung der Ehefrau

Zu Familienbesuchen darf die Ehefrau nicht mitgenommen werden. Dies ist schon aus Gründen der dem Amtsträger obliegenden Schweigepflicht zwingend geboten.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Zu Familienbesuchen darf die Ehefrau nur in begründeten Ausnahmefällen mitgenommen werden. Dies ist schon aus Gründen der dem Amtsträger obliegenden Schweigepflicht geboten.

6.9 Verhalten der Ehefrau

Es gehört zur Weisheit der Ehefrau eines Amtsträgers, ihren von einem Familienbesuch heimkehrenden Mann nicht über die persönlichen Verhältnisse der besuchten Geschwister auszufragen. Wenn sie ihm bei der Rückkehr mit liebevollem Herzen und fröhlichem Gemüt begegnet, ist sie ihm eine Stütze bei seiner verantwortungsvollen Seelenarbeit.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Verhalten des Amtsträgers gegenüber seiner Ehefrau

Es gehört zur Schweigepflicht eines Amtsträgers, daß er auch gegenüber seiner Ehefrau/ Familie keinerlei Informationen über persönliche Verhältnisse von Glaubensgeschwistern und Gästen gibt, die ihm in Ausübung seines Amtsauftrags bekanntgeworden sind.

Wenn sie sich in die Gemeindeangelegenheiten nicht einmischt, zeigt sie Erkenntnis, Seelengröße und vorbildliche Haltung. Auf Kapitel 1.3.13 wird verwiesen.

6.10 Pflege der eigenen Familie

Trotz der Opferbereitschaft, den vielen Aufgaben und der Arbeit, die mit einer Amtstätigkeit verbunden sind, darf ein Amtsträger seine eigene Familie nie vernachlässigen.

Er soll seine Aufgaben im Werke Gottes auch nie als Vorwand zur Flucht aus evtl. Problemen in der eigenen Familie nehmen.

Von Zeit zu Zeit soll sich der Amtsträger auch während der Woche einen Abend freinehmen, den er der Pflege der eigenen Familie widmet.

108

 

6.11 Eigenverantwortung

Wir belehren und beraten die uns anvertrauten Seelen im Sinne der Jesulehre. Es geht nicht darum, die Geschwister zu bemuttern oder gar zu bevormunden.

Jeder neuapostolische Christ hat seinen freien Willen und demzufolge auch die dazu gehörige Eigenverantwortung.

Aufgabe des Amtsträgers ist, den zu betreuenden Geschwistern den Willen Gottes kundzutun.

Auch bei besonders gelagerten Fällen wollen wir uns nicht verächtlich äußern, sondern den Betroffenen aus dem Geist Christi heraus den Weg zur Hilfe anzeigen.

109

 

7 Krankenbesuche

Kranke Geschwister sind besonders dankbar für eine intensive und regelmäßige Seelenpflege.

Die gilt auch für ältere und gebrechliche Geschwister, die die Gottesdienste aufgrund ihres körperlichen Zustandes nicht mehr oder nicht mehr regelmäßig besuchen können.

In regelmäßigen Abständen ist mit den Kranken das Heilige Abendmahl zu feiern. Dabei soll die Handlung tunlichst nah der im Gottesdienst kommen. Wo immer es möglich ist, sollen die Hostien im Beisein des Kranken ausgesondert werden. Für Schwerkranke, die nicht mehr in der Lage sind, das Heilige Abendmahl selber zu genießen, kann der Priester oder der ihn begleitende Amtsträger dies stellvertretend für sie tun.

Einzelheiten regelt der Bezirksapostel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

111

 

8 Gemeinschaftspflege

8.1 Allgemeines

Ober die seelsorgerische Pflege der Gemeindemitglieder im Rahmen der Gottesdienste, Lehr- und Unterweisungsstunden hinaus kommt der Gemeinschaftspflege eine große Bedeutung bei.

8.2 Kinderbetreuung

Mit den Kindern kann von Zeit zu Zeit auf Gemeinde- oder Bezirksebene ein kleiner Ausflug oder Spielnachmittag durchgeführt werden, jeweils nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirksvorsteher.

Darüber hinaus ist es sehr segensreich, wenn - soweit möglich - die Kinder von Zeit zu Zeit in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen die dort befindlichen Menschen durch neuapostolische Lieder erfreuen und ein besonderes Zeugnis bringen.

Sofern möglich, können auf Gemeinde- und Bezirksebene auch Kinderchöre und Kinderorchester nach näherer Weisung des jeweiligen Bezirksapostels eingesetzt werden.

113

 

8.3 Jugendbetreuung

Es ist sehr empfehlenswert, wenn die Jugend häufig ihre Freizeit miteinander im neuapostolischen Sinne verbringt. Dies kann geschehen durch

Die Bezirksapostel regeln entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nähere Einzelheiten.

8.4 Gemeindeaktivitäten

Es ist empfehlenswert, daß auch auf Gemeindeebene gelegentlich die Gemeinschaft außerhalb der Gottesdienste im Rahmen eines Gemeindefestes gepflegt wird. Es ist nicht Sinn eines solchen Zusammenseins, weite und aufwendige Reisen und Ausflüge zu machen; vielmehr soll die Gemeinschaft ohne großen Organisationsaufwand gefestigt werden. Insbesondere bei solchen Anlässen können auch Gäste die Freude am Herrn und seinem Werk erleben.

Es ist darauf zu achten, daß keine Zersplitterung der Gemeinschaft, sondern vielmehr ihre Festigung gefördert wird.

114

 

8.5 Seniorenbetreuung

Es hat sich als segensreich erwiesen, wenn sich auch die älteren Glaubensgeschwister auf Gemeinde- oder Bezirksebene zu Aktivitäten außerhalb der Gottesdienste treffen. Dadurch können insbesondere auch alleinstehende Glaubensgeschwister ihrer Einsamkeit entfliehen und zugleich im Geist geschwisterlicher Liebe Stunden der Freude und Erbauung erleben.

Diese Zusammenkünfte sollen ausschließlich außerkirchlicher Natur sein und möglichst außerhalb der Kirchen durchgeführt werden. Mit ihrer Organisation sollen aktive Amtsträger nur dann beauftragt werden, wenn sie nicht mehr im Berufsleben stehen. Ansonsten soll auf geeignete, im Ruhestand befindliche Amtsträger zurückgegriffen werden.

Obiger (roter) Abschnitt gestrichen und durch unten stehenden (blauen) Abschnitt laut 1. Änderungsmitteilung vom September 1997 ersetzt.

Mit der Organisation solcher Zusammenkünfte sollen aktive Amtsträger nur dann beauftragt werden, wenn sie nicht mehr im Berufsleben stehen. Ansonsten soll auf geeignete Amtsträger im Ruhestand oder sonstige geeignete Glaubensgeschwister zurückgegriffen werden.

 

Bei diesen Aktivitäten soll nicht vergessen werden, daß es nicht allen älteren Geschwistern möglich ist, daran teilzunehmen. Es ist deshalb schön, wenn aus solchen Zusammenkünften heraus auch Besuche bei solchen Glaubensgeschwistern gemacht werden, die bei der Teilnahme verhindert sind, sofern diese es wünschen.

 

9 Missionsarbeit (Weinbergsarbeit)

9.1 Allgemeines

Gemäß dem Missionsauftrag Jesu nach Matthäus 28, 19. 20 soll das Evangelium Christi zu allen Völkern getragen werden.

Gott will, daß allen Menschen geholfen werde. Dazu ist erforderlich, daß alle Amtsträger und Glaubensgeschwister mit Eifer und Liebe erfüllt an diese Arbeit gehen.

Die wichtigste Ausrüstung zur Missionsarbeit ist das Gebet, die persönliche Glaubensüberzeugung, unser vorbildlicher Wandel sowie eine ausgeprägte Opferbereitschaft.

Wichtig dabei ist, zu den Herzen der Mitmenschen zu finden.

Der Weg zu ihnen ist unterschiedlich nach Ländern, Volks- und Stammeszugehörigkeit, Sitten und Gebräuchen. Die Arbeit wird jedoch dann von Erfolg gekrönt sein, wenn die Seelen die ihnen von uns entgegengebrachte Liebe fühlen. Es ist ihnen nicht eine andere Weltanschauung oder Kultur aufzuzwingen, es soll ihnen aber das Evangelium von Jesu Christo nahegebracht werden.

Sehr wichtig ist dabei, daß die Gäste nach den ersten Kontakten weiterbetreut werden.

Die Bezirksapostel regeln nähere Einzelheiten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten.

117

 

9.2 Unterweisung der Missionsmitarbeiter

Es empfiehlt sich die Durchführung von besonderen Unterweisungsstunden für die Missionsarbeit nach den Anweisungen der Bezirksapostel, die Schwerpunkte setzen und auch neue Anregungen geben. Dabei darf jedoch keinesfalls der Eindruck entstehen, es handle sich um eine "Verkaufsschulung", um Rhetorikunterricht o. ä. Bei solchen Zusammenkünften ist der Glaubens- und Erkenntnisstand der Missionsmitarbeiter zu berücksichtigen und zu fördern. Neben den bereits erwähnten Schwerpunkten Gebet, persönliche Glaubensüberzeugung, vorbildlicher Wandel und Opferbereitschaft (siehe Kapitel 9.1), soll über Erlebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Missionsarbeit gesprochen werden. Hierbei bietet sich auch an, Anregungen und Stellungnahmen des Stammapostels zu bestimmten Fragen mit zu verarbeiten.

Immer wieder ist darauf hinzuweisen, daß wir uns durch Mißerfolg nicht entmutigen lassen dürfen (vgl. 1. Korinther 15, 58).

Für die Missionsarbeit ist viel Einfühlungsvermögen erforderlich. Deshalb ist auf eine gute Organisation zu achten. Die verantwortlichen Amtsträger sind laufend über den Entwicklungsstand zu informieren.

Es wird auch besonderes Anliegen der Amtsträger sein, alle anvertrauten Gotteskinder zur Mitarbeit in der Mission (Weinberg) zu ermutigen und diese dabei intensiv zu unterstützen.

118

 

10 Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit bezweckt, die Neuapostolische Kirche, deren Lehre und Organisation einer breiten Öffentlichkeit bekanntzumachen. Mittelpunkt von Veranstaltungen, die nach näherer Weisung der Bezirksapostel entsprechend den örtlichen Gegebenheiten durchgeführt werden, muß unser Glaubensbekenntnis sein.

Wichtig ist zu wissen, daß Öffentlichkeitsarbeit niemals die persönliche Missionsarbeit (Weinbergsarbeit) ersetzen, sondern nur Wegbereiter für sie sein kann.

119

 

11 Administration

Die Bezirksapostel regeln entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sämtliche administrativen Angelegenheiten wie z. B. Kirchenbuchführung, Verwaltung der Opfergelder, Ausstellen von Tauf- und Konfirmationszeugnissen.

121

 

 

12 Stichwortverzeichnis

Seite

Seite

   

Abendmahl 30

Amtsbeurlaubung 20

- Abdecken der Kelche 47

Amtsführung 19

- allgemein 46-49,51-53

Amtshandlungen 26,31

- Aussonderung von

Amtsträger 15, 19, 26-33

Brot und Wein 48, 71, 77

- im Ruhestand 20

- für Kinder 50

- im Urlaub 20

- für Voraufgegangene 50,53

- dienstleitender 36,37

Abendmahlsberechtigung 30,49

- Pflege der 18,31-33

Abendmahisgefäße 47

Anbetung 40

Abendmahlslieder 48,59

Andersgläubige 44,95,103

Abendmahlsordnung 46

Angehörige 96

Abrechnung 29

Anleitung für

Adininistration 24,30-33,121

Gemeindeabend 58,59

Aktivitäten außerhalb

Anschlagsbrett 39

der Gottesdienste 114

Anstoß 95

Alleinstehende 101

Anträge des Vorstehers 31

Altar 49

Apostel 11, 13, 20, 23, 33, 39, 47,

Altersgrenze 20

50, 52, 53, 56, 76,80,81

Amt 15-18,26

Apostelamt 79

- Amtsbestätigung 21,22

Apostelgottesdienst 39

- Amtsbeurlaubung 20

Apostellehre 20, 69, 80, 99

- Amtsenthebung 21

Arbeitsbesprechung mit

- Amtshandlungen 69

Diakonen u. Unterdiakonen 28

- Amtsniederlegung 20

ärztliche Ratschläge 16

- Entbindung von der

Aufgenommener 49

Amtstätigkeit 20

Aufnahme 27, 32, 47, 74

- Erlöschen des

Ausflüge 114

Amtsauftrages 21,22

Ausnahmefall

(Wechsel des Wohnortes)

(Notizen auf dem Altar) 43

- Neutralität 19

Aussonderung der Hostie 61

- Verlust des Amtes 21

Aussonderung des Wassers

- Zurruhesetzung 20

(Taufe) 72,74

Ämterbesprechung 18

Austritt 75

Ämtergottesdienst 18,27,32

Auswahl der Lieder 59

Ämterversammlung 18

Ausweis-Ausstellung 30

Amtsbestätigung 21

Auswendiglernen 85

123

 

Seite

Seite

   

Beauftragung 22

Bibel = Heilige Schrift 103

Bauentscheidung 31, 32

Bischof 21, 32, 33, 56

Beerdigung 95-98

Bitte (Gebet) 40, 47

Begleitung der

Borgen 17

Dienstleitenden 46

Botschafter an Christi Statt 14

Begrüßung der

Bund 69

Gottesdienstteilnehmer 28

Buß- und Bettag 39

behördliche Maßnahmen 23

 

Beichte und

 

Beichtgeheimnis 123

 

Beispiel (Jesus als Vorbild) 15

 

Bekanntmachungen 39

Chor 27, 32, 49, 89, 93, 98, 99

Belehrungsstunde 69, 79

Chorgesang 51, 59, 60

Beruf 16

Chorleitung 24

Bescheinigung des

Chorlied 51, 53, 54

Standesamtes 89

christlicher Feiertag 49

besondere Veramstaltungen 31

 

Bestätigung der Wassentaufe 40

 

Besuche 96

 

Besuche bei

 

- alleinstehenden 101

Dankgebet 40, 47

- Alten 114

Dankopfer 40

- Betagten 114

Demut 15, 40

- Kranken 111, 114

Diakon 26, 28, 30, 38,

Besuche im

46, 49, 55, 101

- Alten- und Pflegeheim 114

Dienen 15

- Krankenhaus 114

Dienstleiter 37, 38, 40, 4,3, 45,

Betreuung der eigenen

46, 48, 49, 50, 51, 17,3

Familie 108

Dirigent 27, 31, 32, 49

Betreuung von

Durchführen von

Fernbleibenden 106

Gottesdiensten 26

Beurlaubung 20

 

Bezirksamt 21, 27, 29,

 

31, 32, 56,85,95

 

Bezirksapostel 11, 18, 20, 21, 23,

 

24, 30, 32, 36, 41, 43, 48, 50, 52,

Ehebund 89- 91

53, 55, 56, 57,59, 76, 80, 96, 111,

Eheschwierigkeiten 103

113, 114, 117, 118, 119, 121

ehrenamtlich 18

Bezirksevangelist 27,29,31

Eigenverantwortung 109

Bezirksvorsteher 27, 29, 31, 58, 113

Eingangsgebet 40, 41

124

 

Seite

Seite

   

Eingangslied 64,65

Gäste 28, 114, 117

Einheit 11,14

Gebet 37,40,79

Einssein 14

Geburt 84

Embryo 83

Geistestaufe

Empfang des Heiligen

(s. Heilige Versiegelung)

Abendmahles 48

Geistlicher 99

Entlobte 88

Geld 17

Entschlafene 39,50,52,53

Geldangelegenheiten 31

Entschlafenengottesdienst 52, 53

Gemeindeabend 58,59

Erbsünde 70

Gemeindeabrechnung 30

Erfassen der

Gemeindeaktivitäten 114

Gottesdienstteilnehmer 28

Gemeindeangelegenheiten

Erkenntnis 15,27,58, 101

58, 108

Erlebnisse 44, 118

Gemeindechronik 30,92

Evangelium 117

Gemeindeevangelist 27,29,31

Gemeindefest 114

Gemeindegesang 59

Gemeindelied 48

Fachberater (Musik) 27 31 32

Gemeindepflege 58

Gemeindevorsteher 29, 31,55,

Familienabende zur Förderung

58,95, 103

der Gemeinschaft 28,29

gemeinsame Ausflüge 114

Familienangehörige 28

Gemeinschaftspflege 113

Familienbesuche 28,29,32,33

gerichtliche Maßnahmen 23

Familienbesuche

 

in Begleitung der Ehefrau 107

Gesang 59

Feier des Heiligen

Gesangbuch 59

Abendmahles durch Apostel 50

Gesangchor (s. Chor)

Feiertage 39,50

Gesten (bzw. Würde) 95

Festgottesdienste 51,52

gesundheitliche Schäden 21

Festtage 39,47

Getaufter 49

Feuerbestattung 98

Glaubensartikel 79

Frauen der Amtsträger 107, 108

Glaubensförderung 27

Frauen und

Glaubensgehorsam 42

Gemeindeangelegenheiten 108

Glaubensschwestern 54

Freisprache 61,76

Glaubensüberzeugung 118

Freunde in der Gemeinde 104

Gleichnis 44

Friedhof 9,5-98

Gnade Gottes 17

Funktion der einzelnen

Gottesdienst 26,32,35, 60

Amtsstufen 28

- Ablauf des Gottesdienstes 40

Fürbitte 16, 41, 47,53

- allgemein

125

 

Seite

Seite

   

- Ausfall des Dienstleiters

Heiligung 37,53

(Stellvertreter) 37

Hilfeleistung 28, 29

- Ausfall des Gottesdienstes 38

Hilfsbedürftige 28,29

- Bekanntmachungen an die

Himmelfahrt 39

Gemeinde 39

Hinterbliebene 96,97

- Dauer 51,52,55

Hirte 27,29,31

- des Stammapostels 39

Hochzeit 52

- Dienstleiter, Ausfall 37,38

Hochzeitsjubiläen 26, 32, 33, 52, 91

- Dienstleiter, Stellvertreter 37,38

Hoffnung, Vorbild in der 15

- Eingangsgebet 40

Hostie 47

- für Ämter 18, 27, 32

 

- für Entschlafene 52,53

 

- für die Jugend 27,32,57

 

- für Kinder 27,56

 

- Herrichten der

Information

Versammlungsstätte 38

(Schweigepflicht) 22,31

- Mitdienen von

Informationsweitergabe

Unterdiakonen u. Diakonen 46

des Gemeindevorstehers

- Mitteilung von Todesfällen 39

an Vorangänger 31

- Rundschreiben des

Investitionsentscheidungen 31, 32

Stammapostels 39

 

- Teilnehmerzahl 28

 

-"Unser Väter" 46

 

- Vorbereitung, Verbindung 36

Jugendabend 26,27,56

Gottesdiensteinteilung

Jugendarbeit 27

monatlich 30-32

Jugendbetreuung 114

Gottesfurcht 15

- Freizeitgestaltung 114

 

Jugendchor 57, 114

 

Jugendgottesdienst 27,32,57

 

Jugendleiter 56-58

Haltung, vorbildliche 108

Jugendliche 54,58,114

Handlungen 52,69,83

Jugendorchester 57 114

Harmoniumspieler 59

Jugendpflege 54,56,114

Hausbesuche 102

Jugendzusammenkünfte 27

Hauspriester 103

 

Hausregeln 79

 

Hautfarbe 19

 

Heilige Schrift = Bibel 91,103

Karfreitag 39

Heiliger Geist 13,42

Kelch 61

126

 

Seite

Seite

   

Kinder 24, 54, 56, 70, 113

Liebe zum Nächsten 15

Kinderausflug 113

Lob 47

Kinderbetreuung 113

 

Kinderchor 56,113

 

Kindergottesdienst 27,56

 

Kinderorchester 56, 113

 

Kinderspielnachmittag 113

Meldung (Nottaufe) 74

Kirchenanwesen 28

Missionsarbeit 25, 28, 29, 32, 117

Kirchenbuch 24,121

Missionsarbeiter (Förderung) 28

Kirchenbuchführer 24, 121

Mißverständnis unter

Kirchenbuchführung 24, 30, 121

Geschwistern 105

kirchliche Tätigkeit 22

Mitarbeiter 14

Kläger 105

Mitdienen 26, 44-46, 52, 61

Kleinkinder 102

Mitglieder 49

Konfirmandenbrief 86

Mitgliedschaft 80

Konfirmandenunterricht 26, 55,

Mitwirkung beim Opferzählen 28

56,85

Monatsbericht 31

Konfirmation 26, 32, 33, 39,

Musik 26,32,59

47, 52,85

Mutter 48

Konfirmationsalter 86

 

Konfirmationsgelübde 79

 

Konfirmationsgottesdienst 86

 

Konfirmationszeugnis 30,121

 

Korrigieren von

Nachfolge 15

Predigtaussagen 45

nationale Rechtsordnung 23

Krankenbesuche 28, 32, 33, 111

Neuapostolische Kirche 22,44

Kritisieren von

Neutralität der Amtsträger 19

Predigtaussagen 45

Neujahr 39

 

Nicht-Amtsträger

 

(Tätigkeiten) 24

 

Chorleitung 24

 

- Hilfsdienste (Ordnung

Lehre Christi 14,20

während des

Lehrkräfte 27 31,32,57

Gottesdienstes) 24

Lehrplan 27

- Kirchenbuchführer 24

Lehrstunden für

- Orchesterleitung 24

Weinbergsarbeiter 118

- Unterweisung von Kindern 24

Leihen 17

- Verlagsbeauftragter 24,30

Leitgedanken 36,41,43

Notizen 43

Liebe zu Gott 15

Nottaufe 24,69,74

127

 

Seite

Seite

   

Öffentlichkeitsarbeit 119

Ratschlag 16,17

Opfer 28, 47, 48, 61, 79

Reichsgottesgeschichte 54

Opferbereitschaft 15

Reisen 114

Opfererfassung 28

Religionsgemeinschaft 104

Opfergebet 61

Religionsmündigkeit 86

Opfergelder 121

Religionsunterricht 26,55

Opferzählen 28

Ruhe während des

Orchester 27, 32, 59, 89, 93

Gottesdienstes 48,49

Orchesterleitung 24

Ruhesetzung 52

Orchesterspiel 60

Ruhestand, Amtsträger im 20,32

Orchesterspieler 27

Rundschreiben 39

Ordination 27,33,52

 

Ordination, erneute 22

 

Ordnung im Kirchenlokal 24, 28

 

Ordnungs- und Hilfsaufgaben 28

 

Organist 27 31,32

Sakrament 46,48,49,69

Orgel 59

sakramentale Handlungen 24,69

Orgelspiel 51,60

- Aufnahme 74

örtliche Ämterversammlung 27

- Bund (eines guten

örtliche Jugendabende 26

Gewissens mit Gott) 69,73

Ostern 39

- Bürger (Reich Gottes) 81

 

- Eltern 72,73

 

- Erlösung 70,73

 

- Erneuerung 78

 

- Erwachsene 72

Palmsonntag 39

- Mitgliedschaft (NAK) 80

Parteilichkeit 105

- Pflicht (d. Eltern) 70

Personalblatt-Verwaltung 30

- Säugling 70

Personalienblätter 80

-Täufling 72,73,74

Pfingsten 39

- Versöhnung 76

Pflege der eigenen Familie 108

- Vorbereitung u. Belehrung 27,

Pflege und Unterhaltung

69, 78, 79, 80

des Kirchenanwesens 28

- Würde 77

Pflege von Fernbleibenden 106

Sänger 27

Pflege von Gästen 28

Säugling 48

Politik 44,57

Schlußsegen 38, 50, 53, 54

Predigt 42-44

Schlüssel 53

Priester 26,28

Schlüsselgewalt 53

priesterliche Ämter 26-33,

Schlußgebet 50, 53, 54, 103

37 76, 84, 101

Schlußlied 51

128

 

Seite

Seite

   

Schulungsdirigent 2731,32

Sündenvergebung 38, 46, 47 48,

schwarzer Anzug 35

50,76

Schweigepflicht 22

 

Seelengröße 108

 

Seelenliebe 42

 

Seelenpflege 24,28, 101, 113

 

Seelenpflege der Kinder

Takt, Taktgefühl 58,91,103

und Jugendlichen 26

Taufe, Heilige 26,53,69

Seelsorge 22, 28, 31-33

Taufsegen 73

Segen

Taufzeugnis 30,121

- für werdende Mütter 26,83

Textwort 36, 41, 43, 45

- zur diamantenen Hochzeit 26

Todesfall 39

- zur goldenen Hochzeit 26

Trauerfeier

- zur Konfirmation 26

- allgemein 26, 32, 33, 95, 96, 98

- zur silbernen Hochzeit 26

- Andersgläubige 95

- zur Verlobung 26

- Selbstmörder 97

Segenshandlungen 24,83,85

Trauergottesdienst 95

Segensträger 15

Trauerhaus 96

Selbstmord 97

Trauermitteilung 60

Sendeausfall 38

Trauerpredigt 97

Seniorenbetreuung 115

Trausegen 26,89

Sicherstellen der Ordnung

Trausegen für Geschwister

im Gotteshaus 28

in höherem Alter 26

Singen und Musizieren in

Trausegen, Gesetzesverstoß 89

Kranken-, Alten- und

Trauung 26,32,33

Pflegeheimen 113

Treue 15,86,90

Sonderfälle der Seelsorge 104

Türhüter 27

Sonntagsschule 26,54,55

 

Sonntagsschulhelfer 26

 

sonstige Segensspendungen 93

 

Spendung der Nottaufe 69

 

Stammapostel 14, 21, 39, 43, 48,

Übergabe des Leibes

52,53,118

(bei Trauerfeier) 97

Stammapostelgottesdienst 39

Übertragung 38

Statistik 30

unentgeltlich 18

Stellvertrete des

Unparteilichkeit 105

Dienstleiters 37,38

"Unser Vater" 47

Sterbender 23

Unterdiakon 26, 28, 30, 38,

Sterbeurkunde 99

46, 49, 55, 101

Suchende (Seelen) 44

Unterrichtsstunden 56

129

 

Seite

Seite

   

Unterschriften 80

Vorsonntagsschule 26,54,55

Unterstützung 29

Vorspiele und Lieder 59

Unterweisung 24,26,83

Vorsteher (siehe auch

Unterweisung der

Gemeinde-

Missions-Mitarbeiter 118

vorsteher) 95,103,106

Unversöhnlichkeit 105

Wandel 78

Verabschiedung der Gemeinde 51

Wassertaufe, Heilige 26, 32, 33,

Veranstaltung 119

47, 52, 53, 69

Verantwortung 19,42

Weihe von Kirchengebäuden 92

Verbindlichkeit der Richtlinien 11

Weihnachten 39

Verbindung 15,102

Weinbergs-

Verkündigung 14

(Mission-) arbeit 25,29,

Verlagsbeauftragter 25

117,118, 119

Verlassen der Kirche 51

Weisheit 42,107

Verlobung 26,32,33

Wiedereintritt 76

Verlobungssegen 26,88

Wiedergeburt 69

Versammlungsstätte

Wiederkunft Jesu 43

(Vorbereitung) 28,38

Wiederzulassung 107

Verschwiegenheit 17

Wochengottesdienst 52

Versiegelung, Heilige 2733,

Wohnort 22

52, 53, 69, 78

Wohnungswechsel 21

Versöhnung 105

Wortverkündigung 24141

Vertrauen 16,17

 

Vertrauliche Mitteilungen 104

 

Volksgruppe 19

 

Vollendung 14

 

Vorangänger 46

Zeitdauer der Gottesdienste 51

Vorbereitung 27,69

Zettel auf dem Altar 43

- auf die Konfirmation 85

Ziel der Kontaktaufnahme

- für den Entschlafenen-

(mit Ferngebliebenen) 107

gottesdienst 52

Zitate (wichtige) von Stamm--

- für die Heilige Versiegelung 26

aposteln und Aposteln

Vorbild 15

als Gedankenstütze am Altar 43

Vorgänge (Schweigepflicht) 22

Zurruhesetzung 20

vorgeburtliche Erziehung 83

Zuzug 103

Vorgeburtssegen 26,83

Zwistigkeiten 105

130

 

 

 

 

 

 

 

 

Richtlinien für die Amtsträger

der Neuapostolischen Kirche

1. Änderungsmitteilung September 1997

 

Meine lieben Brüder,

wir gehen in einer schnellebigen Zeit über die Erde. Manches

was wir lange geschätzt haben, bedarf der Veränderung, Neues

kommt hinzu, wobei man sich gelegentlich fragt, warum man

nicht gleich auf diesen oder jenen plausiblen Gedanken kam Er-

fahrungen sind's, die ein Stück weiterbringen.

Soweit es sich um das Evangelium Christi handelt, sind die

Grundfesten unerschütterlich und ohne Änderung. Aber nicht

in jedem Fall sind schon alle, Tiefen des Evangeliums erkannt.

Aus diesem Grund sprechen wir im Zusammenhang mit unse-

rem Glauben und unserer Lehre von fortschreitender Erkennt-

nis". Daß das eine ganz normale, folgerichtige Entwicklung ist,

deutete der Herr schon mit den Worten an: „Wenn aber jener, der

Geist der Wahrheit kommen wird, der wird in alle Wahrheit

leiten" (Johannes 16, 13).

Auch bei den "Richtlinien für Amtsträger" haben sich zum

Teil Gesichtspunkte ergeben, die einige Korrekturen für ange-

bracht erscheinen ließen. Auf den Seiten folgenden Seiten sind die entsprechenden Änderungen aufgeführt.

Euer R. Fehr

1

 

Hinweise

Die nachfolgend aufgeführten Absätze sind im Buch "Richtlinien für Amtsträger" zu streichen und mit dem handschriftlichen Vermerk zu versehen:

Neufassung siehe 1. Änderungsmitteilung.

So ist am einfachsten der aktuelle Stand zu erkennen. Um Verwechselungen des jeweils gemeinten Absatzes zu vermeiden, wurde sein erstes Wort mit erwähnt.

Dieses Blatt ist Bestandteil der "Richtlinien für Amtsträger" und deshalb in das Buch einzulegen. Es ist Eigentum der Neuapostolischen Kirche.

Änderungen

Ziffer 1.1, Seite 14: "Als..."

Haupt der Kirche Christi ist Jesus, der Sohn Gottes. Der Stammapostel ist das Haupt aller Apostel Jesu. Er ist mit gleichen Vollmachten ausgestattet wie sie Jesus Christus dem Apostel Petrus übertragen hatte; ihm gab der Herr die Schlüssel des Himmelreiches. Auftrag des Stammapostels ist, seine Brüder zu stärken (vgl. Lukas 22, 32), die Lämmer und Schafe Christi zu weiden (vgl. Johannes 21, 15-17), die Lehre Christi zu verkündigen, neue Offenbarungen des Heiligen Geistes zu fördern, die Einheit der Glaubenslehre zu überwachen sowie die Ordination der nach göttlicher Berufung zu Aposteln erwählten Amtsträger vorzunehmen. Dadurch wird die von Jesu erbetene, gewünschte und gebotene Einheit innerhalb der Apostelschar geschaffen und erhalten (vgl. Johannes 15, 17; 17, 20. 21; Lukas 22, 32).

 

Ziffer 1.3.1, Seite 18: „Amtsträger..."

Amtsträger der Neuapostolischen Kirche üben ihren Amtsauftrag - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

Vor der ersten Ordination als Amtsträger sollen die vorgesehenen Brüder rechtzeitig gefragt werden, ob sie bereit sind, das zugedachte Amt anzunehmen; dabei empfiehlt sich auch eine Information über die damit verbundenen Aufgaben. Bei nachfolgenden Ordinationen soll nur noch

2

 

in begründeten Ausnahmefällen vorher gefragt werden. Sofern dies geboten erscheint, kann in die Befragung auch die Ehefrau einbezogen werden, insbesondere dann, wenn z. B. mit dem Amt ein Auftrag in einer anderen Gemeinde verbunden ist.

Amtsträger und ihre Familienangehörigen dürfen keinerlei persönliche Vorteile aus der Amtstätigkeit ziehen.

 

Ziffer 1.3.7,Seite20,Absatz 1 und 2: "Eine..."/ "Nach..."

Eine Beurlaubung kann auf Antrag eines Amtsträgers aus beruflichen, familiären und sonstigen persönlichen Gründen durch den zuständigen Bezirksapostel/ Apostel ausgesprochen werden. Der Bezirksapostel/ Apostel kann auch von sich aus die Beurlaubung eines Amtsträgers vornehmen.

Nach einer solchen, zeitlich festgelegten Beurlaubung kann der Bezirksapostel/ Apostel die Beurlaubung wieder aufheben.

 

Ziffer 1.3.13, Seite 22/23 (alle vier Absätze)

Jeder Amtsträger der Neuapostolischen Kirche unterliegt der Schweigepflicht. Sie umfaßt alle Informationen und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit bekannt werden. Diese Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt, gilt also auch nach Beendigung der Amtstätigkeit weiter.

Näheres regeln die nationalen Rechtsordnungen sowie die ggf. in den Apostelbezirken herausgegebenen Hinweise über die Schweigepflicht.

 

Ziffer 1.3.14, Seite 23 (beide Absätze)

Wir bekennen unsere Sünden im bewußten Beten um die Vergebung unserer Schulden im "Unser Vater". Kraft des Opfers Jesu Christi können die Sünden vergeben werden. Eine spezielle Einzelbeichte im Rahmen eines Gottesdienstes gibt es nicht. Bei besonders belastenden Vorkommnissen, in denen jemand trotz des gläubigen Ergreifens der Freisprache keinen inneren Frieden findet, besteht die Möglichkeit, sich direkt an den Apostel zu wenden und ihm mündlich

3

 

oder schriftlich zu beichten. Liegt jemand im Sterben und hat den Wunsch, eine Beichte abzulegen, kann ausnahmsweise jeder priesterliche Amtsträger die Beichte abnehmen und im Auftrag des Apostels und im Namen Jesu Christi Vergebung verkündigen. Dies gilt auch in anderen Fällen von besonderer Dringlichkeit, wenn ein Apostel nicht unmittelbar zur Verfügung steht.

 

Ziffer 2.2.2.2, Seite 38, Absatz (4) 5: "Steht..."

Steht kein priesterlicher Amtsträger zur Verfügung, hält ein Diakon einen kurzen Gottesdienst ohne Sündenvergebung und ohne Feier des Heiligen Abendmahles. Auch dieser Gottesdienst beginnt im Namen des dreieinigen Gottes und wird mit dem Schlußsegen beendet. Steht kein Diakon zur Verfügung, gilt dies entsprechend für einen Unterdiakonen (gem. Kapitel 1.3.16).

 

Ziffer 2.4.6.3, Seite 48, Absatz (6) 13: "Mütter..."

Personen mit einem Säugling empfangen nur eine Hostie mit den Worten:

"Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben!"

 

Ziffer 2.6.2.2, Seite 55, Absatz 3: "Einmal ..."

Einmal im Monat sollen die Sonntagsschulkinder im Rahmen der Sonntagsschule/ des Kindergottesdienstes, durchgeführt von einem priesterlichen Amtsträger, die Feier des Heiligen Abendmahles erleben. Die Gemeindevorsteher werden es sich zur besonderen Aufgabe machen, von Zeit zu Zeit selbst die Sonntagsschule/ den Kindergottesdienst zu halten und mit den Kindern Heiliges Abendmahl zu feiern.

 

Ziffer 2.7, Seite 58, Absatz 1: "Von ..."

Der Bezirksapostel/ Apostel kann bei Bedarf Gemeindeabende anberaumen. Die Anregung hierzu kann auch von den Gemeinde- /Bezirksvorstehern kommen.

 

Ziffer 3.1. Seite 69, Absatz 2: "Entsprechend ... "

Entsprechend der Jesu- und Apostellehre werden drei Sakramente gespendet: die Heilige Wassertaufe, das Hei-

4

 

lige Abendmahl und die Heilige Versiegelung. Sollen Religionsunmündige aufgenommen bzw. an ihnen die Heilige Wassertaufe und Heilige Versiegelung vollzogen werden, ist hierzu - entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften - die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten

erforderlich.

 

Ziffer 3.2.4, Seite 73, letzter Absatz; Seite 74, Rest des Absatzes: "Ist..."

Ist der Getaufte alt genug (ältere Kinder/ Erwachsene), wird ihm sowie den Eltern/ Stellvertretern des Kindes nun das Heilige Abendmahl gereicht; bei Säuglingen empfängt der, der das Kind auf dem Arm hält, eine Hostie mit den Worten: "Der Leib und das Blut Jesu für dich gegeben." Anschließend spricht der Dienstleiter Glückwünsche aus; dann begeben sich die Eltern/ Stellvertreter mit dem Getauften auf ihre Plätze in der Kirche.

 

Ziffer 3.2.7, Seite 76: "Ehemalige..."

Ehemalige Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, die einmal aus der Kirche ausgeschlossen wurden oder ausgetreten waren, bedürfen für die erneute Mitgliedschaft (Wiedereintritt) der Zustimmung des zuständigen Bezirksapostels.

 

Ziffer 3.3.3, Seite 77, Absatz 1: "Bei..."

Durch die Aussonderung der Hostien werden aus Brot und Wein Leib und Blut Jesu.

 

Ziffer 4.2. 1, Seite 85: "Der... "

Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Lehrwerk für den Konfirmandenunterricht bzw., sofern es nicht vorhanden ist, auf regionale Regelungen verwiesen.

 

Ziffer 5.1, Seite 95, Absatz 2: Es ... "

Trauerfeiern können - je nach den örtlichen Gegebenheiten - sowohl auf dem Friedhof als auch in unserem Kirchengebäude durchgeführt werden.

5

 

Bei einem Trauergottesdienst in der Kirche wird der Sarg/ die Urne nur dann in der Kirche aufgebahrt, wenn dies ortsüblich ist.

 

Ziffer 6.6, Seite 106, Absatz 2: "Fühlt ..."

Fühlt sich ein Amtsträger bei der Behandlung von Problemen überfordert, wendet er sich an seinen Vorangänger.

 

Ziffer 6.7, Seite 107, Absatz (4) 7: " Waren ... "

Waren sie jedoch offiziell aus der Kirche ausgetreten, entscheidet der Bezirksapostel über die Wiederaufnahme als Mitglied (vgl. Kap. 3.2.7).

 

Ziffer 6.8, Seite 107: "Zu ... "

Zu Familienbesuchen darf die Ehefrau nur in begründeten Ausnahmefällen mitgenommen werden. Dies ist schon aus Gründen der dem Amtsträger obliegenden Schweigepflicht geboten.

 

Ziffer 6.9, Seite 108, Überschrift und beide Absätze

Verhalten des Amtsträgers gegenüber seiner Ehefrau

Es gehört zur Schweigepflicht eines Amtsträgers, daß er auch gegenüber seiner Ehefrau/ Familie keinerlei Informationen über persönliche Verhältnisse von Glaubensgeschwistern und Gästen gibt, die ihm in Ausübung seines Amtsauftrags bekanntgeworden sind.

 

Ziffer 8.5, Seite 115, Absatz 2: "Diese ... "

Mit der Organisation solcher Zusammenkünfte sollen aktive Amtsträger nur dann beauftragt werden, wenn sie nicht mehr im Berufsleben stehen. Ansonsten soll auf geeignete Amtsträger im Ruhestand oder sonstige geeignete Glaubensgeschwister zurückgegriffen werden.

 

Herausgeber: Neuapostolische Kirche International, Zürich

Verlag Friedrich Bischoff GmbH, Frankfurt am Main

Druck: Friedrich Bischoff Druckerei GmbH, Frankfurt am Main

Code 468703597

6

 

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