APOSTELKOLLEGIUM
DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN
DEUTSCHLANDS E.V.


P r o t o k o l l
ueber die Mitgliederversammlung des "Apostelkollegium der Neuapostolischen
Gemeinden Deutschlands", eingetragener Verein, Sitz Frankfurt a.M., am Diens-
tag, 2. August 1960, in dem Konferenzzimmer der neuapostolischen Gemeinde
Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50.

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Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostel-
kollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M.,
Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am
6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von
ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. De-
zember 1956 verstorben.

Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostel-
kollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter
Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung laut Paragraph 6, Abs. 6, der
Satzung eingeladen, die am 2. August 1960, nachmittags 15.00 Uhr, in dem
Konferenzzimmer der Neuapostolischen Gemeinde zu Frankfurt a.M.-West,
Sophienstrasse 50, stattgefunden hat.

Es waren folgende Mitglieder erschienen:
1.) Friedrich Bischoff, Frankfurt a.M.
2.) Chretien Dauber, Metz
3.) Friedrich Hahn, Pforzheim
4.) Wilhelm Jaggi, Stuttgart
5.) Wilhelm Knaupmeier, Herford
6.) Hermann Knigge, Hannover
7.) Gottfried Rockenfelder, Wiesbaden
8.) Georg Schall, Stuttgart
9.) Emil Schiwy, Herne
10.) Walter Schmidt, Rummenohl
11.) Wilhelm Schmidt, Berlin
12.) Hermann Schumacher, Bremen
13.) Eugen Startz, Muenchen
14.) Georg Thomas, Kuenzelsau
15.) Gotthilf Volz, Kirchheim/Teck
16.) Karl Weinmann, Hamburg
17.) Willi Wintermantel, Pforzheim

Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkol-
legiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfaehig.

Sie wurde durch den Protokollfuehrer um 15.00 Uhr eroeffnet.

Der Protokollfuehrer machte die Mitglieder mit dem Inhalt der Satzung des
vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands",
Sitz Frankfurt a.M., besonders mit dem Paragraph 6, bekannt.
[(Anm RF) Ich habe Paragraph 6 unten auf dieser Seite abgetippt.]

Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl
(Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde
einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neu-
apostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen
Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands",
Sitz Frankfurt a.M., gewaehlt.

Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an.

Die Versammlung wurde durch den numerigen Vorstand um 16.05 Uhr beendet.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:

[(Anm RF) Es folgen die Originalunterschriften:]

Der Vorstand (Vorsitzender):
Walter Schmidt

Der Protokollfuehrer:
G. Rockenfelder

Aus der Versammlung:
Weinmann
Hm. Schumacher
H. Knigge
Ch. Dauber
F. Bischoff
F. Hahn
W. Wintermantel
W. Schmidt
Gg. Schall
G. Volz
Georg Thomas
W. Jaggi
E. Startz
Emil Schiwy
Wilhelm Knaupmeier


[(Anm RF) Also, liebe Leser, aus diesem Protokoll koennen wir schliessen:
Gemaess allen offiziellen Geschichtsbuechern der NAK hat die Wahl von Bezirks-
apostel Walter Schmidt zum Stammapostel am Donnerstag, der 7. Juli 1960,
stattgefunden. Im Gottesdienst vom 10. Juli 1960 wurde der neue Stamm-
apostel allen Mitgliedern vorgestellt. Obiger Protokoll beweist eindeutig, dass
die Wahl erst am 2. August 1960 stattgefunden hat.

Folglich sind alle neuapostolischen Mitglieder am
10. Juli 1960 angelogen worden!


Ich zitiere aus Susanne Scheibler's Buch "Walter Schmidt" (das sonderbarer-
weise kein ISBN-Nummer hat...), die Seite 68, Absatz 2: "In der Apos-
telversammlung vom 7. Juli 1960, an der 15 Bezirksapostel und etliche Apos-
tel aus vielen Teilen der Erde zugegen waren, erfolgte die Berufung von Walter
Schmidt zum Stammapostel der Neuapostolischen Kirche. Als am Samstag
darauf, dem 9. Juli, ueber 30 Apostel aus aller Welt zusammengekommen wa-
ren, stellten sie sich einmuetig hinter diesen ersten Knecht des Herrn."
Und auf Seite 70, Absaetze 6 - 8 steht: "Schon dieses Wort war ein klares
Ja zu dem Wirken des Stammapostels Bischoff. Und Walter Schmidt bestae-
tigte es in dem grossen Gottesdienst am 10. Juli, in dem er in Frankfurt am
Main in sein neues Amt eingefuehrt wurde. Dieser Gottesdienbst wurde in
viele Gemeinden Europas uebertragen.
Zu Beginn der Segensstunde verlas der dienstaelteste Apostel, der Bezirks-
apostel Schall, ein Schreiben des Apostelkollegiums vom 7. Juli 1960, mit
dem die einstimmige berufung Walter Schmidts zum Stammapostel bestaetigt
wurde.
Danach wandte sich Walter Schmidt zum ersten Mal als Stammapostel an
die Gotteskinder. Er diente ihnen mit dem Textwort aus 2. Petrus 3, 3-6:".

Es gibt ja noch mehrere von diesen herrlichen Halleluja-Stammapostel-
Biographien. Ich zitiere aus dem Buch "Ernst Streckeisen", dass auch von
Susanne Scheibler geschrieben wurde (und auch keine ISBN-Nummer
hat). Auf Seite 57, Absatz 4 steht: "In der Apostelversammlung am 7. Juli
1960, zu der 15 Bezirksapostel und etliche Apostel aus vielen Teilen der
Erde zusammengekommen waren und in der Bezirksapostel Walter Schmidt
zum neuen Stammapostel berufen wurde, empfand Ernst Streckeisen eine
weitere Kraftquelle in der Liebe und der Zusammenhalt seiner Mitapostel.
Sie alle standen Schulter an Schulter, einer stuetzte den anderen, und das
schenkte wieder Zuversicht. Am 9. Juli, einem Samstag, waren dann ueber
dreissig Apostel aus aller Welt zusammengekommen, und sie alle bestaetig-
ten einmuetig die Nachfolge Walter Schmidts im Stammapostelamt."

Dann zum Schluss, wie versprochen, hier den genauen Text von Paragraph 6
der Satzung des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuaposto-
lischen Gemeinden Deutschlands":

"Paragraph 6.

Der Vorstand.

Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem
Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner
Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und
aussergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Ver-
treter zu ernennen und mit den noetigen Vollmachten zu versehen.
Verfuegungen ueber die Grundstuecke des Apostelkollegiums, Ankaeufe von
solchen fuer den Verein beduerfen der Zustimmung der Apostelversammlung,
welche hieruber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei
Objekten ueber 10,000 Goldmark.
Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beitraegen bis zu 10,000 Gold-
mark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in Paragraph 2
der Vereinssatzung zu verfuegen.
Die Wahl zum Vorstand geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Sie erfolgt
durch die Apostelversammlung und zwar bei drei Viertel Stimmenmehrheit
der Versammlung. Die Uebernahme der Oberleitung geschieht in einem be-
sonderen Gottesdienst.
Der Stammapostel hat das Recht, waehrend seiner Amtsdauer unter Zustim-
mung der Mitglieder des Apostelkollegiums einen Nachfolger oder Vertreter
aus der Mitte der Apostel vorzuschlagen und auszusondern. Im Falle laengerer
Krankheit oder beim Tode des Stammapostels tritt der auf diese Weise aus-
gesonderte Apostel ohne Weiteres an die Stelle des Vorsitzenden, jedoch
nur provisorisch. Im Falle des Todes des Stammapostels bedarf es noch ei-
ner besonderen Bestaetigung durch die Apostelversammlung, die zu diesem
Zwecke alsbald einzuberufen ist. Dieser Beschluss bedarf wie jeder andere
der Protokolierung.
Hat der Stammapostel keinen Nachfolger ernannt, so hat der von ihn bestellte
Protokollfuehrer sofort eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzu-
berufen, welche unverzueglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu waehlen
hat.
Bei der Wahl entscheidet nicht der Altersrang, sondern einzig und allein der
Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen Faehigkeiten. Die
vollzogene Wahl ist alsbald in der "Waechterstimm aus Zion" bekannt zu
machen.
Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch
auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Verguetung aller aus
seiner Geschaeftsfuehrung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stamm-
apostels und der uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Be-
ruecksichtigung der jeweiligen Verhaeltnisse vom Apostelkollegium festge-
setzt."

Diese Statuten wurden vom Stammapostel Niehaus am 13. November 1922
unterzeichnet.]


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