Neuapostolische Kirche
Internationaler Apostelbund

Sitz Zuerich

Statuten

1977
Amtlich eingetragen in der Schweiz

INHALTSUEBERSICHT

I. Glaubensgrundsaetze

II. S t a t u t e n
   §   1 Name, Rechtsgrundlage, Sitz
   §   2 Zweck und Aufgaben
   §   3 Mitglieder
   §   4 Erwerb der Mitgliedschaft
   §   5 Verlust der Mitgliedschaft
   §   6 Organe
   §   7 Praesident (Stammapostel)
   §   8 Vorstand (Apostelrat)
   §   9 Mitgliederversammlung (Apostelversammlung)
   § 10 Abstimmung und Stimmenverhaeltnis
   § 11 Vermoegen
   § 12 Verfassungen, Statuten und Satzungen der einzelnen Apostelbezirke
   § 13 Massnahmen bei einem Notstand
   § 14 Aenderung dieser Statuten
   § 15 Auslegung der Statuten
   § 16 Dauer und Aufloesung
   § 17 Schlussbestimmungen

I. GLAUBENSGRUNDSAETZE

1. Die Neuapostolische Kirche ist die Kirche Jesu Christi. Sie wird von seinem Heiligen Geist regiert. Die Neuapostolische Kirche ist keine Nachahmung der ersten apostolischen Kirche, die Jesus selbst der Leitung des Apostels Petrus und seiner Mitapostel unterstellte. Vielmehr ist sie als das wieder aufgerichtete Erloesungswerk Gottes die direkte und unmittelbare Fortsetzung der ersten apostolischen Kirche, der christlichen Urkirche.

2. In dieser Kirche, die eine Gemeinschaft der Apostel, der Aemter und Glieder mit dem Herrn Jesus Christus ist, sind Liebe und Glaubensgehorsam die tragenden Kraefte allen Handelns und Strebens. Der Heilige Geist selbst ist die Lebenskraft der in Christo Wiedergeborenen.

3. Wie in der Urkirche der Apostel Petrus, so ist der Stammapostel das sichtbare Haupt der Kirche und in allen Angelegenheiten oberste Instanz. Da alle Mitglieder der Neuapostolischen Kirche in ihm den Repraesentanten des Herrn Jesu auf Erden sehen und er sich selbst stets als Gehilfe des Glaubens seiner Brueder und Geschwister weiss, ist seine einzigartige Stellung keine autoritaere Herrschaft ueber die Kirche.

4. Die Apostel sind die naechsten Gehilfen des Stammapostels, der in ihrem Kreis den ersten Platz einnimmt. Sie bilden als Traeger des Amtes, das den Heiligen Geist spendet, mit dem Stammapostel eine Gemeinschaft, die in Christi Auftrag den Menschen Heil und Erloesung anbietet und den Glaeubigen das ewige Leben aus Christo vermittelt. Dazu sind sie erwaehlt, ausgeruestet und gesandt.

5. Alle uebrigen Aemter der Neuapostolischen Kirche erhalten ihren Auftrag und das Amtsvermoegen als einen ihrer Amtsstufe entsprechenden Teil aus den Vollmachten und dem Amtsvermoegen ihres Apostels.

6. Diese Glaubensgrundsaetze werden den Statuten vorangestellt, weil sie die eigentlichen Grundlagen aller Arbeit der Apostel sind, und zwar als innere Ordnung, welche sie sich nicht selbst gegeben haben. Die Apostel bekennen, dass ihnen diese innere Ordnung vom Geiste des Herrn Jesus Christus auferlegt ist, um zur Einheit mit seinem Geiste zu gelangen. Sie bekennen zudem, dass es sein Geist ist, der durch sie in ihrer Gemeinschaft mit dem Stammapostel in allem wirkt, was zum Wohl des Volkes Gottes geschieht. Die Apostel bezeugen, dass diese innere Ordnung den Inhalt der Statuten, die sie als aeussere Ordnung fuer das kirchliche Leben und die Kirchenorganisation beschlossen haben, nach Geist und Buchstaben ueberragen und beherrschen muss.

7. So bekennen die in den Neuapostolischen Kirchen mit dem Stammapostel verbundenen Apostel, dass sie ueber alle Verfassungen, Statuten, Satzungen und sonstige Bindungen hinaus eine Gemeinschaft bilden, deren hoechste Pflicht der Gehorsam des Glaubens, deren hoechste Ehre die Treue zu Gottes Werk, deren groesste Hoffnung die Vollendung in Christo ist.

8. Die Apostel verpflichten sich hiermit, fuer dieses Bekenntnis stets unmissverstaendlich einzustehen und allein ihrem Glauben zu leben als lebendige Glieder am Leibe Christi und als fuehrende Aemter seiner Kirche.

9. Um diese Einheit der Neuapostolischen Kirchen zu dokumentieren, bekennen sich die Apostel als eine einmuetige Apostelgemeinschaft zum Neuapostolischen Glaubensbekenntnis und zu den folgenden Statuten.

 

II. STATUTEN

§ 1

Name, Rechtsgrundlage, Sitz

1. Der Name lautet:
      NEUAPOSTOLISCHE KIRCHE
      INTERNATIONALER APOSTELBUND
hier kurz bezeichnet "Apostelbund".

2. Rechtsgrundlage: Der Apostelbund ist eine Vereinigung schweizerischen Rechts im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 52 ff betreffend Allgemeine Bestimmungen ueber die Rechtspersoenlichkeit und Handlungsfaehigkeit juristischer Personen sowie der Art. 60 ff betreffend im besonderen die Vereine. Diese Gesetzesbestimmungen sind fuer den Apostelbund massgebend, soweit die vorliegenden Statuten nichts Gegenteiliges bestimmen. Vorbehalten bleiben die zwingenden Gesetzesbestimmungen laut Art. 63 II ZGB.

3. Der Apostelbund hat seinen Sitz in Zuerich, verbunden mit freiwilligem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zuerich und der Schweiz.

4. Der jeweilige Sitz des Apostelbundes soll moeglichst in einem politisch neutralen Staat sein.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1. Der Apostelbund hat den Zweck, alle Apostel der Neuapostolischen Kirchen in allen Laendern der Erde unter dem Stammapostel (Praesident des Apostelbundes) zusammenzuschliessen, ihr geistiges Einssein untereinander und mit dem Stammapostel zu bewahren und die Einheit als Gesamtkirche zu erhalten und zu foerdern.

2. Der Apostelbund hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  a) Erhaltung, Pflege und Wachstum der Neuapostolischen Kirche auf der Grundlage der Neuapostolischen Glaubensgrundsaetze und des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu gewaehrleisten;

  b) Aemter und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit am Aufbau der Neuapostolischen Kirche in allen Laendern zu verbinden und durch Wort und Schrift zu festigen;

  c) die Lehre Christi bestaendig und gewissenhaft zu verkuendigen und reinzuhalten;

  d) im Interesse der geistlichen, organisatorischen und internationalen Zusammenarbeit der Apostelbezirke Richtlinien und Anordnungen zu erarbeiten, zu beschliessen und zu geben;

  e) die Einheit der Neuapostolischen Kirche gegen stoerende oder aufloesende Bestrebungen zu schuetzen;

  f) die Grenzen der einzelnen Apostelbezirke festzulegen, zu aendern oder neue Bezirke zu bilden;

  g) auf die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu achten und ueber ihre Durchfuehrung zu wachen;

  h) die Bildung von Neuapostolischen Gemeinden und Bezirken in weiteren Laendern zu foerdern;

  i) bei der finanzieller Unterstuetzung beduerftiger Bezirke mitzuwirken;

  k) bei der Erlangung staatlicher Anerkennung oder sonstiger oeffentlicher und anderer Rechte zusammenzuarbeiten.

3. Der Apostelbund uebt Gemeinnuetzigkeit aus.

4. Der Apostelbund und dessen Mitglieder enthalten sich jeder politischen Taetigkeit und erwarten andererseits Achtung durch die Organe der Staaten und ihrer Verwaltungen.

5. Saemtliche Apostel unterliegen bezueglich ihres gesamten Dienstes fuer den Apostelbund und auch fuer alle mit ihm in Verbindung stehenden neuapostolischen Bezirke, Gemeinden und deren Angehoerigen der absoluten Schweigepflicht. Ausnahmen in ganz besonders gearteten Faellen beduerfen der vorherigen schriftlichen Entbindung durch den Stammapostel (Praesident) oder in dessen Verhinderung durch den von ihm bestimmten Vertreter. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 3

Mitglieder

Mitglieder des Apostelbundes sind:

1. Der Stammapostel

2. die Bezirksapostel

3. die Apostel

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Ordination zum Bezirksapostel oder Apostel; soweit die Ordination bereits erfolgt ist, durch Aufnahme.

2. Der Stammapostel ist grundsaetzlich auf Lebenszeit ordiniert und eingesetzt.
Die Bezirksapostel und die Apostel werden durch den Stammapostel ordiniert und in ihr Amt eingewiesen. Ohne ausdrueckliche Genehmigung des Stammapostels kann kein Apostel ordiniert werden.

3. Ist der Stammapostel an der persoenlichen Ordination und Einweihung eines Bezirksapostels oder Apostels verhindert, kann dies ein Bezirksapostel mit schriftlichem Auftrag des Stammapostels vornehmen.

4. Besteht die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels, schlaegt der betreffende Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtstraeger aus seinem Bezirk zu diesem Amt vor. Der Stammapostel kann die Mitgliederversammlung zur Rate ziehen und deren Meinung hoeren. Fuer den Fall, dass ein Bezirksapostel keinen geeigneten Amtstraeger zur Empfangnahme des Apostelamtes vorschlagen kann, setzt sich der Bezirksapostel mit anderen Bezirksaposteln in Verbindung, um den geeigneten Mann als Traeger des Apostelamtes zu finden.

5. Neu zu ordinierende Apostel sind vor ihrer in einem Gottesdienst durchzufuehrenden Einsetzung durch Abgabe des folgenden Geloebnisses dem Stammapostel oder seinem Beauftragten gegenueber feierlich zu verpflichten:
"Vor Gott, dem Allmaechtigen und Allwissenden, gelobe ich, dem Stammapostel im Gehorsam des Glaubens zu folgen und den von ihm erhaltenen Auftrag sorgfaeltig und gewissenhaft auszufuehren, entsprechend dem Wort des Herrn. Ich verpflichte mich, gemaess den neuapostolischen Glaubensgrundsaetzen, die den Statuten des Apostelbundes vorangestellt sind sowie dem Inhalt des neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu lehren und zu leben und die Bestimmungen der Statuten des Apostelbundes zu achten und zu befolgen."

6. Erst nach Ablegung dieses Geloebnisses und der eigenhaendigen Unterschrift unter die Statuten sowie der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Beauftragten, kann der Betreffende als Bezirksapostel oder Apostel eingesetzt werden.
Die Statuten werden in dreifacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar erhaelt der Stammapostel, der zustaendige Bezirksapostel und der neu zu ordinierende Apostel.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Apostelbund erlischt durch

  a) Tod

  b) Abberufung aus dem Amt

  c) Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand.

2. Die Abberufung aus dem Amt erfolgt bei vorliegenden wichtigen Gruenden durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gruenden Stellung zu nehmen.

3. Der Austritt oder die Amtsniederlegung beduerfen einer schriftlichen Erklaerung an den Stammapostel oder seinen Vertreter.

4. Jedes Mitglied kann in seinem Amt in den Ruhestand treten, wenn es sein Gesundheitszustand erfordert, oder nachdem es sein 70. Altersjahr vollendet hat. Nach Erreichung dieser Altersgrenze kann auch jedes Mitglied in den Ruhestand versetzt werden, wenn es nicht mehr dienstfaehig ist. Die Dienstunfaehigkeit wird durch den Vorstand geprueft und dem Stammapostel oder dem von ihm bestimmten Vertreter zum Entscheid unterbreitet.

5. Jedes Mitglied hat fuer den Fall seines Ablebens oder unvorhergesehener Amtsbehinderung in einer rechtsverbindlichen Verfuegung Vorsorge zu treffen, dass das Eigentum der Neuapostolischen Kirche unverzueglich an eine namentlich bestimmte Person oder Personenvereinigung uebergeben wird. Mit der Verwaltung beuaftragte Personen werden vom Stammapostel bestimmt.

6. Ausscheidende Personen haben dem Stammapostel oder seinem Beauftragten jede auf die Amts- und Geschaeftsfuehrung bezuegliche Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen ist Rechnung zu legen. Ferner sind alle die Amts- und Geschaeftsfuehrung betreffenden Schriftstuecke, Urkunden, Akten, Buecher, Inventare, Fahrnis usw. sowie das uebrige Vermoegen des jeweiligen Apostelbezirkes an einen vom Stammapostel Beauftragten abzugeben. Die Frist bestimmt der Stammapostel. Alle bisher erteilten Vollmachten sind mit dem Ausscheiden aus dem Amt erloschen.

§ 6

Organe

Der Apostelbund hat folgende Organe:

  1) Praesident (Stammapostel)

  2) Vorstand (Apostelrat)

  3) Mitgliederversammlung (Apostelversammlung)

§ 7

Praesident (Stammapostel)

1. Der Stammapostel ist der Praesident der NEUAPOSTOLISCHEN KIRCHE INTERNATIONALER APOSTELBUND. Er vertritt den Apostelbund aussergerichtlich und gerichtlich und fuehrt die handelsregisterliche Einzelunterschrift.

2. Der Praesident hat das Recht, waehrend seiner Amtsdauer dem Apostelbund seinen Nachfolger aus der Mitte der Mitglieder zu benennen und bei Zustimmung von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder einzusetzen. Der zu Lebzeit des Praesidenten ernannte Nachfolger tritt die Nachfolge sofort nach dem Tod oder dem aus andern Gruenden erfolgten Ausscheiden des Praesidenten aus seinem Amt an.

3. Ist ein Nachfolger nicht eingesetzt, dann hat beim Tod des Praesidenten, oder bei seiner dauernden Dienstunfaehigkeit der Protokollfuehrer der letzten Mitgliederversammlung unverzueglich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche den Praesidenten zu wahlen hat. Ist der Protokollfuehrer der letzten Mitgliederversammlung nicht erreichbar, so muss die Einberufung durch den zur Verfuegung stehenden dienstaeltesten Bezirksapostel erfolgen.

4. Bei der Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Faellen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

5. Die Uebernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst; sie ist alsbald in allen neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.

§ 8

Vorstand (Apostelrat)

Der Vorstand besteht aus dem Praesidenten sowie aus sieben weiteren, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Praesidenten gewaehlten Mitgliedern. Die genannten Mitglieder unterstuetzen den Praesidenten in seinem Amte. Im uebrigen gilt § 11, Abs. 3.

§ 9

Mitgliederversammlung (Apostelversammlung)

1. Die Einberufung einer Mitglieder- resp. Apostelversammlung erfolgt durch den Praesidenten resp. Stammapostel, oder durch ein von ihm hierzu beauftragtes Mitglied. Sie hat durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Bei zwingenden Gruenden ist der Praesident jedoch berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung mit kuerzerer Frist oder form- und fristlos durchzufuehren.

2. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat ausserdem dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordern oder (nach zwingender Gesetzesbestimmung) wenn 1/5 aller Mitglieder des Apostelbundes einen diesbezueglichen Antrag mit Tagesordnung beim Praesidenten stellen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens 60% aller Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschluesse der Mitgliederversammlung benoetigen zu ihrer Gueltigkeit eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ueber die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Praesident oder der hierfuer von ihm bestimmte Vertreter.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die ausserordentliche Beschlussfassung im Falle eines Notstandes nach § 13 der Statuten sowie betreffend die Aufloesung nach § 16.

4. Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammungsleiter sowie vom Protokollfuehrer und mindestens zehn anwesenden weiteren Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Der Protokollfuehrer wird vom Praesidenten fuer jede Mitgliederversammlung ernannt. Ueber die gefassten Beschluesse werden die Mitglieder unterrichtet.

§ 10

Abstimmungen und Stimmenverhaeltnis

1. Bei allen in diesen Statuten erwaehnten Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, der Praesident zwei Stimmen.

2. Ein Mitglied des Apostelbundes kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch hoechstens fuenf andere Mitglieder vertreten.

3. Dem Praesidenten koennen auch mehr als fuenf Stimmrechte mit schriftlicher Vollmacht uebertragen werden.

§ 11

Vermoegen

1. Die finanziellen Mittel zur Deckung der Verwaltungskosten und fuer die Missionstaetigkeit werden von den Apostelbezirken aus freiwilligen Opferbeitraegen gebildet und nach den Weisungen des Praesidenten verwaltet. Die Mitglieder des Apostelbundes und die Apostelbezirke haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermoegen.

2. Der Praesident sorgt fuer eine geordnete Buchfuehrung ueber die gesamten finanziellen Vorgaenge des Apostelbundes, ferner fuer fachgemaessen Abschluss der Buchhaltung auf Ende jeden Kalenderjahres, nebst deren Revision durch eine in Fachkreisen anerkannte Revisionsfirma.

3. Der alljaehrliche Rechnungsabschluss des Praesidenten und Revisionsbericht der Revisionsstelle wird vom Vorstand abgenommen.

4. Die Haftung des Apostelbundes ist beschraenkt auf sein Vereinsvermoegen unter Ausschluss einer persoenlichen Haftung der Mitglieder.

§ 12

Verfassungen, Statuten und Satzungen

der einzelnen Apostelbezirke

1. Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, beim Praesidenten ein Exemplar der bestehenden Verfassungen, Statuten und Satzungen des von ihm verwalteten Bezirkes zu hinterlegen. Neue Verfassungen, Statuten und Satzungen sowie Aenderungen an bestehenden sind vor Einreichung an die Behoerde dem Praesidenten zur Begutachtung vorzulegen.

2. Weichen die Verfassungen, Statuten und Satzungen eines Apostelbezirkes oder einzelner Gemeinden infolge zwingender Verhaeltnisse von den Statuten des Apostelbundes ab, so sind, dessen ungeachtet, fuer die Stellung der Mitglieder die Statuten des Apostelbundes verbindlich. (Siehe auch I. Glaubensgrundsaetze zu diesen Statuten.)

§ 13

Massnahmen bei einem Notstand

1. Bei Vorliegen eines Notstandes (z. B. Krieg, Unruhen, behoerdliche, politische oder wirtschaftliche Beschraenkungen usw.) kann der Praesident (Stammapostel) oder der/die von ihm hierfuer beauftragte/n Vertreter, falls eine Mitgliederversammlung gemaess § 9 der Statuten nicht beschlussfaehig ist, mit denjenigen Mitgliedern, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden koennen, Beschluesse fassen. Dafuer ist Voraussetzung, dass die Fuehrung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefaehrdet erscheint.
Der Praesident oder der/die von ihm beauftragte/n Vertreter sind jedoch verpflichtet, sobald die Moeglichkeit vorhanden ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu den gefassten Beschluessen baldmoeglichst einzuholen; eine schriftliche Zustimmung genuegt.

2. Haben nicht mindestens 3/4 aller Mitglieder ihre Zustimmung zu einem solchen Beschluss erteilt, so ist sofort nach Beendigung des Notstandes eine erneute Mitgliederversammlung zur Abstimmung ueber die gefassten Beschluesse einzuberufen.

§ 14

Aenderung dieser Statuten

Aenderungen oder Ergaenzungen dieser Statuten beduerfen der Zustimmung des Stammapostels und 3/4 aller Mitglieder des Apostelbundes.

§ 15

Auslegung dieser Statuten

Bei Meinungsverschiedenheiten ueber die Auslegung dieser Statuten oder wegen der Rechte und Ansprueche der Mitglieder ist beim Praesidenten um seine Stellungnahme nachzusuchen, die moeglichst respektiert werden soll. Die endgueltige Klaerung ist der naechsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Gerichtliche Klagen sind vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 16

Dauer und Aufloesung

1. Die Dauer des Apostelbundes ist unbeschraenkt.

2. Die Aufloesung des Apostelbundes kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, unter Zustimmung des Praesidenten und 3/4 aller uebrigen Mitglieder.

3. Wenn gleichzeitig mit dem Aufloesungsbeschluss und ebenfalls mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder eine neue Institution geschaffen wird, welche in religioeser und rechtlicher Beziehung die Aufgaben und Funktionen des Apostelbundes uebernimmt und fortsetzt, so ist derselben das gesamte Vermoegen des Apostelbundes unter Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten zu uebertragen. Sollte keine Fortsetzung in einer neuen Instituton erfolgen, hat die Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen aller Mitglieder Beschluss zu fassen ueber die Liquidation. Bei der Liquidation ist das Vermoegen des Apostelbundes an die Apostelbezirke zu uebertragen im prozentualen Verhaeltnis der von ihnen in den letzten drei Jahren an den Apostelbund geleisteten Beitraege.

§ 17

Schlussbestimmungen

1. Die Originalfassung dieser Statuten erfolgt in deutscher Sprache. Der Praesident laesst sie nach Erfordernis auch in andere Sprachen uebersetzen und bestaetigt diese Uebersetzungen als mit dem deutschen Text uebereinstimmend nach Einholung von zwei Gutachten amtlich bestellter Dolmetscher der betreffenden Sprachen.

2. Die vorliegenden Statuten wurden in Zuerich, am 12. Juni 1977, anlaesslich der Gruendungs-Mitgliederversammlung beschlossen. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Praesident: E. Streckeisen

Der Schriftfuehrer: E. Baenziger

 

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